Zusammenfassung des Urteils AA070170: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Beklagten und einer Klägerin entschieden. Der Beklagte wurde dazu verpflichtet, eine Wohnung zu räumen und der Klägerin zu übergeben. Zudem muss er ausstehende Mietzinse und Schadenersatz zahlen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 6'000 festgesetzt. Der Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des Mietgerichts verloren.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA070170 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.11.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales BeschwerdeverfahrenEntzug der unentgeltlichen Prozessführung |
Schlagwörter : | Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheid; Parteien; Urteil; Recht; Obergericht; Vereinbarung; Akten; Zivil; Verfahren; Vorinstanz; Nichtigkeitsgr; Kanton; Beschwerdeverfahren; Kantons; Beschwerdegegner; Gericht; Einzelrichter; Frist; Prozessführung; Kassationsrichter; Scheidung; Nebenfolgen; Ziffer; Annahme; Entscheides; Rechtsmittel; Kassationsverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung [ZPO], 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA070170/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2007
in Sachen
X.,
Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin
gegen
Z.,
Kläger, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der I. Zivil-
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Mit Urteil vom 28. Februar 2007 sprach der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach (im Folgenden: Einzelrichter; ER) die Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen (OG act. 81; KG act. 2
S. 2 - 4). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (OG act. 82; KG act. 2 S. 4). Anlässlich einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung am 5. Oktober 2007 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 80 =
Prot. S. 7 ff.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. In Ziffer 4 dieser Vereinbarung erklärten sich die Parteien mit deren Vollzug als in ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt (OG Prot. S. 24; KG act. 2 S. 7). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 stellte das Obergericht (I. Zivilkammer) fest, dass das einzelrichterliche Urteil mit Bezug auf verschiedene Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist (KG act. 2 S. 10). Mit gleichzeitigem Urteil hob das Obergericht eine DispositivZiffer (5) des einzelrichterlichen Urteils auf und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 5. Oktober 2007 (KG act. 2 S. 11 f.).
Mit Eingabe vom 8.11.2007 (Poststempel 10.11.07) reichte die vor den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin persönlich innert der 30tägigen Beschwerdefrist (OG act. 113/1 KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Oktober 2007 ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom 12. November 2007 wurde den Parteien und der Vorinstanz Kenntnis vom Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich sofort, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 4 und 7/1 - 2) von Weiterungen im Sinne von
§ 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterzeichnung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1;
§ 131 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz]) anzusetzen (welche Fristansetzung mit der Androhung zu verbinden wäre, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde).
Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde hat die beschwerdeführende Partei geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil auf einem (oder mehreren) der in § 281 ZPO aufgelisteten Nichtigkeitsgründe beruht (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird diesen formellen Anforderungen nicht gerecht. Sie setzt sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und erklärt nicht, was daran weshalb falsch bzw. mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein soll. Insbesondere macht sie nicht geltend, es treffe nicht zu, dass die Parteien vor Vorinstanz eine gültige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung getroffen haben (mit welcher auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen Punkte geregelt worden sind; KG act. 2 S. 11 f.). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten
werden.
Das Kassationsgericht beurteilt (nur) Nichtigkeitsbeschwerden (§ 69a GVG). Auch auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu Zahlungen an die Gemeinde aufzufordern (KG act. 1 a.E.), kann deshalb nicht eingetreten werden.
Der Einzelrichter gewährte den Parteien die unentgeltliche Prozessführung (ER act. 38). Diese gilt grundsätzlich auch für die kantonalen Rechtsmittelverfahren. Die Rechtsmittelinstanz kann indes für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Eine Voraussetzung der unentgeltlichen Prozessführung ist, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin war von Anfang an offensichtlich aussichtslos, zumal die darin gestellten Begehren der vor der Vorinstanz getroffenen Vereinbarung widersprechen, ohne dass die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise erklärt, weshalb sie der Auffassung ist, dass diese Vereinbarung, zu welcher auch sie ihre Zustimmung gegeben hatte, nicht gültig sein soll. Der Beschwerdeführerin ist deshalb für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung entzogen.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 9. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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