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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:AA060183
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA060183 vom 20.06.2007 (ZH)
Datum:20.06.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Tod des Adoptierenden während des Adoptionsverfahrens, Anfechtung von Alternativ- bzw. Mehrfachbegründungen, Streichung von Teilen der Begründung zuhanden des Bundesgerichts, Richterliche Fragepflicht, Beweisverfahren im Adoptionsverfahren, Anfechtung der Beweiswürdigung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; +AX; Angefochten; Angefochtene; Vorinstanz; Beschluss; Voraussetzung; Begründung; Vorinstanzliche; Pflege; Intensiv; Voraussetzungen; Kumulativ; Kumulative; Verfahren; Nichtigkeitsgr; Angefochtenen; Intensive; Angefochtener; Beschwerdeführers; Feststellung; Entscheid; Bundesgericht; Recht; Vorinstanzlichen; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorliege; Rüge; Spitex
Rechtsnorm: Art. 11 ZGB ; Art. 132 BGG ; Art. 19 ZGB ; Art. 266 ZGB ; Art. 268 ZGB ; Art. 286a ZGB ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:115 II 72;
Kommentar zugewiesen:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Peter Breitschmid;
Entscheid

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060183/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2007

in Sachen

1. +A.X.,

Rekurrent und Beschwerdeführer 1 2. B.X.,

Rekurrent und Beschwerdeführer 2

beide vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend

Adoption
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2006 (NX060057/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

1. +A.X., geb. 1910, stellte mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (VB) den Antrag, seinen Neffen

B.X. (Beschwerdeführer 2), geb. 1961, adoptieren zu dürfen. Der Beschwerdeführer 2 bestätigte, dass dies auch seinem Wunsch entspreche (OG act. 12/1). Die VB beantragte dem Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 8. Mai 2006, die Adoption des Beschwerdeführers 2 durch +A.X. auszusprechen (OG act. 10/1).

Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 wies der Bezirksrat diesen Antrag ab (OG

act. 3/2). Dagegen erhoben +A.X. und der Beschwerdeführer 2 gemeinsam einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 2). Dessen

II. Zivilkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksrats (angefochtener Beschluss KG act. 2). Gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid erhoben +A.X. und der Beschwerdeführer 2 gemeinsam rechtzeitig (OG act. 24/1, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht. Mit dieser beantragen sie, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass zwei obergerichtliche Annahmen bzw. Feststellungen im angefochtenen Beschluss auf Nichtigkeitsgründen beruhten, und es sei festzustellen, dass +A.X. und der Beschwerdeführer 2 seit etwa 1999/2000 wiederum andauernd zusammengelebt hätten (KG act. 1 S. 2).

2. Die +A.X. und dem Beschwerdeführer 2 nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 800.-- (KG act. 4) leisteten diese innert Frist (KG act. 5 und 10). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 teilte die Vertreterin von +A.X. und des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwältin Z., mit, dass +A.X. mittlerweile verstorben sei. Das Verfahren sei aber in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 ZGB weiterzuführen (KG act. 11). Innert (bezüglich der Erbbescheinigung erstreckter) Frist (KG act. 13, 14, 16, 18) reichte RAin Z. aufforderungsgemäss (KG act. 12)

eine Kopie der ebenfalls gegen den angefochtenen Beschluss eingereichten eidgenössischen Berufung (KG act. 15/1) und der Erbbescheinigung des Einzelrichters in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 18. April 2007 in Sachen des Nachlasses von +A.X. (KG act. 19) ein. Dieser Erbbescheinigung ist zu entnehmen, dass +A.X. am 1. Februar 2007 gestorben ist und den Beschwerdeführer 2 zu seinem alleinigen Erben eingesetzt hat (KG act. 19).

II.
  1. Mit seinem Tod verlor +A.X. die Parteifähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit (Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 11 ZGB und § 27 ZPO). Beim Adoptionsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches unvererbliches Recht (Hegnauer, Berner Kommentar, N 14 zu Art. 268 ZGB; Bucher, Berner Kommentar, N 214 f. zu Art. 19 ZGB und Ziff. VIII.4. mit lit. k der Übersicht zu Art. 19 ZGB). Ein Prozess über einen solchen Anspruch wird beim Tod einer Partei grundsätzlich gegenstandslos (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 24a zu § 49). RAin Z. weist jedoch im vorliegenden Fall zu Recht auf Art. 268 Abs. 2 ZGB hin. Demnach hindert der Tod des Adoptierenden nach Einreichung des Adoptionsgesuchs die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden. Die gegen den angefochtenen Beschluss erhobene eidgenössische Berufung (KG act. 15/1) hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses (Art. 54

    Abs. 2 OG). Das vorliegende Verfahren wurde deshalb durch den Tod von +A.X. nicht gegenstandslos. RAin Z. war von +A.X. (wie auch vom Beschwerdeführer 2) mit anwaltlicher Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen über seinen Tod hinaus legitimiert worden (OG act. 3/1). Sie hält entsprechend ihrer Erklärung namens +A.X.' und des Beschwerdeführers 2 am Adoptionsgesuch fest (KG

    act. 11 S. 2). Das Verfahren ist deshalb weiterzuführen, und +A.X. ist - mit dem Zusatz eines + für seinen Tod - im Rubrum zu belassen.

  2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer 2 zu einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss legitimiert ist. Gemäss

ZR 102 (2003) Nr. 67 besteht keine Legitimation der zu adoptierenden Person zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel gegen einen die Adoption verweigernden Entscheid. Nachdem aber die Vorinstanz auch auf den Rekurs des Beschwerdeführers 2 eingetreten ist und den Beschwerdeführer als Partei (Rekurrenten 2) in ihr Verfahren und den angefochtenen Entscheid aufgenommen hat (KG act. 2) und da +A.X. und der Beschwerdeführer 2 die Nichtigkeitsbeschwerde gemeinsam eingereicht haben und diese ohnehin mindestens für +A.X. zu behandeln ist (vorstehend Ziff. 1), kann auch der Beschwerdeführer 2 im vorliegenden Verfahren als solcher belassen werden.

