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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:ZK2 2017 70
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2017 70 vom 18.12.2017 (SZ)
Datum:18.12.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Kanton; Kantons; Vermittler; Spital; Betreibung; Vermittleramt; Entscheid; Galgenen; Leistungen; Verfahrens; Forderung; Spitalbehandlungskosten; Erbracht; Beklagten; Rechtsvorschlag; Beschluss; Verzugszins; Rechtsvorschlag; Einheit; Höhe; Klägerin; Ambulanztransport; Betreibungskosten; Kantonsgerichtspräsident; Bundesgericht; Leistungserbringerin
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 42 BGG ; Art. 42 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
ZK2 2017 70 - Forderung

Beschluss vom 18. Dezember 2017
ZK2 2017 70


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen
A.________,

gegen

B.________ AG,



betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Galgenen vom 21. Juli 2017, EK 2016 006);-

hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Galgenen vom 22. März 2016 betrieb die B.________ AG A.________ für den Betrag von Fr. 989.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2015 sowie Fr. 50.00 Mahngebühren. Forderungsgrund ist die Spitalrechnung yy vom 12. Mai 2015 (Vi-act. 7). A.________ (Beklagter) erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 8. April 2016 an das Vermittleramt Galgenen stellte die B.________ AG (Klägerin) das Begehren, es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Galgenen provisorische Rechtsöffnung für Fr. 989.10 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 1. Juli 2015 sowie die Kosten des Verfahrens und die Betreibungskosten zu erteilen (Vi-act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. August 2016 statt (Vi-act. 8). Am 6. Oktober 2016 entschied der Vermittler wie folgt:
Rechnung yy vom 12.05.2015 Fr. 989.10
Zahlungsbefehl xx.________ Fr. 73.30
Betreibungskosten Fr. 50.00
Verzugszins Fr. 37.10
Vermittlungskosten (Kostenvorschuss) Fr. 300.00
Total Fr. 1‘449.50

Zu bezahlen innert dreissig Tagen seit Erhalt des Entscheides vom Vermittleramt Galgenen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx vom 29. März 2016 ist aufgehoben.


b) Dagegen erhob der Beklagte am 4. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, welches den angefochtenen Entscheid mit Beschluss BEK 2016 60 vom 20. Juni 2017 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1). Am 21. Juli 2017 fällte das Vermittleramt einen neuen Entscheid resp. bestätigte die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 1‘449.50 und beseitigte den Rechtsvorschlag.
c) Gegen den Entscheid vom 21. Juli 2017 erhob der Beklagte Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons (KG-act. 1). Das Vermittleramt reichte am 1. September 2017 eine Vernehmlassung ohne Anträge ein (KG-act. 5). Die Klägerin trug mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7).
2. Die strittige Forderung betrifft die Kosten für einen Ambulanztransport nach einem vom Beklagten am 22. Februar 2015 erlittenen Unfall.
Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Klägerin habe für den dreitägigen Spitalaufenthalt insgesamt Fr. 8‘115.30 erhalten, nämlich Fr. 2‘568.55 vom Kanton Schwyz, Fr. 2‘277.75 von der Grundversicherung und Fr. 3‘269.99 von der Zusatzversicherung. Dieser Betrag stünde in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Die Spital- und Ambulanzkosten würden eine Einheit bilden, da sie von derselben Leistungserbringerin, d.h. der Klägerin erbracht worden seien. Jedoch würde diese Einheit durch das Abrechnungssystem auseinandergerissen, welcher Umstand von der Klägerin ausgenutzt werde (KG-act. 1 S. 1).
Der Beklagte bestreitet die gestützt auf den von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigten Tarifvertrag (Leistungen für medizinisch notwendige Transporte und Rettungen gemäss KVG; Dossier BEK 2016 60 KG-act. 7/2) erfolgte Abrechnung der Transportkosten von Fr. 989.10 im Quantitativ nicht. Er vertritt aber sinngemäss die Ansicht, mit den bereits erhaltenen Fr. 8‘115.30 seien alle Leistungen der Klägerin, inklusive des Ambulanztransports, bereits hinreichend abgegolten. Dabei übersieht er zum einen, dass mit den Fr. 8‘115.30 nur die Spitalbehandlungskosten abgedeckt sind, nicht aber die Kosten für den Einsatz des Rettungsdienstes. Zum anderen ist die Höhe der Spitalbehandlungskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darin, dass die Klägerin als Leistungserbringerin des Rettungsdiensteinsatzes diese Kosten zusätzlich zu den Spitalbehandlungskosten nach dem System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) geltend macht, kann jedenfalls kein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erblickt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, N 89 ff. zu Art. 2 ZGB). Dabei ist entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht entscheidend, dass beide Leistungen von derselben Erbringerin, d.h. der Klägerin, erbracht wurden.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels Antrag und Begründung keine (Umtriebs-)Entschädigung zuzusprechen;-


beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Sie werden von dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. Fr. 1‘449.50.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident


Die Gerichtsschreiberin


Versand
20. Dezember 2017 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch
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