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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA070052: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall der Anfechtung der Vaterschaft entschieden, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes der Beklagten 2 ist. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.- sowie weitere Kosten von CHF 1'497.- für ein DNA-Gutachten wurden der Beklagten 1 auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war Dr. R. Klopfer und die Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser. Die verlierende Partei war weiblich, die Firma oder Behörde war nicht beteiligt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA070052

Kanton:ZH
Fallnummer:AA070052
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA070052 vom 28.12.2007 (ZH)
Datum:28.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Recht auf Replik, Beschwerdeverfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör, Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Schlagwörter : Vorinstanz; Beschluss; Beschwerdeführers; Recht; Unterhalt; Rekurs; Stellung; Parteien; Stellungnahme; Unterhalts; Kinder; Entscheid; Eheschutz; Kinderzulagen; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Lohnabrechnung; Arbeitsweg; Gericht; Erwägung; Gehör; Verfügung; Eheschutzrichter; Rekursverfahren; Beschwerdeverfahren; Zivil; Verkehr; Gehörs
Rechtsnorm:Art. 280 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 51 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:127 I 56;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 399 OR StPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts AA070052

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070052/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 28. Dezember 2007

in Sachen

X.,

Beklagter, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer

gegen

Z.,

Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin substituiert durch

betreffend

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kostenund Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007 (LP060097/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.
  1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen 1992 geborenen Sohn, A., und eine 1995 geborene Tochter, B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Y. ein Eheschutzbegehren ein und beantragte u.a., den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen, die Kinder seien für dessen Dauer unter ihre Obhut zu stellen und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr angemessene Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder zu bezahlen (ER act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 gewährte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Y. (im Folgenden: Eheschutzrichter) der Beschwerdegegnerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Gesuch des (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Eheschutzrichter ab. Mit gleichzeitiger Verfügung stellte der Eheschutzrichter die Kinder der Parteien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beschwerdegegnerin, regelte ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers, verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen) je Kind und

    Fr. 1'785.-für sie persönlich zu bezahlen, auferlegte ihm die Kosten des Eheschutzverfahrens und verpflichtete ihn, der Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (zuzüglich 7.6 % MWSt) zu bezahlen (ER act. 21 S. 20 - 22).

  2. Gegen diese eheschutzrichterlichen Verfügungen reichte der Beschwerdeführer einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit diesem beantragte er sinngemäss, es sei auch ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin anstelle der eheschutzrichterlich verfügten Unterhaltsbeiträge monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 425.-je Kind (zuzüglich Kinderzulagen) und Fr. 1'050.-für sie persönlich zu bezahlen. Die erstinstanzlichen Kosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von der

    Zusprechung einer Prozessbzw. Umtriebsentschädigung sei abzusehen (OG act. 3, 5 und 6). Mit ihrer Rekursantwort mit dem Antrag auf Rekursabweisung reichte die Beschwerdegegnerin einen Anschlussrekurs ein. Damit beantragte sie, der Beschwerdeführer sei in Änderung der diesbezüglichen eheschutzrichterlichen Verfügung zu verpflichten, ihr für sie persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'908.-zu bezahlen (OG act. 9 S. 2).

  3. Mit Beschluss vom 9. März 2007 verpflichtete die I. Zivilkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seines Rekurses, der Beschwerdegegnerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'620.-von März bis Dezember 2006 und von Fr. 1'420.-ab Januar 2007 zu bezahlen, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers sowie den Anschlussrekurs der Beschwerdegegnerin ab. Für das Rekursverfahren bewilligte es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. Sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters schrieb das Obergericht als gegenstandslos geworden ab. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es der Beschwerdegegnerin zu 1/5 und dem Beschwerdeführer zu 4/5, nahm aber die Kostenanteile beider Parteien zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Vertreterin der Beschwerdegegnerin (auch) für das Rekursverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-zuzüglich 7.6 % MWSt zu bezahlen

    (KG act. 2 S. 19 f.).

  4. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 30/2; KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragt er einen neuen Sachentscheid betreffend Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin persönlich, eine hälftige Verteilung der Gerichtskosten des Rekursverfahrens und die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung für das Rekursverfahren an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin (Beschwerde KG act. 1).

Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 7, 8/2, 10) Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 10 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2007 (KG act. 13/1) zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). Mit Eingabe vom 20. Mai 2007 äusserte dieser sich dazu (KG act. 14) und reichte verschiedene Beilagen ein (KG act. 15/1 - 15/5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2007 (KG act. 17/2) zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 16). Am 21. Juni 2007 (KG act. 18) reichte die Beschwerdegegnerin Kopien von Fotografien einer Liegenschaft in C. ein (KG act. 19/1 - 19/11). Diese Stellungnahme wurde am 11. Juli 2007 (KG act. 21/2) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 20). Mit einer Eingabe, die mit 16. Mai 2007 datiert ist und am 16. Juli 2007 zur Post gegeben wurde, äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2007 (KG act. 22) und reichte dazu weitere Unterlagen ein (KG act. 23/1 - 23/4). Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (KG act. 24, act. 25/2). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

II.
  1. Die Zivilprozessordnung sieht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur einen einfachen Schriftenwechsel (Beschwerdebegründung; Beschwerdeantwort) vor (§§ 281 - 292a, insbes. 289 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts umfasst aber das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich erachten (BGE [=Bundesgerichtsentscheid] 133 I 100, 102 Erw. 4.3). Solche Stellungnahmen sind den Parteien deshalb jeweils zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2006 5P.385/2005 Erw. 2.2 und 2.3 mit zahlreichen Hinweisen), und die Äusserungsmöglichkeit dazu darf ihnen nicht abgeschnitten werden (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2006 4P.251/2006 Erw. 2.2). Wenn das Verfahrensrecht einen einfachen Schriftenwechsel als Regelfall vorsieht, kann sich das Gericht allerdings bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten Schritt auf die entsprechende Information, ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme, beschränken. Hält eine Partei eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat sie diese unverzüglich einzureichen (BGE 132 I 42, 47 Erw. 3.3.3 und 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember

    2006 4P.251/2006 Erw. 2.2).

  2. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2007 zur Beschwerdeantwort (KG act. 14) als unverzüglich eingereicht im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten kann. Die Beschwerdeantwort wurde ihm am 12. Mai 2007 zugestellt (KG act. 13/1). Seine Stellungnahme erfolgte mithin am achten Tag nach der Zustellung der Beschwerdeantwort. Mangels einer gegenteiligen Anordnung, mangels einer anderen Praxis und in Verfahren wie dem vorliegenden, welche keiner besonderen Beschleunigungspflicht unterliegen, darf aber eine Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer gerichtlichen Zustellung noch als unverzüglich im Sinne der zitierten Rechtsprechung gelten. Unter diesem Aspekt ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2007 zu beachten.

  3. Eine erst nach rund einem Monat erfolgte Reaktion auf eine gerichtliche Zustellung ist demgegenüber unzweifelhaft nicht mehr unverzüglich im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. Kass.-Nr. AA060080 vom 5. Februar 2007 Erw. II.2). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2007 wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2007 zugestellt (KG act. 17/2). Sie nahm dazu am 21. Juni 2007 Stellung (KG act. 18). Diese Stellungnahme ist verspätet. Darauf - und auf die damit eingereichten Beilagen ist deshalb nicht einzutreten. Damit ist auch auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (KG act. 22) nicht einzutreten.

III.
  1. Vor Erstinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein monatlicher Nettolohn inkl. Kinderzulagen betrage Fr. 5'904.60 (ER act. 10). Dazu hatte er ein Lohnblatt der D. AG in E. für den Mai 2006 eingereicht. Dieses enthielt

    einen Bruttolohn (ohne Kinderzulagen) von Fr. 7'050.-- und einen Nettolohn (wiederum ohne Kinderzulagen) von Fr. 5'904.60 (ER act. 11/1.1). Ferner war daran eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15.5.2006 an die D. AG über den Anspruch auf Kinderzulagen des Beschwerdeführers angeheftet. Demnach hatte dieser Anspruch auf Kinderzulagen von

    Fr. 195.-monatlich für den Sohn A. und von Fr. 170.-bis zum 31.1.2007 sowie von Fr. 195.-ab 1.2.2007 für die Tochter B. (ER act. 11/1.1 2/2).

    1. Der Eheschutzrichter erwog, das Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers belaufe sich gemäss dem Lohnblatt für Mai 2006 auf rund Fr. 6'396.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) (ER act. 21 S. 16 Erw. 4.b). Diese Annahme ergibt sich rechnerisch aus dem Nettolohn von Fr. 5'904.60 gemäss ER act. 11/1.1 multipliziert mit 13 und geteilt durch 12 Monatslöhne.

