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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2021 2: Kantonsgericht

Die A.____ AG verkaufte der C.____ GmbH einen Porsche 911 GT3 RS. Nachdem die C.____ GmbH das Fahrzeug weiterverkaufte, forderte sie von der A.____ AG den Verkaufserlös zurück. Das Bezirksgericht entschied zugunsten der C.____ GmbH und verpflichtete die A.____ AG zur Zahlung von CHF 189'283.10. Die A.____ AG legte fristgerecht Berufung ein und forderte die Abweisung der Klage. Die Berufungsgegnerin verlangte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht entschied, dass die Berufungsführerin keinen gültigen Rechtsgrund für den Einbehalt des Verkaufserlöses nachweisen konnte und die Berufungsgegnerin somit einen Rückerstattungsanspruch hat. Der Betrag der Gerichtskosten wurde grösstenteils der Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2021 2

Kanton:SZ
Fallnummer:ZK1 2021 2
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2021 2 vom 20.12.2021 (SZ)
Datum:20.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Berufungsführerin; Berufungsgegnerin; KG-act; Recht; Vertrag; Verkauf; Vorinstanz; Urteil; Vi-act; Parteien; Vertrags; Rück; Bereicherung; Verkaufs; Rechtsgr; Beweis; Garage; Fahrzeug; Verkaufserlös; Einigung; Rückabwicklung; Kaufvertrag; Überweisung; Vorbringen; Eigentum; Erlös; Aussage
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 1 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 128 IPRG ;Art. 154 ZPO ;Art. 184 OR ;Art. 227 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 53 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 62 OR ;Art. 66 OR ;Art. 8 MWSTG ;Art. 8 ZGB ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:106 II 29; 114 II 152; 117 II 404; 123 III 35; 129 III 422; 129 III 646; 130 III 35; 132 III 432; 133 V 205; 134 III 444; 143 III 297;
Kommentar:
Müller, Berner , Art. 1 Abs. 1 OR, 2018

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2021 2

ZK1 2021 2 - Forderung

Urteil vom 20. Dezember 2021
ZK1 2021 2


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jürg Meister,
Josef Reichlin und Clara Betschart,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spürri-Kessler.

In Sachen
A.__ AG,
Beklagte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

C.__ GmbH,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.__,

betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. November 2020, ZGO 2018 28);-


hat die 1. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:
A. Die Berufungsgegnerin erwarb von der Berufungsführerin am 24. März 2016 einen Porsche 911 GT3 RS (nachfolgend GT3) zu einem Preis von Fr. 222140.00 (vgl. Vi-KB 6 und Vi-BB 3). Die Garage F.__ verkaufte das Fahrzeug am 29. September 2017 für Fr. 199900.00 an G.__ (Vi-KB 8) und überwies in der Folge Fr. 197400.00 an die Berufungsführerin (vgl. Vi-act. A/I N 5; Vi-act. A/II N 16; Vi-act. A/IV N 31). Die genaueren Umstände dieses Verkaufs und die jeweiligen Rollen der Parteien sowie die Gründe für die überweisung des Verkaufserlsses an die Berufungsführerin sind umstritten.
B. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 25. Mai 2018 keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Vi-KB 5), stellte die Berufungsgegnerin mit Klage vom 21. August 2018 beim Bezirksgericht Höfe folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 197400.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16.11.2017 zu bezahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe aufzuheben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.


Mit Klageantwort vom 15. November 2018 verlangte die Berufungsführerin die Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi-act. A/II). Infolge Verzichts der Parteien auf eine Mändliche Hauptverhandlung ordnete die Verfahrensleitung einen zweiten Schriftenwechsel an (Vi-act. 14). Replibzw. duplicando hielten die Parteien am 24. Mai 2019 bzw. 23. September 2019 an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/III und IV). Am 2. Oktober 2019 reichte die Berufungsführerin eine Noveneingabe zu den Akten (Vi-act. A/VI). Am 17. April 2020 wurde H.__ rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler und am 18. August 2020 wurden I.__, J.__, K.__ sowie L.__ als Zeugen befragt (vgl. Vi-act. 3 ff.). Die schriftlichen SchlussvortRüge der Parteien datieren vom 21. September 2020 bzw. 29. Oktober 2020 und weitere Stellungnahmen der Parteien vom 11. bzw. 12. November 2020 (Vi-act. D13-D16).
C. Mit Urteil vom 30. November 2020 erkannte das Bezirksgericht was folgt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 189283.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. November 2017 zu bezahlen.

2. Im obgenannten Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe beseitigt und der Klägerin Rechtsöffnung erteilt.

3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12000.00 werden zu 95 % (CHF 11400.00) der Beklagten und zu 5 % (Fr. 600.00) der Klägerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 12000.00 bezogen.

3.2 Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 11400.00 zu bezahlen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 12600.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

5. [Rechtsmittel].

6. [Zufertigung].


D. Dagegen erhob die Berufungsführerin am 19. Januar 2021 fristgerecht Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. November 2020 (Ge-schöfts-Nr. ZGO 2018 28) sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil [des] Bezirksgerichts Höfe vom 30. November 2020 (Geschäfts-Nr. ZGO 2018 28) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.


