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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA060099: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Der Kläger A schloss einen Arbeitsvertrag mit der Firma `C Limited` und begann als Butler bei B in St. Gallen zu arbeiten. Nachdem B das Arbeitsverhältnis im Oktober 2016 kündigte, verlangte A ausstehende Lohnzahlungen und Entschädigungen für Lebenshaltungskosten. Der Kläger reichte eine Klage ein, um diese Beträge einzufordern. In der Berufung ging es darum, ob die Beträge als Netto- oder Bruttobeträge zu qualifizieren sind. Letztendlich wurde entschieden, dass A die ausstehenden Beträge als Bruttobeträge zustehen, jedoch ohne Abzüge, da B während des gesamten Arbeitsverhältnisses keine Abzüge vorgenommen hatte.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA060099

Kanton:ZH
Fallnummer:AA060099
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA060099 vom 31.03.2007 (ZH)
Datum:31.03.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Negative Beweiskraft des Protokolls? - Postulationsfähigkeit, Begründungspflicht
Schlagwörter : Protokoll; Über; Vergleich; Übersetzung; Obergericht; Rekurs; Vorinstanz; Protokolls; Gericht; Erstinstanz; Vernehmlassung; Vorbringen; Beweis; Vereinbarung; Beschluss; Vergleichs; Entscheid; Beschwerdeführers; Widerrufs; Rekursergänzung; Beschwerdegegner; Erwägung; Parteien; Vergleiches; Widerrufsvorbehalt
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 971 ZGB ;
Referenz BGE:119 Ia 269;
Kommentar:
Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AA060099

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060099/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Roland Götte

Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2007

in Sachen

A.,

Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt X.

gegen

B.,

Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner

betreffend

Anfechtung einer Vereinbarung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2006 (LN050081/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.
  1. Mit Klageschrift vom 17. März 2005 gelangte A. (künftig: Beschwerdeführer) ans Bezirksgericht Bülach und verlangte von B. (künftig: Beschwerdegegner) die Bezahlung von Fr. 295'000.-wegen ausstehender Lohnzahlungen (BG act. 1).

    Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2005 einen Vergleich, mit welchem sie sich auf einen Betrag von Fr. 15'000.-einigten (BG Prot. S. 24/25). In der Folge wurde der Prozess mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (BG act. 13).

  2. Gegen diesen Beschluss reichte der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten mit Eingabe vom 22. November 2005 bei der I. Zivilkammer des Obergerichtes Rekurs ein. Er verlangte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und berief sich dabei auf die Unverbindlichkeit des abgeschlossenen Vergleichs. Zur Begründung wies er einerseits auf Verständigungsprobleme hin und machte andererseits geltend, es sei ihm von der Erstinstanz trotz Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Rechtsvertreter nach § 29 Abs. 2 ZPO bestellt worden (OG act. 2 und act. 7).

    Mit obergerichtlichem Beschluss vom 22. Mai 2006 wurde dieser Rekurs abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Entscheid bestätigt (OG act. 14

    = KG act. 2; künftig: KG act. 2).

  3. Gegen den Rekursentscheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; in seiner Beschwerdeschrift verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die Rückweisung der Sache an das Obergericht (KG act. 1 S. 2).

Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2006 (KG act. 6) auferlegte Prozesskaution von Fr. 4'000.-wurde fristgerecht geleistet (vgl. KG act. 8-10).

Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner haben innert Frist eine Vernehmlassung bzw. eine Beschwerdeantwort eingereicht.

II.
    1. Das Obergericht so der Beschwerdeführer habe angenommen, dass die Vereinbarung übersetzt und erläutert worden sei, obwohl es eingeräumt habe, dass eine solche Übersetzung im erstinstanzlichen Protokoll nicht ausdrücklich vermerkt sei. Zur Begründung habe es auf S. 4 f. seines Entscheides ausgeführt, die Erstinstanz habe in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass ihm - dem Beschwerdeführer - der Vergleich Punkt für Punkt übersetzt und anschliessend erläutert worden sei. Das Obergericht habe sodann erwogen, der Beizug einer Dolmetscherin spreche ebenfalls dafür, dass die Vereinbarung übersetzt worden sei, da es sich um verfahrensentscheidende Ausführungen gehandelt habe und die auf S. 25 des erstinstanzlichen Protokolls vermerkte Bestätigung ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Schliesslich habe das Obergericht festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass Vereinbarungen den Parteien ausführlich erläutert würden.