III.

1. Die Vorinstanz erwog, von den verschiedenen Möglichkeiten der Adoption einer mündigen Person nach Art. 266 Abs. 1 ZGB komme vorliegend Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unbestrittenermassen nicht zur Anwendung (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 Erw. III.2.). Zu Recht habe sodann der Bezirksrat ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und +A.X. im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verneint (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 6). Der Tatbestand von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setze voraus, dass andere wichtige Gründe vorlägen und dass die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt habe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 Erw. 4). In der Folge verneinte die Vorinstanz das Vorliegen beider Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer 2 habe bis vor kurzem eine eigene Wohnung (an der G.-strasse in Zürich) gehabt. Während dieser Zeit könne nicht von einer Hausgemeinschaft (im Sinne von

Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) gesprochen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er faktisch wieder in sein Elternhaus (an der O.-strasse in Zürich, wo bis zu ihrem jeweiligen Tod sowohl seine Mutter als auch +A.X. lebten) gezogen sei. Dass er bis vor kurzem seine eigene Wohnung behalten habe, zeige gerade, dass er sich trotzdem eine gewisse Unabhängigkeit habe bewahren

wollen und von einem andauernden Zusammenleben unter dem gleichen Dach nicht gesprochen werden könne (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Erw. 4.1.1). Auch für die Zeit der Kindheit des Beschwerdeführers 2 könne kaum von einer solchen Hausgemeinschaft ausgegangen werden. Selbst wenn eine solche aber bejaht werden sollte, vermöchte dies die Voraussetzungen (von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) nicht zu erfüllen. Voraussetzung sei nämlich eine andauernde sozialpsychische Beziehung, welche einen stärkeren Bezug zur Adoptivdenn zur Ursprungsfamilie bedinge. Ein solcher stärkerer Bezug sei vorliegend nicht dargetan (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 f. Erw. 4.1.2). Schliesslich sei auch ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB jedenfalls zur Zeit zu verneinen. Voraussetzung dafür sei eine intensive Pflege von mindestens 5 Jahren. Die Rekurrenten (+A.X. und der Beschwerdeführer 2) behaupteten selber nicht, dass sich der Beschwerdeführer 2 seit mindestens 5 Jahren intensiv um die Pflege von +A.X. gekümmert habe. Von einer intensiven Pflege könnte wohl erst in den letzten zwei Jahren gesprochen werden. Jedenfalls käme ein Datum vor Dezember 2001 nicht in Frage. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Dezember 2005 und auch zur Zeit des angefochtenen Beschlusses vom

  1. Oktober 2006 könne damit noch nicht von einer mindestens fünfjährigen intensiven Pflege ausgegangen werden. Auch ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB liege deshalb nicht vor (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 f. Erw. 4.2).

    1. Mit einer ersten Rüge kritisiert die Beschwerde die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es könne nicht von einer mindestens fünfjährigen intensiven Pflege von +A.X. durch den Beschwerdeführer 2 ausgegangen werden. In

      einer Eingabe an die Vorinstanz vom 17. August 2006 sei ausgeführt worden, aus dem mit dieser Eingabe eingereichten Arztzeugnis vom 13. August 2006 gehe hervor, dass +A.x. seit sieben Jahren vom Beschwerdeführer 2 betreut werde. Das Arztzeugnis habe u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2 +A.X. seit 7 Jahren fast rund um die Uhr betreue. Ein ebenfalls der Vorinstanz eingereichter Bericht der Spitex Zürich Nord vom 13. August 2006 bestätige, dass der Beschwerdeführer 2 +A.X. schon lange betreut habe. Der Einsatz der

      Spitex habe am 4.12.01 begonnen. Die Vorinstanz hätte deshalb nicht feststellen

      dürfen, dass +A.X. weniger als fünf Jahre intensiv vom Beschwerdeführer 2 gepflegt werde. Einerseits hätte sie von einer längeren Pflegedauer ausgehen müssen. Andererseits hätte sie sonst entweder ein Beweisverfahren anordnen oder zumindest mittels richterlicher Fragepflicht die Widersprüche zwischen Feststellungen im ärztlichen Bericht, der Spitexbestätigung und den Behauptungen der Rekurrenten klären müssen. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführer selber behaupteten nicht, dass eine intensive Pflege von mindestens fünf Jahren vorliege, sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze zustande gekommen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 - 8). Die vorinstanzlichen Annahmen, von einer intensiven Pflege könne erst in den letzten beiden Jahren ausgegangen werden, allenfalls könnte der Zeitpunkt der intensiven Pflege ab Dezember 2001 gerechnet werden, seien willkürlich. Die Vorinstanz hätte demgegenüber - so die Beschwerde weiter - zum Schluss gelangen müssen, dass eine intensive Pflege seit mehr als fünf Jahren geleistet worden sei, weshalb auch ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorliege (Beschwerde KG act. 1 S. 10 f.).

      1. Vorab stellt sich die Frage, ob auf diese Rüge eingetreten werden kann:

        1. Die Vorinstanz prüfte das Adoptionsgesuch unter den Aspekten von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erachtete die Vorinstanz als nicht erfüllt, was in der vorliegenden Beschwerde unbeanstandet blieb. Der Tatbestand von

          Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB umfasst zwei kumulative Voraussetzungen, nämlich einerseits das Vorhandensein wichtiger Gründe, andererseits das Vorliegen einer wenigstens fünfjährigen Hausgemeinschaft der zu adoptierenden Person mit den Adoptiveltern. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen beider Voraussetzungen.