Mit Berufungsantwort vom 22. Februar 2021 ersuchte die Berufungsgegnerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin (KG-act. 7). Je zwei weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 15. März 2021, 6. April 2021, 30. April 2021 und 11. Mai 2021 (KG-act. 12, 16, 20 und 22).
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:
1. Im internationalen Verhältnis richtet sich die zuständigkeit nach dem IPRG, soweit keine völkerrechtlichen VertRüge vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 1 Abs. 2 IPRG). Weil die vorliegende Streitigkeit im sachlichen Anwendungsbereich des liegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Lug?), richtet sich die internationale zuständigkeit nach Art. 2 ff. Lug?. Laut Vorinstanz bestritt die Berufungsgegnerin ihre zuständigkeit nicht (angef. Urteil E. 1, S. 10), was unbeanstandet blieb. Die örtliche zuständigkeit ergibt sich damit bereits aus Art. 24 Lug?. Die behauptete Bereicherung der Berufungsführerin ist sodann unbestrittenermassen in der Schweiz eingetreten, womit Schweizer Recht anwendbar ist (Art. 128 Abs. 2 IPRG; vgl. auch angef. Urteil E. 4.1, S. 18 f.).
2. Die Berufungsführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz eine ungerechtfertigte Bereicherung überraschend gepröft und bejaht habe (KG-act. 1 N 21 und 48 ff.):
a) Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (iura novit curia?; Art. 57 ZPO). Es darf sich nicht darauf beschränken, den Streitgegenstand bloss hinsichtlich der von den Parteien plädierten Rechtsstandpunkten zu untersuchen, sondern hat die begründetheit eines Rechtsbegehrens unter allen erdenklichen Titeln zu prüfen. Es darf eine behauptete Rechtsfolge nur dann verneinen, wenn diese unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als begründet erscheint. Mit anderen Worten kann das Gericht im Rahmen der Rechtsbegehren den Parteien aus anderen als den von ihnen angerufenen rechtlichen Gründen das zusprechen, was sie verlangen (BGE 130 III 35 E. 5 = Pra 93/2004 Nr. 58; Urteil ZK1 2014 29 vom 29. Juni 2015 E. 2a; Hurni, Berner Kommentar, 2012, N 11 ff. zu Art. 57 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 23 zu Art. 227 ZPO).
b) aa) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingefährten Tatsachen noch besonders anGehört zu werden, es sei denn, das Gericht beabsichtige, seinen Entscheid auf eine Rechtsregel abzustätzen, auf die sich keine Partei berufen hat und mit dessen Erheblichkeit die Beteiligten vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Die Parteien sollen nicht durch eine nicht zu erwartende rechtliche Argumentation überrascht werden (BGE 130 III 35 E. 5 = Pra 93/2004 Nr. 58; BGer, Urteil 4A_478/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.4; BGer, Urteil 4A_284/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1).
bb) Die Berufungsgegnerin verneint Unvorhersehbarkeit und bringt vor, erstinstanzlich mehrfach unmissVerständlich zum Ausdruck gebracht zu haben, dass die Berufungsführerin keinen Rechtsgrund für das Einbehalten des Erlöses aus dem Verkauf fremden Eigentums habe und dieser ihr zustehe. Thematik sei mithin klarerweise die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsgrundes für das Einbehalten des Verkaufserlsses durch die Berufungsführerin gewesen (KG-act. 7 N 16 und 37).
cc) Die Berufungsgegnerin stätzte ihre Forderung erstinstanzlich auf eine von ihr behauptete Vereinbarung einer Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 14. März 2016 über den GT3 (vgl. Vi-act. A/I N 5; Vi-act. A/III N 5 f., 9 f. und 18), was die Vorinstanz nicht als belegt ansah (vgl. angef. Urteil E. 4.2). Die Berufungsführerin machte demgegenüber geltend, sich mit der Berufungsgegnerin auf den Kauf eines Porsches 911 GT2 RS (nachfolgend GT2) über Fr. 375'000.00 zuzüglich Aufpreis von EUR 170'000.00 (Fr. 197'400.00), also auf einen totalen Kaufpreis von Fr. 572'400.00, geeinigt zu haben. Die Berufungsgegnerin habe E.__ angewiesen, ihr (der Berufungsführerin) den Verkaufserlös von Fr. 197'400.00 zu überweisen, welchen Betrag sie bei Lieferung des GT2 mit ihrem Aufgeldanspruch habe verrechnen wollen (vgl. Vi-act. A/II N 15.2 und 16.1; Vi-act. A/IV N 26 und 34). Die Vorinstanz verneinte eine Einigung der Parteien über den Kauf des GT2 und gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass die Berufungsführerin keinen gültigen Rechtsgrund für eine Beanspruchung des Erlöses aus dem Verkauf des GT3 habe nachweisen können. Entsprechend habe sie sich ungerechtfertigt bereichert, womit der Berufungsgegnerin ein ausservertraglicher Rückerstattungsanspruch von Fr. 197'400.00 zustehe. Nach Verrechnung mit Forderungen der Berufungsführerin für geleistete Strassenverkehrssteuern und Versicherungsprämien im Umfang von Fr. 8'116.90 sprach die Vorinstanz der Berufungsgegnerin schliesslich Fr. 189'283.10 zu (vgl. angef. Urteil E. 2.2-2.4, 3., 4.1 und 5).