    2. In seinem Rekurs an die Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Bedarfszahlen von ihm und der Beschwerdegegnerin sowie zum Einkommen der Beschwerdegegnerin (OG act. 2 S. 7 f.), jedoch mit keinem Wort zum ihm vom Eheschutzrichter in der angefochtenen Verfügung angerechneten eigenen Einkommen von Fr. 6'396.-- netto monatlich inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen.

    3. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort/Anschlussrekursbegründung geltend gemacht hatte, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer über mehr finanzielle Mittel verfüge als bisher angenommen, er habe keinen Arbeitsvertrag eingereicht, das lasse darauf schliessen, dass ein diesbezügliches Einreichen für ihn ungünstig gewesen wäre resp. sein Nettoerwerbseinkommen höher sei als angenommen (OG act. 9 S. 11), forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den aktuellen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen Juni bis Oktober 2006 einzureichen, unter der Androhung, bei Säumnis das Verhalten nach § 148 ZPO zu würdigen (OG act. 12 S. 3).

    4. Darauf reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen Juli 2006 bis November 2006 ein, ausgestellt durch eine (Firma F.). Diese bescheinigten ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 6'600.-- und ein monatliches Nettogehalt von Fr. 5'864.60, inkl. 2 Kinderzulagen à Fr. 170.-- (OG act. 17/16). Zu diesen Zahlen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht (OG act. 15 S. 8). Einen Arbeitsvertrag reichte er nicht ein.

    5. Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, keinen schriftlichen Arbeitsvertrag zu haben. Es hätte aber an ihm gelegen, die von ihm behauptete Tatsache des (im Verhältnis zu dem im erstinstanzlichen Verfahren errechneten) verminderten Einkommens glaubhaft zu machen. Dass er trotz expliziter Aufforderung den Arbeitsvertrag nicht eingereicht habe, sei als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Es sei deshalb zu unterstellen, dass er seine mit dem Stellenwechsel offenbar verbundene Lohnreduktion nicht habe glaubhaft machen können. In Anwendung des pflichtgemässen Ermessens seien ihm als Nettoeinkommen daher Fr. 6'200.-monatlich anzurechnen, zuzüglich gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 f.).

    6. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend, sein Nettoeinkommen betrage Fr. 5'990.-monatlich inkl. 13. Monatslohn. Die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass ihre Anrechnungen die Kinderzulagen von Fr. 365.-eingeschlossen hätten. Aus dem beigelegten Lohnausweis für 2006 sei ersichtlich, dass er auch keine Pauschalvergütungen für Spesen

      erhalte (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Dazu reichte er eine Lohnabrechnung für März 2007 sowie einen Lohnausweis für die Steuererklärung vom 31.12.2006, ausgestellt durch eine Firma G. AG in H. ein (KG act. 3/1 und 3/2).

    7. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne

      von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht,

  2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen).

    1. Die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente Lohnabrechnung März 2007 (KG act. 3/1) und Lohnausweis für Juli bis Dezember 2006 (KG act. 3/2) sind deshalb nicht zulässig. Sie sind nicht zu beachten.

    2. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers beinhalten die ihm von den Vorinstanzen angerechneten monatlichen Einkünfte die Kinderzulagen nicht. Die von der Erstinstanz angerechneten Fr. 6'396.-monatlich beruhen im Gegenteil auf der Lohnabrechnung Mai 2006, welche keine Kinderzulagen enthält (ER act. 11/1.1 erstes Blatt). Die von der Vorinstanz davon ausgehend angerechneten Fr. 6'200.-- netto monatlich sind explizit ohne Kinderzulagen zu verstehen bzw. zu diesen kommen explizit die Kinderzulagen dazu (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8).

    k) Mit den Erwägungen, aus welchen die Vorinstanz zur Anrechnung eines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 6'200.-gelangte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6 - 8 Erw. 5; vgl. vorstehend lit. e), setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander (auch nicht in KG act. 14 S. 3), sondern stellt dieser Anrechnung lediglich seine auf die unzulässigen Unterlagen gestützte Behauptung eines tieferen Einkommens gegenüber. Damit weist er aber keinen Nichtigkeitsgrund nach. Diese Rüge geht fehl.