        2. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden

          (vgl. auch Kass.-Nr. AA040166 vom 5.12.2005 Erw. II.1., wonach grundsätzlich im Falle von Mehrfachbegründungen nur dann auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, wenn damit sämtliche Begründungsvarianten angefochten werden,

          mit Verweisung auf BGE 115 II 72 E. 3, 300 E. 2a und Pra 2002 Nr. 113, und mit Darstellung der Rechtslage bei konkurrierenden Rechtsmitteln [wie kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einerseits, eidgenössischer Berufung andererseits], bei welcher Konstellation der eingangs dieser Ziffer angeführte Grundsatz nur in dem Sinne gilt, als sämtliche Begründungen entweder mit dem einen oder mit dem anderen Rechtsmittel angefochten werden müssen). Demgegenüber kann die Beschwerde von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet. Diesfalls hat sich der (nur bezüglich einem Teil der mehreren Begründungen) allenfalls bestehende bzw. geltend gemachte Mangel (wegen des Fortbestandes der unangefochten gebliebenen oder einer Überprüfung durch die Kassationsinstanz standhaltenden anderen Begründung) nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt. Das wiederum hat zur Folge, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bzw. der nur gegen einen Teil der mehreren Begründungen erhobenen Rügen besteht (Kass.-Nr. AA050203 vom 10.2.2006 Erw. 3 mit Verweisungen u.a. auf §§ 281 und 51 ZPO sowie auf von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht,

          2. Aufl., Zürich 1986, S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; Pra 2002 Nr. 113; BGE

          131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.).

        3. Das Gleiche gilt aus dem gleichen Grund, wenn für einen geltend gemachten Anspruch mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen und ein angefochtener Entscheid feststellt, dass mehrere der kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Feststellung des Fehlens mehrerer kumulativer Voraussetzungen entspricht mehreren Alternativbegründungen für die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs. In einem solchen Fall kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn sämtliche vorinstanzlichen Begründungen, mit welchen kumulative Voraussetzungen verneint werden, zu Fall gebracht werden. Erweist sich auch nur eine der Begründungen für die Verneinung des Vorliegens auch nur einer der kumulativen Voraussetzungen als unanfechtbar oder wird auch nur eine solche Begründung gar nicht

          angefochten, kann die Beschwerde von vornherein nicht durchdringen. Denn diesfalls bleibt es aufgrund des Fehlens dieser einen der kumulativen Voraussetzungen beim angefochtenen Entscheid, auch wenn dieser bezüglich anderer Voraussetzungen mit Nichtigkeitsgründen behaftet wäre, und wirkten sich solche deshalb nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers aus. Damit fehlt es insoweit am rechtlichen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bzw. der nur gegen einen Teil der Begründungen für das Fehlen der kumulativen Voraussetzungen erhobenen Rügen (§ 281 ZPO; vgl. auch Kass.-Nr. AA060016 vom 16.11.2006 Erw. III.2.a und b).

        4. Um auf die Beschwerde eintreten zu können, müssen somit im vorliegenden Fall die vorinstanzlichen Begründungen sowohl für die Verneinung des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als auch für die Verneinung des Vorliegens einer Hausgemeinschaft im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angefochten worden sein. Das ist der Fall (Beschwerde KG act. 1 S. 5 - 11 bezüglich des Vorliegens wichtiger Gründe einerseits, S. 11 - 13 bezüglich des Vorliegens einer mindestens fünfjährigen Hausgemeinschaft andererseits). Unter diesem Aspekt kann mithin auf die Rügen eingetreten werden. Wie es sich verhält, wenn mit der Beschwerde nicht die vorinstanzlichen Begründungen bezüglich beider Voraussetzungen zu Fall gebracht werden, ist gegebenenfalls später, nach der Prüfung der Rügen, zu untersuchen.

    1. Offen gelassen werden kann, ob die vorinstanzliche Feststellung zutrifft, die Rekurrenten behaupteten selber nicht, dass sich der Beschwerdeführer 2 seit mindestens 5 Jahren intensiv um die Pflege von +A.X.

      gekümmert habe, oder ob diese Feststellung auf einem Nichtigkeitsgrund beruht, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird (weil in der Eingabe vom 17. August 2006 unter Verweisung auf das damit eingereichte ärztliche Zeugnis vom

      13. August 2006 geltend gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer 2

      +A.X. seit sieben Jahren betreue; vgl. OG act. 6 S. 2). Die Vorinstanz gelangte nicht deshalb, weil die Rekurrenten solches nicht behauptet hätten, zur angefochtenen Feststellung, dass nicht von einer mindestens fünfjährigen intensiven Pflege ausgegangen werden könne. Vielmehr gelangte sie aufgrund

      einer Würdigung der Parteiausführungen und der in den Akten liegenden Beweismittel zu dieser Feststellung. Der Hinweis auf eine solche fehlende Parteibehauptung wirkte sich deshalb gar nicht zum Nachteil der Rekurrenten aus. Zu diesem Nachteil wirkte sich vielmehr die vorinstanzliche Beweiswürdigung aus.

    2. Die Rüge, die Vorinstanz hätte Widersprüche zwischen dem ärztlichen Zeugnis vom 13. August 2006, der Spitexbestätigung vom 13. August 2006 und den Behauptungen der Rekurrenten durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht klären müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 8), ist schwer nachzuvollziehen: Das ärztliche Zeugnis vom 13. August 2006 sowie die Bestätigung der Spitex Zürich Nord (OG act. 7/1 und 7/2) wurden der Vorinstanz mit Eingabe vom

      17. August 2006, welche bei der Vorinstanz am 18. August 2006 einging (OG act. 6), eingereicht. Darauf führte die Vorinstanz am 26. September 2006 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers 2 (OG Prot. S. 5 ff.) und am

      28. September 2006 eine Anhörung von +A.X. (OG Prot. S. 18 ff.) durch. Die Vorinstanz stellte dabei sehr wohl Fragen zum Beginn der Pflege von +A.X. (vgl. OG Prot. S. 8 ff., S. 19), suchte also aufgrund der Akten allenfalls noch offene Fragen mittels persönlicher Befragung insbesondere des Beschwerdeführers 2 zu klären und übte damit die richterliche Fragepflicht durchaus aus.