dd) Im schriftlichen Schlussvortrag erwähnte die Berufungsgegnerin, dass eine ürückabwicklung über die Leistungskondiktion zu erfolgen habe (Vi-act. D13 N 15). Die Berufungsführerin hielt in ihrem Schlussvortrag fest, die Möglichkeit einer Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide aus, weil die Zahlung aus dem Verkauf des GT3 als Aufpreis für den Kauf eines GT2 ausgehandelt worden sei (Vi-act. D14 N C/7; siehe auch Vi-act. D16, S. 7, wonach eine Rückabwicklung nicht mithilfe des Bereicherungsrechts liquidiert würde). Insoweit kann die rechtliche Argumentation der Vorinstanz die Berufungsführerin nicht Völlig überraschend getroffen haben. Dies gilt im übrigen auch deshalb, weil die anwaltlich vertretene Berufungsführerin vernünftigerweise damit rechnen musste, dass die Vorinstanz die Anwendung von Art. 62 OR pröft, nachdem u.a. die Rückerstattung des Kaufpreises eines unbestritten im Eigentum der Berufungsgegnerin gestandenen Fahrzeugs und das Bestehen eines Rechtsgrunds für die aus dem Weiterverkauf resultierende Bereicherung strittig waren.
ee) Ferner entscheidet die Berufungsinstanz mit voller Kognition (Art. 320 ZPO). Die Berufungsführerin hatte mit der BerufungsBegründung Gelegenheit, sich zu der von der Vorinstanz gewählten rechtlichen Würdigung zu äussern und tat dies auch (vgl. KG-act. 1 N 52 ff.). Da es sich um eine nicht sehr schwere Gehörsverletzung gehandelt hätte, wäre durch die äusserungsMöglichkeit im Rechtsmittelverfahren eine Heilung des Mangels möglich gewesen (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 27 zu Art. 53 ZPO; OGer ZH, Urteil NP160016-O/U vom 14. Juli 2017 E. II./1.5).
3. Laut Vorinstanz sei unbestritten, dass der veräusserte Porsche im Eigentum der Berufungsgegnerin gestanden habe und das VeräusserungsGeschäft nicht Rechtsgrund für die Berufungsführerin sei, das Geld zu behalten, weshalb Letztere zu beweisen habe, dass ein (anderer) Rechtsgrund bestehe, den Erlös aus dem Verkauf fremden Eigentums zu behalten (angef. Urteil E. 1, S. 11).
a) Die Berufungsführerin macht geltend, die Berufungsgegnerin treffe die Beweislast für das Vorliegen der von dieser behaupteten Rückabwicklungsvereinbarung und der gestützt hierauf zu erfolgenden Herausgabe des Verkaufserlsses. Infolge Beweislosigkeit hätte der Anspruch der Berufungsgegnerin abgewiesen werden müssen. Auch in Bezug auf die ungerechtfertigte Bereicherung sei die Berufungsgegnerin für das Fehlen eines Rechtsgrundes beweispflichtig gewesen. Diese habe zu beweisen, dass ihr der Verkaufserlös trotz ihres Einverständnisses zu dessen überweisung zustehe. Die Vorinstanz habe die Beweislast für das Zustandekommen eines Kaufvertrags für den GT2 nicht der Berufungsführerin auferlegen dürfen (vgl. KG-act. 1 N 28 ff.).
b) Die Berufungsgegnerin will dargelegt haben, dass der überweisung des Verkaufserlsses die übergabe eines in ihrem Eigentum stehenden GT3 an die Berufungsführerin zum Verkauf vorausgegangen sei. Ebenso habe sie bewiesen, dass weder der Verkauf des GT3 noch ein weiterer (Kauf-)Vertrag zwischen den Parteien ein sonstiger Rechtsgrund für den Einbehalt des Erlöses bestanden habe. Vor diesem Hintergrund habe die Berufungsführerin zu beweisen, unter welchem Rechtstitel dieser der Erlös aus dem Verkauf fremden Eigentums dennoch zustehe, was der Berufungsführerin misslungen sei. Der Beweis des fehlenden Rechtsgrundes sei ein Negativbeweis. Dass die Vorinstanz einen eigentlichen Rückabwicklungsvertrag verneint habe, ändere nichts an der Verteilung der Beweislast (KG-act. 7 N 25 ff.).
c) Ungeachtet des Aufbaus ihres Entscheids erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Berufungsgegnerin keinen vertraglichen (Rückerstattungs-) Anspruch habe belegen können, womit es bei einem ausservertraglichen Rückerstattungsanspruch bleibe (vgl. angef. Urteil E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Berufungsführerin hatte die Verneinung des Nachweises eines vertraglichen Anspruchs durch die Berufungsgegnerin nicht ohne Weiteres die Abweisung der Klage infolge Beweislosigkeit zur Folge, weil die Veräusserung des GT3 sie gemäss angefochtenem Urteil nicht dazu berechtigte, den Verkaufserlös zu behalten. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend hat auch der Entreicherte die Voraussetzungen seiner Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung und damit grundsätzlich auch den Nachweis über das Fehlen eines Rechtsgrundes zu erbringen (BGE 132 III 432 E. 2.1; vgl. auch HGer ZH, Urteil HG130071-O vom 8. Juni 2015 E. 4.2.6). Der Beweis der fehlenden causa ist Negativenbeweis (Walter, Berner Kommentar, 2012, N 532 zu Art. 8 ZGB). Der Beweis einer negativen Tatsache, wie das Nichtbestehen eines Vertrags, ist nicht direkt möglich (BGer, Urteil 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 1.3.3). Der Beweis negativer Tatsachen ändert zwar grundsätzlich nichts an der Beweislast, führt indes dazu, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben bei der Beweisführung mitwirken muss, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt (BGE 106 II 29 E. 2; BGE 133 V 205 E. 5.5; BGer, Urteil 2C_654/2017 vom 8. August 2017 E. 2.3 f.). Bei einer Leistungskondiktion trifft den Kondiktionsschuldner daher eine Mitwirkungslast, indem er den Negativenbeweis durch positive Sachumstände, welche Zweifel an einer grundlosen Leistung wecken, erschättert. Der Gläubiger hat nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund seiner Leistung beweismässig auszuschliessen, sondern darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallenden vom Empfänger behaupteten RechtsGründe auszuräumen. Bei der Eingriffskondiktion als Geschäftsanmassung hat der Gläubiger den rechtsgrundlosen Eingriff in den ihm zustehenden Vermögensbereich zu beweisen. Die Berechtigung ist Gegenstand des Gegenbeweises, wobei auch hier den Schuldner eine erweiterte Bestreitungslast trifft (Walter, a.a.O., N 532 und 535 f. zu Art. 8 ZGB). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist erforderlich, dass der Hauptbeweis erschättert wird, mithin beim Gericht so viele Zweifel geweckt werden, dass es den Hauptbeweis als misslungen erachtet (Hasenb?hler, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. I, 2015, N 2.6). Insoweit erweist sich die Rüge der Berufungsführerin zur Beweislast als nicht stichhaltig.
4. Art. 154 ZPO schreibt nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts nicht in jedem Einzelfall den Erlass einer BeweisVerfügung zwingend vor (vgl. zum Ganzen ZK1 2016 36 vom 12. September 2017, m.w.H., E. 2a f.; ZK1 2015 51 vom 13. September 2016, E. 5, m.w.H.; vgl. auch CAN 1/2017, S. 22 ff.). Nachdem die Parteien vorliegend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten, die Vorinstanz am 10. Januar 2020 eine Verfügung über die Anzeige der Zeugen- und Parteibefragungen inklusive Editionen erliess (Vi-act. D1) und die Parteien an den Befragungen mehrheitlich teilnehmen und nachträglich dazu Stellung nehmen konnten (vgl. Vi-act. D 11 ff.), ist der erstmalige Vorwurf der Berufungsführerin in ihrer Berufung bezüglich einer fehlenden mangelhaften BeweisVerfügung (vgl. KG-act. 1 N 24 ff.; KG-act. 12 N 20 ff.) unbegründet. Gründe dafür, dass im vorliegenden konkreten Fall eine (weitergehende) BeweisVerfügung zwingend hätte ergehen müssen, sind weder ersichtlich noch werden solche auch nicht in der Eingabe vom 15. März 2021 (vgl. KG-act. 12 N 20 ff.) geltend gemacht (vgl. auch ZK1 2019 16 und 17 vom 18. Mai 2020 E. 8). Insbesondere ergibt sich aus den entsprechenden Vorbringen der Berufungsführerin nicht, inwieweit ihr durch die fehlende Bestimmung, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Hauptoder Gegenbeweis obliegt, ein erheblicher Nachteil entstand und ihr rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. auch CAN 1/2017, S. 24).
5. a) Die Berufungsführerin macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 62 ff. OR geltend, weil die Berufungsgegnerin zumindest ihre Entreicherung sowie die ungerechtfertigte Weise der Bereicherung weder behauptet noch bewiesen habe. Die Berufungsgegnerin habe ihren vermeintlichen Herausgabeanspruch einzig auf die Rückabwicklungsvereinbarung gestützt, den sie nicht habe nachweisen können. Hieraus zu schliessen, es ?verbleibe? deshalb bei einem ausservertraglichen Rückerstattungsanspruch, sei falsch. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz diesen Schluss mit keinem Wort beGründe, gebe es selbstredend keinen solchen öfall Back, wenn der Nachweis der vertraglichen Anspruchsgrundlage nicht gelinge und keine Behauptungen für eine ausservertragliche Anspruchsgrundlage aufgestellt würden. Werde der Ansicht der Berufungsgegnerin gefolgt, wonach sie (die Berufungsführerin) den GT3 verkauft habe, wäre eine Entreicherung im Umfang des Kaufpreises nicht ersichtlich und Stände ihr der Erlös zu. Die Berufungsgegnerin hätte eventualiter auf Herausgabe des Porsches klagen müssen. Würde sodann der (richtigen) Auffassung der Vorinstanz gefolgt, würde der Berufungsgegnerin als VerKäuferin eine Kaufpreisforderung gegenüber der Garage F.__ zustehen und läge ebenfalls keine Entreicherung vor (KG-act. 1 N 42 ff. und 52 ff.).