      Die Ausfertigung des Protokolls so der Beschwerdeführer bilde gemäss

      § 154 GVG Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen. Dies bedeute aber auch, dass Vorgänge, welche nach § 144 GVG grundsätzlich ins Protokoll aufzunehmen seien (wozu die Übersetzung eines Vergleiches gehöre), bei Fehlen eines entsprechenden Protokollvermerks als unterlassen zu gelten hätten bzw. ohne entsprechende Protokollergänzung Protokollberichtigung nicht als Bestandteil des Verfahrens hinzugefügt werden dürften weder aufgrund einer Vernehmlassung noch aufgrund von allgemeinen Überlegungen. Indem das Obergericht nicht vom erstinstanzlichen Protokoll, sondern von nachträglichen Erklärungen ausgegangen sei, habe es eine aktenwidrige Annahme i.S.v. § 281

      Ziff. 2 ZPO getroffen und einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 3-5 [Ziff. 2]; vgl. auch KG act. 1 S. 6 [Ziff. 3], wo der Beschwerdeführer unter anderem geltend macht, die Vernehmlassung der Erstinstanz widerspreche dem Protokoll diametral, weil sich aus letzterem nicht ergäbe, das eine Übersetzung des Vergleichstextes inkl. Widerrufsvorbehalt stattgefunden habe).

    2. a) Aktenwidrigkeit i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO liegt vor, wenn eine Feststellung insofern auf einem offensichtlichen Versehen beruht, als ein Bestandteil der Akten gar nicht nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurde (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6). Mit seinem Vorbringen, wonach die Frage nach der Übersetzung des Vergleiches in Ermangelung eines expliziten Protokollvermerkes hätte verneint werden müssen bzw. wonach die Vorinstanz diesbezüglich weder auf die Vernehmlassung der Erstinstanz noch auf allgemeine Überlegungen hätte abstellen dürfen, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz nicht vor, Aktenbestandteile (d.h. das Protokoll) falsch wiedergegeben zu haben (nach Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht erkannt, dass ein expliziter Protokollvermerk fehlt). Soweit er in diesem Zusammenhang dennoch den Vorwurf der Aktenwidrigkeit erhebt, ist sein Vorbringen vielmehr als Rüge betreffend die Verletzung der Beweiswürdigungsregel von § 154 Abs. 1 GVG zu behandeln.

b) Gemäss § 154 Abs. 1 GVG bildet die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen. Hauser/Schweri vertreten die Ansicht, dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll komme aufgrund dieser Bestimmung nicht nur positive, sondern auch negative Beweiskraft in dem Sinne zu, als die nicht im Protokoll beurkundeten Vorgänge als nicht geschehen bzw. als unterlassen zu betrachten seien (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 154 GVG). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Man wird zwar nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, ein Vergleich sei anlässlich einer Verhandlung übersetzt worden, wenn jegliche Hinweise auf eine solche Übersetzung im Protokoll fehlen. Der Wortlaut von § 154 Abs. 1 GVG schliesst aber keineswegs aus, dass eine entsprechende Feststellung aufgrund anderer Beweismittel getroffen werden könnte. Anders als etwa beim Grundbuch (vgl. Art. 971 Abs. 1 ZGB) besteht denn auch kein öffentliches Interesse an einer negativen Beweiskraft eines Verhandlungsprotokolls. Soweit die Übersetzung des Vergleiches im erstinstanzlichen Protokoll nicht explizit vermerkt wurde und die Vorinstanz in dieser Hinsicht vor allem auf die Vernehmlassung der Erstinstanz abstellte (vgl. KG act. 2 S. 4/5), ist dies mit Blick auf § 154 GVG somit nicht zu beanstanden.

    1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, auf S. 4 Abs. 2 seiner Eingabe vom 28. Februar 2006 unter anderem auf eine Diskrepanz zwischen S. 3 und S. 25 des erstinstanzlichen Protokolls hingewiesen zu haben. So seien auf Prot. S. 3 einzig die Ziffern 1-4 der Vereinbarung festgehalten, wobei jeglicher Hinweis auf eine Übersetzung/Erläuterung derselben auf ein Akzept der Parteien fehle. Auf S. 24 f. des Protokolls seien demgegenüber die Ziff. 5 (Widerrufsvorbehalt) hinzugefügt und der Vermerk vorgelesen und bestätigt angebracht worden. Indem die Vorinstanz auf die geltend gemachte Diskrepanz gar nicht eingegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 56 ZPO) verletzt und damit einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt. Massgeblich so der Beschwerdeführer sei im Übrigen Prot. S. 3 f. und nicht Prot. S. 24 f., da die letztgenannte Protokollstelle nachträglich eingefügt worden sei (KG act. 1 S. 6 [Ziff. 3]).