      Zudem hatte die Vertreterin von +A.X. und dem Beschwerdeführer 2 Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (OG Prot. S. 15 f., S. 20). Dass das Vorbringen der Parteien - d.h. von +A.X. und des Beschwerdeführers 2 - auch nach oder trotz dieser persönlichen Befragung und Anhörung im Sinne von § 55 ZPO unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben und damit weiter abzuklären gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht geht fehl. Ob zwischen den Feststellungen im ärztlichen Bericht, der Bestätigung der Spitex Zürich Nord und den Ausführungen von +A.X. und dem Beschwerdeführer 2 noch relevante Widersprüche verblieben, welche durch weitere Fragen an den Beschwerdeführer 2 und +A.X. zu klären gewesen wären, ist vorab eine Frage der Beweiswürdigung (dazu nachfolgend Erw. 2.5) und nicht der richterlichen Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO.

    3. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz hätte im Falle eines Zweifels an einer über fünfjährigen intensiven Betreuungsdauer von

+A.X. durch den Beschwerdeführer 2 ein Beweisverfahren anordnen müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f.).

  1. Einerseits wird aber in der Beschwerde (abgesehen von der persönlichen Befragung aufgrund der richterlichen Fragepflicht, welche die Vorinstanz durchaus durchgeführt hatte; vorstehend Erw. 2.3) nicht dargelegt, welche (weiteren) Beweise die Vorinstanz hätte abnehmen müssen. Die Beschwerde ist insoweit ungenügend substantiiert:

    Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

  2. Andererseits handelte es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um ein ordentliches erstinstanzliches streitiges Verfahren, in welchem ein Beweisverfahren gemäss §§ 133 ff. ZPO hätte durchgeführt werden müssen. Das Adoptionsverfahren ist ein solches der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 268 ZGB). Dabei wird der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt (Art. 286a ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 268 ZGB). Dies hatten im vorliegenden Fall vorab VB und

    Bezirksrat zu tun (§ 39 Abs. 2 EG zum ZGB) und auch getan. Die VB akturierte verschiedenste Unterlagen und Berichte (OG act. 12/2 - 14) und befragte

    +A.X. und den Beschwerdeführer 2 (OG act. 12/15). Damit war ein Beweisverfahren durchgeführt worden. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein Rekursverfahren. Mit der Rekursschrift sind alle beschaffbaren Beweismittel einzureichen. Diese werden - zusammen mit den bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen - von der Rekursinstanz frei gewürdigt, währenddem weitere angerufene, aber nicht eingereichte Beweismittel von der Rekursinstanz lediglich dann abgenommen werden, wenn diese es für nötig erachtet. Ein Beweisverfahren mit Beweisauflagebeschluss wie bei der ersten Instanz (in einem streitigen Zivilprozess) existiert bei der Rekursinstanz nicht, da die Beweismittel bereits mit der Rekursschrift abschliessend zu nennen und wenn möglich einzureichen sind (Philippe E. Meyer, Der Rekurs im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1985, S. 177 f. Dabei schränkt Meyer den Anwendungsbereich dieser Aussage mit der Wendung in der Regel auf den Regelfall ein, ohne sich aber zu den Voraussetzungen einer Ausnahme davon zu äussern).

  3. Die pauschale Rüge, die Vorinstanz hätte ein Beweisverfahren anordnen müssen bzw. sie habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, indem sie das nicht getan habe, geht deshalb fehl. Im gesamten vorinstanzlichen Verfahren (vom Eingang des Adoptionsgesuchs bei der VB bis zum schliesslichen vorinstanzlichen Rekursentscheid) war durchaus ein Beweisverfahren durchgeführt worden, indem die VB Akten sammelte, +A.X. und den Beschwerdeführer 2 anhörte und diese Anhörung protokollierte, die Vorinstanz zusätzlich die ihr eingereichten Beweismittel berücksichtigte und prüfte, ihrerseits den Beschwerdeführer 2 persönlich befragte und +A.X. anhörte sowie ihrer Vertreterin jeweils Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zur Stellungnahme gab. Ein darüber hinausgehendes weiteres eigentliches Beweisverfahren (wie etwa im erstinstanzlichen streitigen Verfahren mit Beweisauflage,

    -antretung und -abnahme nach §§ 136 ff. ZPO) im Rekurs ist prozessual nicht vorgesehen.

  4. Allerdings kann und muss die Rekursinstanz entweder selber zusätzliche Beweise abnehmen oder die Sache dazu an die Erstinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt durch die abgenommenen Beweise ungenügend geklärt ist und die Abnahme weiterer Beweise weitere Klärung ermöglichen (und soweit die prozessualen Voraussetzungen wie rechtzeitige Beweisofferten oder Untersuchungsgrundsatz für solche Beweisabnahmen erfüllt sind). Darauf scheint die Beschwerde auch zu zielen, wenn darin vorgetragen wird, die Vorinstanz hätte im Falle eines Zweifels an einer mehr als fünfjährigen intensiven Betreuungsdauer durch den Beschwerdeführer 2 ein Beweisverfahren anordnen müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Die Vorinstanz zweifelte indes nicht, sondern stellte nach einer Würdigung der Beweise fest, dass noch nicht von einer mindestens fünfjährigen intensiven Pflege ausgegangen werden dürfe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13). Wird dagegen in der Beschwerde eingewandt, die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, sondern daran zweifeln und deshalb weitere Abklärungen treffen (bzw. anordnen) müssen, betrifft das aber die Beweiswürdigung (vgl. dazu nachfolgende Ziffer) und nicht die Verfahrensfrage der Anordnung eines Beweisverfahrens.