b) Die Berufungsgegnerin hält entgegen, sie habe nie behauptet, dass das Rückabwicklungsverhältnis Grund für die überweisung des Verkaufserlsses an die Berufungsführerin gewesen sei, weshalb sie auch nie einen Rechtsgrund hierfür geltend gemacht habe, weil ein solcher schlicht fehle. Das Rückabwicklungsverhältnis sei vielmehr als Grundlage für die beantragte überweisung des Verkaufserlsses geltend gemacht worden. In ihrer Klage habe sie festgehalten, dass die überweisung ohne ihr Wissen und ihren Willen, mithin ohne Rechtsgrund, erfolgt sei. Für sie habe es aber letztlich keine Rolle gespielt, ob ihr der Verkaufspreis von der Garage F.__ der Berufungsführerin überwiesen werde. Werde ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis verneint, sei die überweisung des Verkaufserlsses ohne Rechtsgrund erfolgt und sie zweifellos entreichert. Eine Realrestitution sei nach dem Weiterverkauf an einen gutgläubigen Käufer nicht mehr möglich. Jedenfalls sei sie nicht Vertragspartnerin der Garage F.__ gewesen (KG-act. 7 N 31 f. und N 41 ff.).
c) aa) Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (sine causa) aus einem nicht verwirklichten (causa non secuta) nachträglich weggefallenen Grund (causa finita) eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Die rechtsgrundlose Leistung eines Entreicherten (sog. Leistungskondiktion) ist nicht die einzig mögliche Ursache einer ungerechtfertigten Bereicherung. Als solche fällt auch das Verhalten des Bereicherten selbst in Betracht, wie eine unberechtigte Nutzung fremder Sachen die Annahme einer Zahlung durch den Zedenten mit befreiender Wirkung für den gutgläubig leistenden Schuldner (sog. Eingriffskondiktion). Ebenso kann die Bereicherung auf dem Verhalten eines Dritten auf einem Naturereignis beruhen (Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2020, N 1491 ff. und 1498). BereicherungsAnsprüche kommen also auch in Betracht, wenn Eigentum trotz fehlendem Rechtsgrund erworben wurde wenn Sachen, Dienstleistungen immaterielle Rechte ohne Rechtsgrund genutzt wurden, ohne dass es zu einer Eigentumsübertragung kam (Hahn, in: Furrer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 1 zu Art. 62 OR). Für einen Bereicherungsanspruch reicht es sodann aus, dass zwischen der erbrachten Leistung und der Bereicherung ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht; auf einen rechtlichen Zusammenhang kommt es nicht an (Schulin/Vogt, Basler Kommentar, 7. A. 2020, N 8 zu Art. 62 OR; BGE 129 III 646 E. 4.2). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung setzen nicht voraus, dass zwischen dem BereicherungsGläubiger und dem Bereicherungsschuldner eine unmittelbare Vermögensverschiebung stattfand; auszugleichen ist vielmehr in jedem Fall die Bereicherung, die der Schuldner auf Kosten eines anderen erlangte (BGE 129 III 422 E. 4). Wie genau die Vermögensverschiebung bewirkt wurde, ist irrelevant. Es genügt, dass der Eingriff in das fremde Vermögen unberechtigterweise, d.h. ohne Rechtsgrund vorgenommen wurde (Urteil ZK 2005 58 vom 30. Mai 2006 E. 4a).
bb) Die Berufungsgegnerin stätzte ihre Forderung erstinstanzlich auf eine (vertragliche) Rückabwicklung. Im Falle einer entsprechenden Eigentumsübertragung an die Berufungsführerin hätte sie einen vertraglichen Anspruch auf den entsprechenden Verkaufspreis des GT3 gehabt. Andernfalls kann ein Anspruch der Berufungsgegnerin indes nicht mit der Begründung abgetan werden, gestützt auf ihre Vorbringen habe es einen Rechtsgrund für eine Zahlung des Verkaufserlsses der Garage F.__ an die Berufungsführerin gegeben (vgl. KG-act. 12 N 37). So anders hatte die Berufungsführerin keinen Rechtsgrund für den Einbehalt des Kaufpreises (vgl. auch KG-act. 16 N 26), zumindest sofern mit der Berufungsgegnerin davon ausgegangen wird, dass kein Kaufvertrag über den GT2 zustande kam (vgl. hierzu E. 7 unten). Dass das VeräusserungsGeschäft nicht Rechtsgrund ist, das Geld zu behalten (vgl. angef. Urteil E. 1, S. 11), bestreitet die Berufungsführerin nicht. Weshalb der Berufungsgegnerin der Verkaufserlös im Falle der Verneinung des Abschlusses eines weiteren Kaufvertrags nicht zustehen sollte, vermag die Berufungsführerin zudem nicht aufzuzeigen. Vor erster Instanz verneinte die Berufungsführerin eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung denn auch einzig mit dem Aushandeln der Zahlung aus dem Verkauf des GT3 als Aufpreis für den Kauf eines GT2 (Vi-act. D14 N C/7). Infolgedessen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Berufungsgegnerin weitere Behauptungen zur ungerechtfertigten Bereicherung hätte vorbringen müssen, zumal sie sich auch zu den Umständen rund um den Verkauf des GT3 durch die Garage F.__ äusserte und einen Vertragsabschluss über den GT2 stets bestritt (Vi-act. A/I N 6). Damit ist die Klage nicht abzuweisen mit der Begründung, die Berufungsgegnerin habe die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht behauptet (vgl. KG-act. 1 N 99).
cc) Laut Vorinstanz möge die Vereinbarung, dass die Berufungsführerin das Fahrzeug für die Berufungsgegnerin veräussere ihr zumindest dabei behilflich sei, untechnisch gesprochen als ürückabwicklung bezeichnet werden. Eine eigentliche Rückabwicklung des Kaufvertrags über den GT3 liege indes nicht vor. Es scheine, dass die Berufungsgegnerin an die Berufungsführerin herangetreten sei, um ein erneutes Anfallen der Mehrwertsteuer bei einer Ummeldung zu vermeiden. Letztere habe ihr dann die Garage F.__ vorgeschlagen. Der Berufungsführerin sei weder das Fahrzeug zu Eigentum