    1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer Kosten seines Autos für den Arbeitsweg geltend gemacht (ER act. 10). Ferner hatte er eine Lohnabrechnung der Firma D. AG in E. eingereicht (ER act. 11/1.1). In der Verfügung vom 28. Juni 2006 rechnete der Eheschutzrichter dem Beschwerdeführer bei seinem Bedarf Fahrtauslagen von Fr. 500.-an (ER act. 21 S. 12, S. 14). Dies mit der Erwägung, aufgrund des langen Arbeitsweges und insbesondere der schweren Zugänglichkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für den Beschwerdeführer, welcher in I. wohne und in E. arbeite, ein Auto unverzichtbar (ER act. 21 S. 14). Im vorinstanzlichen Rekursverfahren äusserte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Rekursantwort und ihrem Anschlussrekurs, die durch den Eheschutzrichter berücksichtigten Fahrtkosten des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 500.-seien mehr als grosszügig und würden in diesem Umfange anerkannt, wenn nicht noch die Garage im Bedarf des Beschwerdeführers berücksichtigt werde (OG act. 9 S. 15 f.). Mit Verfügung vom 14. November 2006 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf, seinen aktuellen Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen Juni bis Oktober 2006 einzureichen (OG act. 12 S. 3). Mit Einreichung der Anschlussrekursantwort (OG act. 15) reichte der Beschwerdeführer von einer (Firma F.) ausgestellte Lohnabrechnungen Juli 2006 bis November 2006 ein (OG act. 17/16). Den verlangten Arbeitsvertrag reichte er nicht ein. Zu den Kosten seines Arbeitsweges äusserte er sich nicht, ebensowenig zu den Lohnabrechnungen (OG act. 15 S. 8 Ziff. VII.1) bzw. dazu, dass diese von einer anderen Firma als die der Erstinstanz eingereichte Lohnabrechnung ausgestellt waren. In ihrer Stellungnahme zur Anschlussrekursantwort äusserte sich auch die Beschwerdegegnerin weder zu den Kosten des Arbeitsweges des Beschwerdeführers noch zum Umstand, dass die vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen für den Beschwerdeführer von einer anderen Firma stammten als die der Erstinstanz eingereichte Lohnabrechnung (OG act. 23; vgl. insbes. S. 9).

      Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz, aus den Lohnabrechnungen erhelle, dass der Beschwerdeführer offenbar die Arbeitsstelle gewechselt habe und nicht mehr bei der D. AG, sondern bei der Firma F. angestellt sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7), deren Hauptgeschäftssitz sich in

      1. befinde (die Vorinstanz verwies dazu wie auch zur nachfolgend zitierten Erwägung auf vorn Ziffer 8.2. In Ziff. 8.2 des angefochtenen Beschlusses findet sich indes keine diesbezügliche Erwägung. Im angefochtenen Beschluss findet

        sich lediglich die eingangs dieses Absatzes zitierte Erwägung dazu auf S. 7). Im Rahmen der Notbedarfsrechnung seien in Anwendung der Untersuchungsmaxime nicht mehr Fr. 500.-für das private Motorfahrzeug anzurechnen, sondern die Auslagen für den öffentlichen Verkehr von Fr. 250.-- (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Erw. 8.5 sowie in der Auswirkung auf den Bedarf des Beschwerdeführers Erw. 8.6).

        Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, weder von der Erstinstanz noch von der Vorinstanz sei die Notwendigkeit eines Fahrzeuges in Frage gestellt worden. Deshalb habe für ihn auch kein Anlass bestanden, diese zu dokumentieren (Beschwerde KG act. 1 S. 2 unten). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, indem die Vorinstanz zu seinem Nachteil davon ausgegangen sei, dass er für seinen Arbeitsweg nicht (mehr) auf ein Auto angewiesen sei, ohne dass er Anlass - und deswegen Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern.

        Diese Rüge ist berechtigt:

        1. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2.b mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird durch

          § 56 Abs. 1 ZPO und durch die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV sowie durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet, wobei er seine nähere inhaltliche Ausgestaltung, Konkretisierung und Begrenzung in einer Vielzahl von Verfahrensvorschriften findet (Kass.-Nr. 2002/012 vom 22.3.2002 Erw. II.4a, mit zahlreichen Hinweisen). Es geht im Wesentlichen um eine Garantie der Fairness innerhalb eines Prozesses Verfahrens (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,

    2. Auflage, Bern 1999, S. 509). Zu den Verfahrensrechten, welche das rechtliche

Gehör konkretisieren, gehört der Anspruch auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung (Müller, a.a.O., S. 510). Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie den Betroffenen darüber zu orientieren. Klärt der Richter von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien das in einem konkreten Fall anwendbare ausländische Recht ab, ist den Parteien Einblick in die Ergebnisse dieser Abklärung zu geben (Müller, a.a.O., S. 521). Im Bereich der Offizialbzw. Untersuchungsmaxime darf das Gericht in seinem Urteil auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert aber, dass den Parteien Gelegenheit geboten wird, sich über die in Frage kommenden Tatsachen auszusprechen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 169).