2.5.a) Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, mit dem der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr.med. Y. vom 13. August 2006 werde bestätigt, dass +A.X. seit mindestens sieben Jahren vom Beschwerdeführer 2 betreut worden sei. Die Vorinstanz hätte deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass +A.X. weniger als fünf Jahre intensiv vom Beschwerdeführer 2 gepflegt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 6 f., S. 9 - 11).

  1. Die Vorinstanz erwog, aus dem Arztzeugnis von Dr. Y. ergebe sich, dass +A.X. seit 7 Jahren behandelt werde und sich sein Zustand in

    dieser Zeit stark verschlechtert habe, so dass eine Spitex organisiert worden sei. Der Zeitaufwand solle aber erst in den letzten zwei Jahren massiv zugenommen haben. Von einer intensiven Pflege könnte - so erwog die Vorinstanz weiter damit wohl erst in den letzten beiden Jahren ausgegangen werden. Selbst wenn dieser Zeitpunkt früher gesetzt werden wollte, käme (anbetrachts der Ausführungen von +A.X. und des Beschwerdeführers 2 sowie der Aufstellung der

    Spitex Zürich Nord; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12) ein Datum vor Dezember 2001 nicht in Frage (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 f.).

  2. Die Vorinstanz umschrieb nicht, was zu einer intensiven Pflege nach ihren Anforderungen gehört. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. Y. vom

    1. August 2006 wird neben den von der Vorinstanz erwähnten Umständen (vorstehend lit. b) u.a. auch ausgeführt, dass +A.X. dank der Fürsorge des Beschwerdeführers 2 weiterhin in seinem eigenen Haus wohnen könne, dass der Beschwerdeführer 2 den Patienten seit 7 Jahren fast rund um die Uhr betreue und dass der Arzt gesehen habe, dass der Beschwerdeführer 2 eigentlich immer präsent sei (OG act. 7/1). Darauf ging die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht ein. Ohne eine Auseinandersetzung auch mit diesen ärztlichen Ausführungen und somit ohne Begründung ist aber die Feststellung, es liege keine mindestens fünfjährige intensive Pflege vor, anbetrachts der ärztlichen Darstellung einer Patientenbetreuung fast rund um die Uhr seit sieben Jahren nicht haltbar, zumal das ärztliche Zeugnis diesbezüglich weitere Fragen aufwirft, vor deren Beantwortung die angefochtene Feststellung nicht getroffen werden darf: So fragt sich, ob

      +A.X. nur noch dank der Fürsorge (Betreuung Pflege) des Beschwerdeführers 2 weiterhin in seinem eigenen Haus wohnen konnte, und ob dies bereits seit den auf den Beginn der Arztbesuche bezogenen 7 Jahren der Fall war (oder etwa erst zum Zeitpunkt der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses). So fragt sich, ob der Arzt die Spitex organisiert hatte, als +A.X. bereits an den vorstehend (KG act. 7/1

      S. 2 oben) geschilderten gesundheitlichen Beschwerden litt und (vom Beschwerdeführer 2) intensiv betreut (was ist damit spezifiziert gemeint)

      wurde. Sind diese Fragen zu bejahen, kann eine intensive Pflege seit mindestens fünf Jahren nicht ohne nähere Begründung verneint werden. Ohne Nachfragen beim Arzt dürfen diese Fragen aber nicht einfach verneint werden, und zwar auch nicht anbetrachts der von der Vorinstanz zitierten Ausführungen und Aussagen von +A.X. und dem Beschwerdeführer 2 und der Aufstellung der Spitex Zürich Nord:

      aa) In seinem Adoptionsgesuch vom 23. Dezember 2005 führte +A.X., wie die Vorinstanz zitierte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 Erw. 4.2 zweiter Absatz), aus, dass sich der Beschwerdeführer 2 jeden Tag und wenn nötig jede Nacht um ihn kümmere, seit er vor etwa vier Jahren erkrankt sei (OG act. 12/1 S. 2). Einerseits ist die Zeitangabe vor etwa vier Jahren relativ unbestimmt und lässt die Möglichkeit offen, dass dies bereits seit 1999 so war. Andererseits betreute der Arzt Dr. Y. nach seinem Zeugnis +A.X. seit dem

      30.3.1999 regelmässig (OG act. 7/1 S. 1), ist also davon auszugehen, dass +A.X. bereits 1999 erkrankt war.

      bb) Mit Ausnahme der vagen Angabe in den vergangenen Jahren äussert sich die von der Vorinstanz zitierte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 Erw. 4.2 zweiter Absatz) persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers 2 vom 8. August 2006 nicht zum Zeitpunkt, ab welchem er +A.X. intensiv pflegte (OG act. 3/4).

      cc) Aus der Aufstellung der Spitex Zürich Nord ergibt sich, wie die Vorinstanz anführte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 Erw. 4.2 zweiter Absatz), dass ihr Einsatz für die Familie X. am 4. Dezember 2001 begann. Einerseits geht daraus, wie die Vorinstanz erwog, nicht hervor, ob es damals mehr um die Pflege der später (im Jahre 2004) verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers 2 ging oder auch +A.X. bereits Pflege benötigte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 Erw. 4.2 zweiter Absatz). Anderseits äussert sich die Spitex in dieser Notiz auch nicht zum Zustand und der (allfälligen) Pflegebedürftigkeit von +A.X. vor Beginn ihres Einsatzes für die Familie X., erwähnt aber immerhin, dass der Beschwerdeführer 2 +A.X. schon lange (nach der Satzstellung schon vor dem Beginn des Einsatzes der Spitex am 4.12.01) betreut habe (OG act. 7/2).