(Rück-)übereignet noch vereinbart worden, dass sie den von der Berufungsgegnerin dazumal unstrittig bezahlten Kaufpreis von 222'373.09 zurückerstatten müsse (angef. Urteil E. 4.2, S. 19 f.). Die Verneinung eines vertraglichen Rückerstattungsanspruchs steht vorliegend ausser Frage, nachdem die Berufungsgegnerin zwar nach wie vor von einem vertraglichen Anspruch aus dem Rückabwicklungsvertrag ausgeht (KG-act. 7 N 41), die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht beanstandet, sich mit diesen auch nicht auseinandersetzt und nicht aufzeigt, weshalb ein solcher gegeben wäre (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO). Zwar hätte die Berufungsgegnerin ihrem RechtsVerständnis nach den GT3 der Berufungsführerin gegen (Rück)Erstattung des (geminderten) Kaufpreises zu Eigentum Rückübertragen (vgl. KG-act. 7 N 41). Indes blieb diese laut Vorinstanz ausgebliebene EigentumsRückübertragung an die Berufungsführerin unbeanstandet. Die Berufungsgegnerin führte erstinstanzlich aus, sie habe das Fahrzeug urspränglich der Berufungsführerin übergeben sollen, es dann aber sogleich der Garage F.__ überführt (Vi-act. A/III N 11). Auch die Berufungsführerin hielt fest, dass der GT3 nie auf sie übertragen worden sei (KG-act. 12 N 16). Insoweit ist auch kein Widerspruch zum Argument der Berufungsgegnerin, wonach die Berufungsführerin keinen Rechtsgrund für das Einbehalten des Erlöses aus fremden Eigentums habe, auszumachen (vgl. KG-act. 7 N 37; KG-act. 12 N 36), zumal Letztere vor dem Verkauf des GT3 durch die Garage F.__ an G.__ unbestrittenermassen dessen Eigentümerin war und aus dessen Veräusserung dennoch keine Vergütung erhielt. Nach dem Verkauf (vgl. Vi-KB 8) überwies die Garage F.__ den Verkaufserlös nach Abzug einer Provision (vgl. Vi-act. D11 Frage 29, S. 6, Frage 1, S. 9 und Frage 28, S. 13; angef. Urteil E. 3, S. 16) der Berufungsführerin, was ebenfalls unbestritten ist.
dd) RückerstattungsAnsprüche können nach der allgemeinen Unterscheidung des Gesetzes wie andere Forderungen aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Ein Bereicherungsanspruch ist dann gegeben, wenn andere Rechtsbehelfe versagen (BGE 114 II 152 E. 2c/aa). Die Bereicherung entsteht hierbei jeweils durch Zuwendung des Entreicherten (Leistungskondiktion; Schwander, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 62 OR). Vorliegend bestand die Leistung der Berufungsgegnerin indes in der Auslieferung des GT3 an die Garage F.__ (Vi-act. A/III N 11). Erstinstanzlich brachte Erstere vor, sie habe den Porsche der Berufungsführerin im Auftrag und auf deren Rechnung zum Verkauf übergeben; diese habe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt (Vi-act. A/III N 14 und 21). Demgegenüber behauptete die Berufungsführerin, die Berufungsgegnerin habe das Fahrzeug auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko von der Garage verkaufen lassen (Vi-act. A/II N 12). Entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (KG-act. 1 N 57) lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen, dass die Berufungsgegnerin im Verhältnis zur Garage F.__ die VerKäuferin des GT3 war. Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer Abklärung über das Vorliegen einer vertraglichen Rückabwicklung zutreffend, dass die Berufungsgegnerin das ?Ok? zum Verkauf habe geben müssen, was kaum der Fall gewesen wäre, wenn die Berufungsführerin das Fahrzeug in ihrem Namen und auf eigene Rechnung verkauft hätte (angef. Urteil E. 4.2, S. 19). Weiter hielt sie fest, es müsse letztlich offengelassen werden, ob die Berufungsführerin das Fahrzeug in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Berufungsgegnerin verkauft habe allenfalls als Stellvertreterin Auftragnehmer für die Berufungsgegnerin gehandelt habe, weil ein diesbezüglicher Nachweis fehle (angef. Urteil E. 4.2, S. 20). Erst in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 moniert die Berufungsführerin, die Vorinstanz stelle nichts zu diesem Thema fest, sondern gebe lediglich die Aussagen eines juristischen Laien wieder (KG-act. 12 N 36). Jedenfalls aber war die Berufungsgegnerin gemäss Vorinstanz nicht Vertragspartnerin der F.__ Garage, zumindest solange nicht von einer direkten Stellvertretung ausgegangen wird. Dass die Berufungsführerin gegenüber der Garage F.__ im Namen der Berufungsgegnerin gehandelt hätte, wurde und wird nicht behauptet. Ausserdem erklärt die Berufungsführerin nicht näher, weshalb nicht auf die Aussagen von E.__, der Herrn J.