    2. Der Beschwerdeführer machte auf S. 4 seiner Stellungnahme zur erstinstanzlichen Vernehmlassung (OG act. 13) primär geltend, auf S. 25 des Protokolls sei lediglich der Vermerk vorgelesen und bestätigt angebracht bzw. von einer Übersetzung Punkt für Punkt sei keine Rede. Er wies an dieser Stelle lediglich nebenbei darauf hin, dass Ziff. 5 des Vergleiches (Widerrufsvorbehalt) nur auf

S. 25, nicht auch auf S. 3 des Protokolls aufgeführt sei. Dabei legte er in keiner Weise dar, was aus diesem Umstand abzuleiten sei. So machte er etwa auch nicht geltend, mit Bezug auf den Vergleichsabschluss seien aus diesem Grund lediglich die Ausführungen auf Prot. S. 3, nicht aber auch diejenigen auf Prot.

S. 25 massgeblich. Vor diesem Hintergrund bestand für das Obergericht kein Anlass, auf die geltend gemachte Diskrepanz näher einzugehen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht jedenfalls nicht, auf blosse Randbemerkungen einer Partei einzugehen, soweit nicht ersichtlich ist, inwiefern diese von Bedeutung sein sollen.

    1. Die Vorinstanz so der Beschwerdeführer weiter habe seine Behauptung, wonach Ziff. 5 (des Vergleiches) nicht übersetzt worden sei, auf S. 5 Abs. 2 ihres Entscheides als unglaubhaft bezeichnet, weil er gleichzeitig behauptet habe, der Auffassung gewesen zu sein, dass ihm der Vergleich noch schriftlich zugestellt würde und er danach vierzehn Tage Zeit haben würde, dazu Stellung zu nehmen. Diese Erwägung gehe an der Problematik vollkommen vorbei und sei insofern willkürlich und unhaltbar, als ihm eben irgend etwas in Bezug auf den Abschluss bzw. die Gültigkeit des Vergleichs auf Deutsch erläutert aber nicht präzise übersetzt worden sei. Gerade deswegen sei das kapitale Missverständnis, aufgrund dessen er geglaubt habe, der Vergleich würde erst nach ausdrücklicher Annahme des schriftlich zugestellten Vergleichstextes verbindlich zustande kommen, entstanden. Die wichtige juristische Nuance zwischen Widerrufsund Ratifikationsvorbehalt hätte eine genaue Übersetzung und Erläuterung unabdingbar gemacht. Die Annahme des Obergerichtes, wonach gestützt auf die Vernehmlassung der Erstinstanz davon auszugehen sei, dass die Vereinbarung inkl. Widerrufsvorbehalt übersetzt und erläutert worden sei, widerspreche klarerweise dem Protokoll und sei damit aktenwidrig und willkürlich i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 7).

    2. Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen des Rekursverfahrens, er sei der Auffassung gewesen, dass er den anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung formulierten Vergleich noch schriftlich zugestellt bekommen und danach 14 Tage Zeit haben würde, dazu Stellung zu nehmen. Das Obergericht zog dazu in Erwägung, dass der Beschwerdeführer wohl kaum auf eine solche Idee gekommen wäre, wenn die Vergleichs-Ziffer betreffend den Widerrufsvorbehalt nicht übersetzt worden wäre, und erachtete die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers als unglaubhaft (KG act. 2 S. 5). Es erscheint in der Tat fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer, dessen Deutschkenntnisse gemäss eigener Darstellung praktisch inexistent sind (vgl. KG act. 2 S. 3), ohne Übersetzung von

einem Ratifikationsvorbehalt in der behaupteten Form hätte ausgehen können. Die Überlegung der Vorinstanz kann jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut darauf hinweist, dass im Protokoll keine Übersetzung/Erläuterung vermerkt worden sei, wurde bereits unter Ziff. 1.2/b vorstehend dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

    1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe auf den S. 4-7 (Ziff. 3) seiner Rekursergänzung vom 13. Januar 2006 unter Hinweis auf verschiedene Protokollstellen dargelegt, dass er i.S.v. § 29 Abs. 2 ZPO unfähig gewesen sei, seine Sache vor Gericht selbst gehörig zu vertreten. Auf den S. 5-7 (ad. 3) seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2006 habe er diese Überforderung noch einmal bekräftigt auch unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 4P.130/2005 vom 30. August 2005. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, auf