      dd) Der Beschwerdeführer 2 wurde von der Vorinstanz am 26. September 2006 persönlich befragt (OG Prot. S. 5 ff.). Auf die Frage, wie es seinem Onkel (+A.X.) zum Zeitpunkt gegangen sei, als seine Mutter erblindet sei, d.h. (nach Angabe des Beschwerdeführers 2) im Februar 2001, antwortete er - wie die Vorinstanz ebenfalls zitierte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12 Erw. 4.2

      zweiter Absatz) -, +A.X. sei eigentlich zwäg gewesen, nur etwas vergesslich. Auf weitere Fragen führte der Beschwerdeführer 2 aus, er sei nach der Erblindung seiner Mutter nur noch zum Schlafen zu sich nach Hause gegangen, sonst sei er immer an der O.-strasse gewesen. Er habe die Wäsche gemacht, gekocht, geputzt. Er habe die ersten dreiviertel Jahre für sie und seinen Onkel gekocht. Früher habe ja seine Mutter für seinen Onkel gekocht. Das habe dann er übernommen (bis ein von der Spitex organisierter Mahlzeitendienst das Essen gebracht habe) (OG Prot. S. 9). Die Frage, ob der Grund für das alles in erster Linie seine Mutter und nicht sein Onkel gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer 2. Auch sein Onkel sei immer mehr dement geworden. Ihm habe gekocht werden müssen. Er, der Beschwerdeführer 2, sei einfach dort gewesen und habe mal für seine Mutter etwas, dann für seinen Onkel etwas erledigt und so weiter, den ganzen Tag (OG Prot. S. 10).

      ee) Aus diesen von der Vorinstanz zitierten Aussagen ergibt sich nicht, ab welchem Zeitpunkt +A.X. durch den Beschwerdeführer 2 intensiv gepflegt wurde.

      Zwar deutet die Aussage des Beschwerdeführers 2, als seine Mutter erblindet sei (Februar 2001), sei sein Onkel eigentlich noch zwäg gewesen, darauf hin, dass +A.X. zum damaligen Zeitpunkt noch keine intensive Pflege

      benötigt hatte. Sodann war der Beschwerdeführer 2 - nachdem +A.X. selber keine vernünftige Auskunft mehr geben konnte (OG Prot. S. 18 - 20) - als direkt Beteiligter sicherlich am ehesten in der Lage, darüber Angaben machen zu

      können, ab welchem Zeitpunkt er +A.X. mit welcher Intensität betreute und/ oder pflegte, und dürfte deshalb grundsätzlich durchaus auch zu seinem und

      +A.X.' Nachteil auf seine diesbezüglichen Aussagen abgestellt werden. Diese sind indes zu wenig spezifisch. Ohne nähere Untersuchung - allenfalls mittels spezifischer Konfrontation des Beschwerdeführers 2 mit dem ärztlichen Zeugnis vom 13. August 2006, insbesondere den darin enthaltenen Zeitangaben, evtl. auch durch (schriftliche und/oder mündliche) Befragung von Dr.med. Y. -

      und Begründung kann aus diesen Aussagen nicht zwingend geschlossen werden, dass die Aussagen von Dr. Y. im ärztlichen Zeugnis vom 13. August 2006 keine intensive Pflege von +A.X. durch den Beschwerdeführer 2 seit mindestens

      5 Jahren meinen oder dass diese Aussagen, wenn sie dies meinen, nicht zutreffen.

  3. Zusammenfassend ergeben sich aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr.med.

Y. vom 13. August 2006 solch gewichtige Indizien für eine mindestens fünfjährige intensive Pflege von +A.X. durch den Beschwerdeführer 2, welche durch das übrige Beweisergebnis nicht stringent widerlegt werden, dass die Feststellung, es könne (im Oktober 2006) nicht von einer mindestens fünfjährigen intensiven Pflege ausgegangen werden, ohne nähere Untersuchung und/oder Begründung nicht haltbar ist. Diese Rüge ist begründet.

    1. Mit einer weiteren Rüge kritisiert die Beschwerde die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer 2 mit seiner eigenen Wohnung eine gewisse Unabhängigkeit habe bewahren wollen. Demgegenüber habe er sich nur ausnahmsweise, und auch dann nur aus Ruheund Erholungsgründen in seine eigene Wohnung zurückgezogen und nicht etwa, um eine gewisse Unabhängigkeit zu bewahren. Er habe sich ausserhalb des Hauses (in dem seine Mutter und sein Onkel wohnten) erholen müssen, weshalb er auf die Wohnung angewiesen gewesen sei. Er habe nie behauptet, mit der eigenen Wohnung hätte er eine gewisse Unabhängigkeit bewahren wollen. Sowohl die Spitex als auch der behandelnde Arzt hätten bestätigt, dass er rund um die Uhr für seinen Onkel präsent sei. Die vorinstanzliche Feststellung finde in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer 2 sei allmählich ab 1998/1999 faktisch wieder an die

      O.-strasse gezogen, womit er seit mehr als fünf Jahren mit +A.X. wieder in Hausgemeinschaft gelebt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 11 - 13).

      1. Die Vorinstanz traf die angefochtene Feststellung innerhalb ihrer Erwägungen zur Voraussetzung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB der wenigstens fünfjährigen Hausgemeinschaft der zu adoptierenden Person mit den Adoptiveltern (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 ff. Erw. 4.1). Die angefochtene Erwägung bezog sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses an rückwärts gerechnet. Explizit ging die Vorinstanz von der Zeit aus, in welcher die Mutter des Beschwerdeführers 2 noch lebte (d.h. vor September 2004; OG Prot. S. 10) (angefochtener Beschluss KG

        act. 2 S. 9 Erw. 4.1.1). Die in der Beschwerde zitierten Aussagen des Beschwerdeführers 2, dass er seit etwa zwei Jahren nur noch einbis zweimal im Monat an der G.-strasse gewesen sei und im letzten Jahr gar nie mehr dort (sondern, sinngemäss, nur noch an der O.-strasse) geschlafen habe (Beschwerde KG act. 1

        S. 12 erster Absatz), beziehen sich auf die Zeit nach dem Tod seiner Mutter (OG Prot. S. 11). Insoweit geht die Beschwerde am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl.