__ als Vertragspartner und Hauptkontakt angab (vgl. Vi-act. D11 Fragen 13 und 17, S. 18), abgestellt werden könnte. Vertragliche Ansprüche der Berufungsgegnerin gegenüber der Garage F.__ sind damit nicht auszumachen. Die Lieferung des GT3 stellt dabei als faktischer Vorgang bloss eine Zuwendung dar, die ihren Rechtsgrund nicht in den zwischen der Berufungsführerin und der Berufungsgegnerin sowie zwischen Ersterer und der Garage F.__ bestandenen Kausalverhältnissen hatte (vgl. BGE 117 II 404 E. 3b). Die Garage F.__ verkaufte das Fahrzeug sodann unbestrittenermassen (an einen gutgläubigen Käufer) weiter und überwies den Erlös der Berufungsführerin. Was das Verhältnis zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem erfolgten Fahrzeugverkauf betrifft, blieb weiter unbeanstandet, dass die Vorinstanz nicht von einem vertraglichen Anspruch der Berufungsgegnerin gegenüber der Berufungsführerin ausging. Ob die Garage F.__ den Verkaufserlös zu Recht der Berufungsführerin ausbezahlte bzw. Letztere diesen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund empfing, ist an dieser Stelle sodann nicht entscheidend. Selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung durch die Berufungsgegnerin wäre zwar nicht von einem widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil auszugehen, dies hätte indes nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Berufungsführerin den Erlös auch behalten darf. Wird der Abschluss eines Kaufvertrags über den GT2 verneint, was noch zu prüfen ist, ist die Berufungsgegnerin ohne Rechtsgrund ent- und die Berufungsführerin bereichert. Die Berufungsführerin behielt und behält den Verkaufserlös denn auch ihren eigenen Angaben nach (einzig) wegen des behaupteten FolgeGeschäfts zurück. Dem Vermögen der Berufungsführerin ist ausserdem der GT3 unbestritten nicht zugekommen, weshalb deren Vorbringen, die Berufungsgegnerin hätte eventualiter auf Herausgabe dieses Fahrzeugs klagen müssen, weil der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Realrestitution gehe (vgl. KG-act. 1 N 56), nicht greift. Im übrigen hielt die Vorinstanz zu Recht fest, auch wer in Kenntnis der Ungültigkeit eines Vertrags eine Leistung erbringe, könne sich auf die Nichtverwirklichung des Rechtsgrundes nach Art. 62 Abs. 2 OR berufen, da es ansonsten bei synallagmatischen VertRügen zu stossenden Ergebnissen käme (angef. Urteil E. 3, S. 17 mit Verweisen). Vorbehältlich eines Allfälligen Kaufvertragsabschlusses über den GT2 wies die Berufungsgegnerin die Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung damit rechtsgenüglich nach.
6. a) Die Berufungsführerin moniert weiter eine Verletzung von Art. 66 OR. Sie verweist auf die Aussagen von I.__, wonach die überweisung des Kaufpreises des GT3 an sie deshalb erfolgt sei, weil die Berufungsgegnerin das Fahrzeug nicht selbst über die Garage F.__ habe verkaufen können. Die Berufungsgegnerin habe die Einfuhr des GT3 in Deutschland nicht deklariert. Beim gesamten angeblichen Rückabwicklungsverhältnis handle es sich um ein simuliertes Konstrukt, um Steuerfolgen in Deutschland zu vermeiden. Weil die Zahlung an sie zur Verfolgung eines rechtswidrigen zumindest sittenwidrigen Zwecks erfolgt wäre, bestehe aufgrund von Art. 66 OR kein Anspruch auf Rückerstattung (KG-act. 1 N 59 ff.). Die Berufungsgegnerin bestreitet dies. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sämtliche Geschäfte vorgängig von ihrem Steuerberater prüfen lasse (KG-act. 7 N 47).
b) Ein Ausschluss einer Rückforderung nach Art. 66 OR ist gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre auf Fälle des eigentlichen Gaunerlohns beschränkt. Vorliegend erfolgten keine Leistungen zur Anstiftung Belohnung eines rechtsoder sittenwidrigen Verhaltens, weshalb Art. 66 OR nicht greift. Selbst wenn von einem sittenwidrigen widerrechtlichen Geschäft ausgegangen würde, wofür die blosse Vermeidung von Steuerfolgen nicht ausreicht, wären die Parteien daran gleichermassen beteiligt und ihre ungleiche Behandlung nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 134 III 444 E. 3.2; vgl. auch KG-act. 7 N 48; Schulin/Vogt, a.a.O., N 4 und 5a zu Art. 66 OR).
7. Die Berufungsführerin beanstandet den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, ihr sei der Beweis für den Abschluss eines Kaufvertrags über den GT2 nicht gelungen (vgl. KG-act 1 N 64 ff.).
a) aa) Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Stimmen die gegenseitigen Willensäusserungen überein, besteht zwischen den Parteien Konsens darüber, dass ihre rechtliche Beziehung durch einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt geregelt werden soll (Müller, Berner Kommentar, 2018, N 198 zu Art. 1 OR). Die Parteien müssen sich über alle wesentlichen Vertragspunkte einigen. Die objektiv wesentlichen Vertragspunkte umfassen den unentbehrlichen ?Geschäftskern?. Von ihnen sind die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte zu unterscheiden, deren einvernehmliche Regelung eine condicio sine qua non für den Abschlusswillen beider Parteien mindestens einer Partei ist (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. A. 2020, N 308, 330, 332 und 341). Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der VerKäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem VerKäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Zu den objektiv wesentlichen Punkten gehören somit der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.