    1. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer in Anwendung der Untersuchungsmaxime nach der Feststellung, dass er nicht mehr in E., sondern bei einer Firma arbeite, deren Hauptgeschäftssitz sich in H. befinde, nicht mehr (wie der Eheschutzrichter) Fr. 500.-für das private Fahrzeug an, sondern die Auslagen für den öffentlichen Verkehr von Fr. 250.-- (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Erw. 8.5). Diese Erwägung beinhaltet verschiedene tatsächliche Feststellungen, welche die Parteien nicht geltend gemacht hatten, nämlich dass der Beschwerdeführer nicht mehr in E., sondern in H. arbeite, dass sein Arbeitsort in H. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich besser erreichbar sei als derjenige in E., dass die Auslagen für den öffentlichen Verkehr Fr. 250.-monatlich betragen würden. Zwar war es der Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime von Art. 280 Abs. 2 ZGB, auf welche sie mehrfach und speziell auch im Zusammenhang mit diesen Feststellungen verwies (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6 Erw. 3, S. 14 Erw. 8.5), grundsätzlich unbenommen, ihrem Entscheid solche tatsächlichen Feststellungen auch ohne entsprechende Parteibehauptungen (und entgegen der Anerkennung von Arbeitswegkosten von Fr. 500.-monatlich durch die Beschwerdegegnerin; OG act. 9 S. 15) zugrunde zu legen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte jedoch verlangt, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlass ihres Entscheides hätte darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Äusserung dazu geben müssen. Indem sie das nicht tat, verletzte

      sie seinen Gehörsanspruch und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO.

    2. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdegegnerin zu dieser Rüge (Beschwerdeantwort KG act. 10 S. 5 f. lit. b) nichts zu ändern. Gerade zu den Fragen, ob sich der Arbeitsort des Beschwerdeführers in H. befindet, ob der Arbeitsort bestens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, wie lange der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür hat, ob er deswegen kein Auto mehr benötigt und wie hoch die Auslagen für den öffentlichen Verkehr sind bzw. ob die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 250.-monatlich grosszügig berechnet sind, ist dem Beschwerdeführer vor einem entsprechenden Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und bedeutet die verwehrte Gelegenheit eine Verletzung seines Gehörsanspruchs.

      Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auch wenn der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei, hätte ihm aus der erstinstanzlichen Verfügung ersichtlich sein müssen, dass die Berücksichtigung eines Autos im Bedarf dokumentiert und belegt werden müsse. Einerseits erscheint dies aber gerade aufgrund der erstinstanzlichen Verfügung als zweifelhaft. Im erstinstanzlichen Verfahren dokumentierte und belegte der Beschwerdeführer weder seinen Arbeitsweg noch die Notwendigkeit eines Autos dafür. Er behauptete einfach Kosten seines Autos und einen täglichen Arbeitsweg von 70 km (ER act. 10 und 11). Gleichwohl ging der Eheschutzrichter ohne weiteres davon aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des langen Arbeitsweges und insbesondere der schweren Zugänglichkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Auto unverzichtbar sei, und rechnete ihm dafür Fr. 500.-monatlich an (ER act. 21 S. 14 lit. h). Dadurch konnte beim verfahrensunkundigen Beschwerdeführer gerade der Eindruck entstehen, er habe diesbezüglich nichts Weiteres zu behaupten und/oder zu belegen. Andererseits hätte die Vorinstanz in Befolgung der vorstehend dargelegten Grundsätze dem Beschwerdeführer, selbst wenn ihm hätte bewusst sein müssen, dass er geltend gemachte Auslagen für den Arbeitsweg spezifizieren und belegen müsse, Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn sie selbständig von den tatsächlichen Annahmen der Erstinstanz abwich, ohne dass die Parteien entsprechende Behauptungen aufgestellt hatten, und eigene tatsächliche Feststellungen traf zumal aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervorgeht, wie die Vorinstanz zu den Feststellungen gelangte, dass die Firma (Firma F.) (OG act. 17/16) ihren Hauptgeschäftssitz in H. habe, dass der Beschwerdeführer an diesem Hauptgeschäftssitz arbeite, dass deshalb sein Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar sei als derjenige in E., dass die Auslagen für den öffentlichen Verkehr Fr. 250.-betragen würden.