      2. Bezüglich der für die Vorinstanz relevanten Zeit erklärte der Beschwerdeführer tatsächlich - was in der Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern gegenteils ebenfalls zitiert wird (Beschwerde KG act. 1 S. 12 oben) -, dass er jeweils abends heim (gemeint: in seine Wohnung an der G.-strasse) zum Schlafen gegangen sei, damit er etwas Abstand vom Ganzen habe haben können (OG Prot. S. 10 oben). Damit - und auch mit der von der Vorinstanz zitierten Aussage im ärztlichen Zeugnis von Dr. Y., dass der Beschwerdeführer dann in der Wohnung (gemeint: an der O.-strasse) schlafe, wenn es dem Onkel sehr schlecht gehe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 f.; OG act. 7/1 S. 2 vierter Absatz, woraus entnommen werden darf, dass der Beschwerdeführer 2 in der Regel, wenn es dem Onkel nicht so schlecht ging, nicht an der O.-strasse schlief) - sind aber die gerügten vorinstanzlichen Feststellungen haltbar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer 2 (zum damaligen Zeitpunkt, d.h. bis September 2004) wieder in sein Elternhaus gezogen sei, und dass er sich mit seiner eigenen Wohnung eine gewisse Unabhängigkeit habe bewahren wollen und von einem andauernden Zusammenleben unter dem gleichen Dach nicht gesprochen werden könne. Die vom Beschwerdeführer 2 genannte Bezeichnung heim im Zusammenhang mit seiner eigenen Wohnung an der

        G.-strasse (im Unterschied zur O.-strasse) und der vom Beschwerdeführer 2 selber genannte Zweck, zu welchem er jeweils abends zum Schlafen heim (in seine eigene Wohnung) gegangen war, nämlich damit er etwas Abstand habe haben können, lassen im vorliegenden Zusammenhang (Frage des Vorliegens einer Hausgemeinschaft an der O.-strasse) ohne Willkür den Schluss auf den Wunsch nach einer gewissen Unabhängigkeit und insbesondere die Schlussfolgerung, dass von einem andauernden Zusammenleben unter dem gleichen Dach nicht gesprochen werden könne, zu. Diese Rüge geht fehl.

    2. Die Beschwerde wies nach, dass die vorinstanzliche Begründung für die eine kumulative Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, der wichtigen Gründe, auf einem Nichtigkeitsgrund beruht (vorstehend Erw. 2). Bezüglich der vorinstanzlichen Begründung für die andere kumulative Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, der mindestens fünfjährigen Hausgemeinschaft, wies sie keinen Nichtigkeitsgrund nach (vorstehend Erw. 3). Weitere vorinstanzliche Erwägungen wurden mit der vorliegenden kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten.

      1. Die Beschwerde kann deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Denn indem eine vorinstanzliche Begründung dafür, dass eine kumulative Voraussetzung für den Tatbestand von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht erfüllt ist, mangels Nachweises eines Nichtigkeitsgrundes bestehen bleibt, bleibt es trotz der Begründetheit der Rüge bezüglich einer anderen kumulativen Voraussetzung beim angefochtenen Entscheid (vgl. vorstehend

        Erw. 2.1.3).

        Wäre gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss einzig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden, wäre diese deshalb abzuweisen.

        4.2. +A.X. und der Beschwerdeführer 2 haben aber den angefochtenen Beschluss auch mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht angefochten (KG act. 15/1. Da der angefochtene Beschluss vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren vor Bundesgericht bezüglich dieser Berufung noch nach dem OG, nicht nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG [Art. 132 Abs. 1 BGG]; vgl. statt vieler den Entscheid des Bundesgerichts vom 16.4.2007 4C.30/2007 Erw. 1).

          1. Leidet nur eine von zwei selbständigen Alternativbegründungen an einem beim Kassationsgericht rügbaren (oder erfolgreich gerügten) Nichtigkeitsgrund und wird die andere Alternativbegründung mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten, so ist die nach dem Entscheid des Kassationsgerichts an einem Nichtigkeitsgrund leidende Alternativbegründung zu Handen des Bundesgerichts zu streichen (ZR 79 [1980] Nr. 78) mit der Wirkung, dass das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der für nichtig erklärten Alternativbegründung nicht gebunden ist (Kass.-Nr. AA040166 vom 5.12.2005 Erw. II.1).

          2. Wenn das Kassationsgericht im in ZR 83 (1984) Nr. 57 beurteilten Fall festgehalten hat, die Streichung von Erwägungen zuhanden des Bundesgerichts falle nur in Betracht, wenn verschiedene Begründungen der Vorinstanz vorliegen, die in einem Alternativverhältnis zueinander stehen, so trifft dies auch auf den vorliegenden Fall zu. Wie vorstehend dargelegt wurde, entspricht die Feststellung des Fehlens mehrerer kumulativer Voraussetzungen für einen geltend gemachten Anspruch mehreren Alternativbegründungen für die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs (vorstehend Erw. 2.1.3). Wird die Begründung, die mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist oder mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten wurde, mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht angefochten, ist die mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete Begründung zuhanden des Bundesgerichts zu streichen. Andernfalls wäre das Bundesgericht seinerseits an die (zwar mit einem Nichtigkeitsgrund behaftete, aber nicht aufgehobene) Verneinung der nur im kantonalen Verfahren angefochtenen kumulativen Voraussetzung gebunden und könnte auf die mit eidgenössischer Berufung angefochtene Begründung für die Verneinung der anderen kumulativen Voraussetzung gar nicht eintreten, da auch bei Gutheissung der eidgenössischen Berufung die Verneinung der anderen kumulativen Voraussetzung und mit dieser der angefochtene vorinstanzliche Entscheid bestehen blieben, so dass der Beschwerdeführer durch die mit einem mit eidgenössischer Berufung zu rügenden Mangel behaftete Verneinung dieser kumulativen Voraussetzung im Ergebnis nicht benachteiligt wäre. Wäre bei der Verneinung von beiden von zwei kumulativen Voraussetzungen die eine mit einem im kantonalen Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund behaftet und die andere mit einem im eidgenössischen Verfahren zu prüfenden Mangel, bliebe der angefochtene Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers gleichwohl bestehen, wenn die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ohne weitere Anordnung abgewiesen würde. Diese offensichtlich unrichtige Konsequenz führte bei der gleichen Konstellation von Alternativbegründungen zur Möglichkeit der Streichung von Erwägungen zuhanden des Bundesgerichts (ZR 79 Nr. 78, ZR 83