      S. 4 seiner Rekursergänzung dargelegt zu haben, dass er gemäss Prot. S. 4 eine richterliche Frage offensichtlich nicht verstanden habe, obwohl diese an sich hätte verständlich sein sollen. Auf S. 4 der Rekursergänzung habe er weiter vorgebracht, dass er gemäss Prot. S. 7 davon ausgegangen sei, dem Gericht würde eine Auflistung der Akontozahlungen, welche seine Frau erstellt habe, vorliegen. Er habe sodann ausgeführt, dass er - nachdem der Gerichtspräsident auf das Nichtvorhandensein einer solchen Auflistung hingewiesen habe gemäss Prot. S. 11 die Meinung vertreten habe, dass diejenige Person, welche für ihn Klage erhoben habe, es wahrscheinlich für nicht notwendig erachtet habe, diese Auflistung einzureichen. Aus Prot. S. 11 ergäbe sich sodann, dass er davon ausgegangen sei, dieser Kollege (C.) würde ihn an der Verhandlung mit diesen Unterlagen unterstützen. Auf S. 5 der Rekursergänzung sei im Weiteren darauf hingewiesen worden, dass der Gerichtspräsident gemäss Prot. S. 20 eine seiner Aussagen als unverständlich erachtet habe. Schliesslich habe er auf S. 6 oben seiner Rekursergänzung vorgebracht, dass er auf S. 22 des Protokolls eine sinnwidrige Aussage betreffend Unterstützung durch den Beschwerdegegner bzw. die von diesem eingeleiteten Betreibungen gemacht habe. Soweit die Vorinstanz sowohl die Mangelhaftigkeit der Übersetzung wie auch seine Überforderung verneint habe (KG act. 2 S. 4 bzw. 6), sei sie auf die konkret angeführten Indizien in Verletzung seines Gehörsanspruches nicht genügend eingegangen und habe den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 8 f. [Ziff. 4]).

    2. Auf S. 4 der Rekursergänzung (OG act. 7) wurde geltend gemacht, die Übersetzung vor Erstinstanz sei mangelhaft gewesen, wobei zur Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer auf eine Frage hin geschwiegen habe. Zu diesem Vorbringen hat sich das Obergericht explizit geäussert und dazu festgehalten, aus der Nichtbeantwortung einer einzelnen Frage sei nicht auf eine ungenügende Übersetzung zu schliessen, zumal auch deutschsprachige Parteien auf Fragen eines Richters schweigen würden (KG act. 2 S. 4). Diesbezüglich kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs klarerweise keine Rede sein. Zu den weiteren, vom Beschwerdeführer zitierten Vorbringen, mit welchen er sinngemäss sowohl die Mangelhaftigkeit der Übersetzung als auch seine Unfähigkeit i.S.v. § 29 Abs. 2 ZPO zu begründen versuchte, nahm die Vorinstanz nicht im Einzelnen Stellung. Mit Bezug auf die Qualität der Übersetzung hielt sie jedoch unter anderem fest, dass die Antworten des Beschwerdeführers durchaus schlüssig gewesen seien und Sinn ergeben hätten (KG act. 2 S. 4). Sie führte sodann aus, dass sich dem Protokoll keine Überforderung des Beschwerdeführers entnehmen lasse. Vielmehr habe dieser in seiner Klageschrift und auf Fragen des Vorsitzenden seinen Standpunkt genügend klar vertreten können. Auch bei der Erstinstanz habe er einen intelligenten, vernünftigen und besonnenen Eindruck gemacht (KG act. 2 S. 6). Die Argumente des Beschwerdeführers wurden mit diesen Erwägungen verworfen. Soweit dabei nicht auf jedes Vorbringen einzeln eingegangen wurde, hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, denn es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche allenfalls stillschweigend als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112-114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz,

3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).

Falls die Ausführungen des Beschwerdeführers auch als Rüge betreffend die Verletzung von § 29 Abs. 2 ZPO aufzufassen wären, erwiese sich dieser Vorwurf ebenfalls als unbegründet: Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts genügt es für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt in unvernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestimmung bildet auch, wenn das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig ist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen mangelhaft substanziiert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt dass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen des Grundsatzes iura novit curia gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkenntnis der Partei wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen macht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, worauf es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten (Kass.- Nr. AA040053 i.S. B., Entscheid vom 30. April 2004, Erw. 9.1/b). Die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen mögen zwar auf eine gewisse Unbeholfenheit hinweisen; im Lichte der obgenannten Rechtsprechung war eine Bestellung eines Rechtsvertreters jedoch nicht angezeigt.

III.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist keine Prozessentschädigung nach § 68 Abs. 1 ZPO zuzusprechen, hat er sich zur vorliegenden Beschwerde doch gar nicht geäussert.

Das Gericht beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 280'000.--.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Bülach

(II. Abteilung) und das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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