    3. An der vorstehend festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs ändert auch nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgab, den aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen, widrigenfalls sein Verhalten nach § 148 ZPO gewürdigt werde (OG act. 12 S. 3), und der Beschwerdeführer trotzdem den Arbeitsvertrag nicht einreichte. Die entsprechenden Konsequenzen aus dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer zog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung seines Monatseinkommens (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8; vorstehend Erw. 1.e). Ihre Annahmen zu den anrechenbaren Arbeitswegkosten des Beschwerdeführers stützte sie demgegen- über nicht auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 Erw. 8.5). Zog sie überdies nicht nur aus der unterlassenen Einreichung des Arbeitsvertrages Schlüsse, sondern stellte sie, wie sie das getan hat, auf neue Tatsachen ab, hätte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben müssen.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Beschwerdegegnerin bei ihrem monatlichen Bedarf Fr. 200.-für Steuern angerechnet wurden. Er habe die Steuern für 2006 vollumfänglich (gemeint: auch soweit sie die Beschwerdegegnerin beträfen) bezahlt (Beschwerde KG act. 1 S. 3 oben).

Auch diese Rüge ist berechtigt:

  1. Der Eheschutzrichter rechnete der Beschwerdegegnerin im monatlichen Bedarf für die Berechnung der rückwirkend ab 1. März 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (ER act. 21 S. 21 Dispositiv Ziff. 4 und 5) Steuerschulden von

    Fr. 200.-an (ER act. 21 S. 12, S. 15 lit. k). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer gemäss der vorinstanzlichen Feststellung geltend gemacht, er habe die monatlichen Steuerraten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich bezahlt. Dazu erwog die Vorinstanz, im Kanton Zürich finde nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine getrennte Besteuerung von Ehefrau und Ehemann statt. Sodann entspreche es der Praxis, die Raten für die laufenden Steuern in der Unterhaltsberechnung mitzuberücksichtigen. Deshalb sei keine Korrektur vorzunehmen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 Erw. 7.8). Auch die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab

    1. März 2006 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (angefochtener Beschluss KG act. 2

      S. 19 Dispositiv Ziff. 1). Auch bei deren Berechnung wurden der Beschwerdegegnerin in ihrem monatlichen Bedarf durch die unveränderte Übernahme der entsprechenden einzelrichterlichen Positionen Steuerschulden von Fr. 200.-angerechnet (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 11 Erw. 7.8 und 7.9, S. 15

      Erw. 9.1).

  2. Damit verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zumindest für die Dauer von März bis Dezember 2006 faktisch, der Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 200.-für Steuerschulden zu bezahlen, welche der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung bereits bezahlt hatte und welche die Beschwerdegegnerin entsprechend dieser Behauptung deswegen gar nicht mehr schuldete, ohne dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers anzweifelte, dass er diese Steuern bereits bezahlt hatte.

  3. Die Begründung, mit welcher die Vorinstanz die Position Steuern auch für die Monate März bis Dezember 2006 dem Bedarf der Beschwerdegegnerin anrechnete - nämlich dass im Kanton Zürich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine getrennte Besteuerung stattfinde und es der Praxis entspreche, die Raten für die laufenden Steuern in der Unterhaltsberechnung mitzuberücksichtigen geht am Einwand des Beschwerdeführers - diese Steuern bereits bezahlt zu haben vorbei. Auf diesen Einwand geht die Vorinstanz an dieser Stelle überhaupt nicht ein und verletzt auch damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers.

  4. In anderem Zusammenhang, nämlich bezüglich der Anrechnung von Krankenkassenprämien der Beschwerdegegnerin, welche der Beschwerdeführer (für November 2006) anerkanntermassen bereits bezahlt hatte, erwog die Vorinstanz, da im Eheschutzprozess als Erkenntnisverfahren einzig über den Anspruch auf Unterhalt zu entscheiden sei und nicht über dessen Erfüllung, seien allfällig geleistete Zahlungen bei der Festsetzung des gebührenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen. Sofern solche Leistungen bestritten sein sollten, wäre darüber in einem Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 oben). Gestützt auf diese Erwägung hielt die Vorinstanz im Dispositiv fest, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, bereits geleistete Zahlungen, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Prämienzahlungen der Krankenkasse, an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 19 Dispositiv Ziff. 1). Für den Fall, dass die Vorinstanz diese Überlegung auch auf die Steuern bezogen hat, ist festzuhalten, dass sie fehl geht und einen Einbezug bereits bezahlter Steuern in vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Unterhaltsbeiträge (durch die Aufnahme in den Bedarf der Beschwerdegegnerin) nicht rechtfertigen kann. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung ist im Eheschutzverfahren nicht einzig über den Anspruch auf Unterhalt zu entscheiden. Vielmehr ist diesbezüglich zu entscheiden, ob und welche Unterhaltsbeiträge der Verpflichtete der Berechtigten zu bezahlen hat. Die Berechnung des grundsätzlichen