            Nr. 57). Aus dem gleichen Grund muss dies auch bei der vorliegenden Konstellation der Abweisung eines geltend gemachten Anspruchs aufgrund der Verneinung von mehreren kumulativen Voraussetzungen gelten.

          3. Voraussetzung für eine solche Streichung ist entsprechend deren Sinn und Zweck (nämlich dem Bundesgericht das Eintreten auf die ihm mit eidgenössischer Berufung unterbreiteten Rügen zu ermöglichen und es von einer Bindung an tatsächliche Feststellungen, die auf im kantonalen Verfahren zu rügenden Nichtigkeitsgründen beruhen, zu lösen) allerdings einerseits, dass sämtliche Begründungen der vorinstanzlichen Verneinungen der kumulativen Voraussetzungen angefochten wurden, sei es mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, sei es mit eidgenössischer Berufung (vgl. Kass.-Nr. AA060016 vom 16.11.2006

        Erw. III.2.a und b) (widrigenfalls auf die Beschwerde gar nicht einzutreten wäre; vgl. vorstehend Erw. 2.1.4), andererseits, dass nicht sämtliche Begründungen der vorinstanzlichen Verneinungen der kumulativen Voraussetzungen an im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgründen leiden (womit der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre), und schliesslich, dass keine nur mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Begründung für die Verneinung einer von mehreren kumulativen Voraussetzungen mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist, also ohnehin bestehen bleibt (was zur Abweisung der Beschwerde führte, soweit darauf eingetreten werden könnte).

    3. Die vorinstanzliche Begründung für die Verneinung des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB beruht auf einem Nichtigkeitsgrund (vorstehend Erw. 2). Die vorinstanzliche Begründung für die Verneinung des Vorliegens einer mindestens fünfjährigen Hausgemeinschaft im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB leidet zwar an keinem im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund (vorstehend Erw. 3), wurde aber auch mit der eidgenössischen Berufung angefochten (mit der Begründung, die Vorinstanz habe den Begriff Hausgemeinschaft verkannt; KG act. 15/1 S. 13 - 16).

Unter diesen Umständen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze die auf einem Nichtigkeitsgrund beruhende vorinstanzliche Erwägung III.4.2 (S. 12 f.) des angefochtenen Beschlusses KG act. 2 zuhanden des Bundesgerichts zu streichen. Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

IV.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt und unterliegt der als Partei verbliebene und von +A.X. als Alleinerbe eingesetzte (KG act. 19) Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren je mit einer Rüge, d.h. ungefähr je zur Hälfte. Die Gerichtskosten sind ihm deshalb zur Hälfte aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels einer Gegenpartei ist die andere Hälfte der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung fehlt - beim Fehlen einer Gegenpartei (§ 68 ZPO) - eine gesetzliche Grundlage (vgl. Kass.-Nr. AA050198 vom 23.5.2006 Erw. IV.2. mit Verweisung auf Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 und N 14a zu § 68; Werner C. Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 59).

V.

Der vorliegende Entscheid ergeht nach Inkrafttreten des BGG. Deshalb sind dagegen grundsätzlich die Rechtsmittel des BGG zulässig (§ 132 Abs. 1 BGG), und zwar grundsätzlich gemäss Art. 72 ff. BGG. Allerdings ist +A.X. zwischenzeitlich verstorben und wies die Vorinstanz darauf hin, dass zur bundesrechtlichen Berufung gemäss Art. 44 lit. c OG nur +A.X., nicht aber der Beschwerdeführer 2 legitimiert gewesen wäre (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4 oben mit Verweisung auf Peter Breitschmid in N 27 zu Art. 268 des Basler Kommentars Honsell Vogt Geiser, ZGB I, in dessen nunmehr erschienenen 3. Auflage an gleicher Stelle [N 27 zu Art. 268] unter Bezugnahme auf das BGG auf die Beschwerde in Zivilsachen verwiesen wird, aber die Einschränkung beibehalten

wurde, dass bei Verweigerung der Adoption nur legitimiert sei, wer das Adoptionsgesuch gestellt habe, nicht hingegen das Kind oder weitere Beteiligte). Ob und ggfs. wieweit dies auch für die Rechtsmittel nach BGG gilt, ob auf eine Beschwerde namens des verstorbenen +A.X. einzutreten wäre und ob der vorliegende Entscheid überhaupt im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt, entscheidet im Falle einer Beschwerde das Bundesgericht. In Anwendung von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG ist als Rechtsmittelbelehrung auf die grundsätzlichen Beschwerdemöglichkeiten nach BGG unter dessen Voraussetzungen hinzuweisen, wobei selbstverständlich der Entscheid des Bundesgerichts selber über die Zulässigkeit vorbehalten bleibt.

Das Gericht beschliesst:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird aus der Begründung des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

    23. Oktober 2006 die Erwägung III.4.2 auf den Seiten 12 f. gestrichen.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer 2 zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer 2, die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich, den Bezirksrat Zürich und an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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