Unterhaltsanspruchs ist dazu zwar notwendige Voraussetzung, beinhaltet aber nicht bereits den Entscheid. Mit diesem ist nicht festzustellen, auf welchen Unterhalt die Berechtigte Anspruch hat, sondern der Verpflichtete wird zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet. Dabei darf er nicht zu Zahlungen verpflichtet werden, die er bereits geleistet hat. Im Umfang dieser Leistung ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen und darf der Verpflichtete nicht trotzdem neu zur Leistung verpflichtet werden, auch nicht verbunden mit einer Berechtigung, bereits geleistete Zahlungen anzurechnen. Ein solches Vorgehen belastete zudem in unhaltbarer Weise ein allfälliges Vollstreckungsverfahren mit Unklarheiten. So liegt es nicht am Rechtsöffnungsrichter, darüber entscheiden zu

müssen, ob und ggfs. in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang bereits 2006 geleistete Zahlungen des Beschwerdeführers an das Steueramt von auf beide Parteien ausgestellten Steuerrechnungen für das Jahr 2006 bereits geleistete Zahlungen im Sinne der von der Vorinstanz modifizierten Dispositiv-Ziffer 5 der eheschutzrichterlichen Verfügung sind und vom Beschwerdeführer von den Unterhaltsbeiträgen März bis Dezember 2006, zu deren Leistung ihn die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. März 2007 verpflichtete, in Abzug gebracht werden können. Vielmehr darf die Vorinstanz den Beschwerdeführer gar nicht zu einer solchen Leistung verpflichten, wenn er sie zur Zeit des angefochtenen Beschlusses bereits erfüllt hat, da ein allfälliger Anspruch der Beschwerdegegnerin mit der Leistung untergegangen ist.

    1. Die Berechnungen des Beschwerdeführers zu den Bedarfszahlen der Parteien in den Absätzen 2 und 3 auf S. 3 der Beschwerde KG act. 1 basieren auf den vorstehend behandelten Rügen. Die Vorinstanz wird die Bedarfszahlen der Parteien entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu berechnen müssen und ggfs. zu anderen Ergebnissen gelangen. Deshalb ist auf diese Berechnungen des Beschwerdeführers zum Total der Bedarfszahlen nicht weiter einzugehen.

    2. Zum Einkommen der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer geltend, sie habe diesbezüglich mehrmals falsch ausgesagt und verschiedene Tätigkeiten erst zugegeben, nachdem er darauf aufmerksam gemacht habe. In ihrer von der Vorinstanz berücksichtigten Stellungnahme zur Anschlussrekursantwort vom 21. Dezember 2006 (OG act. 23) habe sie wiederum gewisse Arbeitsstellen nicht erwähnt. Dies hätte von der Vorinstanz durch Einholung eines AHV-Auszuges der Beschwerdegegnerin überprüft werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 3).

      1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das, wie bereits erwähnt, keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu

        bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

      2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Einkommen der Beschwerdegegnerin (vgl. auch KG act. 14 S. 5) werden diesen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsstelle per Ende November 2006 verloren habe, also sinngemäss aktuell keine Erwerbstätigkeit ausübe, dass ihr aber trotzdem aufgrund der bisherigen Lebenshaltung der Parteien in geringem Umfang ein (mithin hypothetisches) Einkommen von Fr. 410.-monatlich anzurechnen sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 Erw. 6). Aus OG act. 25/19 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Arbeitslosentaggeld von 80 % eines versicherten Verdienstes von Fr. 1'107.-hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.

    3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Liegenschaft in C. geerbt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 17 Erw. III.1). Der Beschwerdeführer führt aus, sie habe vor Vorinstanz behauptet, diese Liegenschaft habe einen Wert von

      Fr. 24'946.20 und sei im Rohbau. Die reinen Baukosten hätten jedoch weit über SFr. 50'000.-betragen. Eines der zwei Häuser werde seit 2 Jahren von einer

      Familie bewohnt und könne daher kaum im Rohbau sein (Beschwerde KG act. 1

      S. 3 unten).

      Damit kritisiert der Beschwerdeführer Behauptungen der Beschwerdegegnerin. Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde können jedoch nicht Behauptungen einer Partei sein, sondern ausschliesslich der angefochtene Entscheid. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen ungenügend substantiiert sind (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen vorstehend Erw. 5.a), legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und an was für einem Nichtigkeitsgrund der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang zu seinem Nachteil leide. Auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden.

    4. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die vorinstanzliche Kostenverteilung für das Rekursverfahren (1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin, 4/5 zu seinen Lasten; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 19 Dispositiv Ziffer 4), postuliert eine hälftige Kostenverteilung und macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine gemeinsame Einigung hätte anstreben können, statt einen Prozess einzuleiten (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 4).

      Abgesehen davon, dass auch die Kostenverteilung mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgehoben wird und die Vorinstanz die Kosten je nach Ausgang des Rekursverfahrens ggfs. neu verteilen wird, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Begründung für die Kostenverteilung auseinander (Vergleich zwischen den Anträgen der Parteien im Rekursund Anschlussrekursverfahren mit dem Ergebnis; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 18 Erw. 3). Er kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Zudem ist die vorinstanzliche Kostenverteilung im Rekursverfahren entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen in diesem Verfahren im Grundsatz nicht zu beanstanden, sondern entspricht der Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

    5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz verpflichtet habe, der unentgeltlichen Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Er sei mittellos. Die Vertreterin der

      Beschwerdegegnerin hätte, statt einen Prozess einzuleiten, eine Lösung mit der Sozialbehörde K. suchen müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 5).

      Dazu gilt das Gleiche wie in der vorstehenden Erw. 7 zur vorinstanzlichen Kostenverteilung ausgeführt. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen des neuen Entscheides je nach Ausgang des Rekursverfahrens auch darüber neu zu befinden haben wird, liegt auch die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer reduzierten Prozessentschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Gesetzes (vgl. §§ 68 Abs. 1, 69 und 89 Abs. 1 ZPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, befreit die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht von der Pflicht zur Zahlung einer Prozessentschädigung (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 18 Erw. 3 mit Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 85). Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

    6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 5 der Beschwerde KG act. 1 sind, soweit sie überhaupt als Rügen zu verstehen sind, ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. vorstehend Erw. 5.a). Darauf kann nicht eingetreten werden.

    7. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz gemäss den vorstehenden Erwägungen bei der Frage der Kosten des Arbeitsweges des Beschwerdeführers sowie bei der Anrechnung der Steuerraten im Bedarf der Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Der angefochtene Beschluss beruht darauf, indem die Höhe der Unterhaltsbeiträge, zu deren Leistung die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtete, auch davon abhängt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben.

Der Beschwerdeführer beantragt einen neuen Sachentscheid durch das Kassationsgericht (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Ist die Nichtigkeitsbeschwerde wie vorliegend begründet, hebt das Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid auf. Einen neuen Entscheid in der Sache kann es nur selbst fällen, wenn

diese spruchreif ist. Andernfalls wird der Prozess zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (§ 291 ZPO).

Der Prozess ist nicht spruchreif. Die Vorinstanz verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Es ist ihm vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fragen im Zusammenhang mit seinem neuen Arbeitsweg zu geben. Dazu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

IV.
  1. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Beschwerdeantwort die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 10 S. 2). Bereits der Eheschutzrichter bewilligte der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (ER act. 21 S. 20). Die Vorinstanz wies die Beschwerdegegnerin bezüglich des vor Vorinstanz wiederholten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verweisung auf § 90 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die erstinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rekursverfahren gilt (angefochtener Beschluss KG act. S. 17 Erw. III.1). Das ist auch für das Beschwerdeverfahren so.

  2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt, die Beschwerdegegnerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen ihrer unentgeltlichen Vertretung, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), jedoch zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Der obsiegende nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung.

V.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Der nach Art. 51 Abs. 4 BGG zu berechnende Streitwert der noch streitigen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin persönlich (streitig sind Fr. 836.-monatlich von März bis Dezember 2006 sowie Fr. 876.-monatlich ab Januar 2007; vgl. den angefochtenen Beschluss KG act. 2 S. 19 Dispositiv Ziff. 2 mit den Anträgen des Beschwerdeführers in der Nichtigkeitsbeschwerde KG

act. 1 S. 2) übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG bei weitem.

Das Gericht beschliesst:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die allfällige Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

  5. Der unentgeltlichen Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin

    , wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Y. (EE060038), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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