bb) Ob die Parteien übereinstimmende WillensErklärungen abgaben, d.h. ob ein Konsens vorliegt, ist durch Auslegung der in Frage stehenden Erklärungen zu entscheiden (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 309; Müller, a.a.O., N 198 zu Art. 1 OR). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein tatsächlicher Konsens besteht (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 229; BGE 123 III 35 E. 2.b). Ein solcher liegt vor, wenn sich die Parteien übereinstimmend äusserten, verstanden und in diesem Verständnis einigten (BGer, Urteil 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; Kut, in: Furrer/Schnyder, a.a.O., N 24 zu Art. 1 OR). Erst wenn dieser nicht feststeht, findet das Vertrauensprinzip Anwendung (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 229; Kut, a.a.O., Art. 1 N 24). Die WillensErklärungen sind diesfalls so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGer, Urteil 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; Kut, a.a.O., N 25 zu Art. 1 OR). Stimmt der objektiv ausgelegte Inhalt der Erklärung mit der unter Umständen ebenfalls objektiv auszulegenden GegenErklärung des Empfängers überein, besteht ein normativer (rechtlicher) Konsens (Kut, a.a.O., N 25 zu Art. 1 OR).
cc) Die Willensäusserung (WillensErklärung) umfasst unter anderem den Geltungswillen (Erklärungswillen), den Willen des erklärenden, rechtsGeschäftlich zu handeln, und den Bindungswillen (auch Geschäfts-, Verpflichtungsoder konkreter Rechtsfolgewille [Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 1 OR]), den Willen des erklärenden, mit seiner äusserung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Der erklärende will etwa einen Vertrag abschliessen, das Eigentum an einer Sache übertragen, eine eigene Verpflichtung begründen etc. (Müller, a.a.O., N 12 und 18 zu Art. 1 OR; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 171 f.). Im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist zu unterscheiden zwischen dem Aushandeln des Vertragsinhalts und dem Bilden des Verpflichtungswillens. Selbst die Tatsache der Einigung der Parteien in allen Sachpunkten muss noch keinen Vertragsschluss bedeuten; dieser hängt vielmehr davon ab, ob beide Partner sich entschliessen, die ausgehandelte Lösung zur tatsächlich geltenden Regelung zu erheben. Die Nichtbeachtung eingebürgerter Vertragsschluss-Formen unter Einschluss der Schriftform, wo diese üblich ist, hindert nicht an sich die Vertragsgültigkeit, bildet indessen im Bestreitungsfalle ein Indiz gegen den Verpflichtungswillen der Parteien und damit das Zustandekommen des Vertrages (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, S. 112: https://www.eugenbucher.ch/pdf_files/Bucher_ORAT_10.pdf). Bestand beiderseits ein Verpflichtungswille schon vor der Einigung über Allfällige Nebenpunkte, ist der Vertrag gültig geschlossen. Hat aber eine Partei die Einigung über einen Nebenpunkt zur Bedingung des Abschlusswillens gemacht (subjektiv wesentlicher Punkt) und durfte die Gegenpartei aus den Umständen nicht auf einen vorherigen Verpflichtungswillen schliessen, ist kein Vertrag zustande gekommen (Bucher, a.a.O., S. 120).
b) Die Vorinstanz stellte die BeRücksichtigung der Behauptung der Berufungsführerin, dass bereits am 29. September 2017 eine Vereinbarung über den Kauf (und nicht bloss über den zu bezahlenden Aufpreis) des GT2 geschlossen worden sei, in Frage, weil sich die Berufungsführerin zum ersten Mal konkret in ihrem Schlussvortrag hierauf berufen habe (angef. Urteil E. 2.2, S. 12). In SchlussvortRügen bzw. Stellungnahmen zum Beweisergebnis sind neue Tatsachen- und Beweismittel denn auch höchstens unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 11 f. zu Art. 232 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 232 ZPO; Killias, Berner Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 232 ZPO). Die Berufungsführerin bezeichnet die Ausführung, wonach sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels einen Vertragsabschluss an diesem Datum behauptet hätte, als falsch und verweist dabei pauschal auf ürz 15.2 der Klageantwort (vgl. KG-act. 1 N 77). Die Berufungsgegnerin bestreitet, dass die Berufungsführerin dort den Abschluss eines Kaufvertrags geltend gemacht habe (KG-act. 7 N 55). An besagter Stelle hielt die anwaltlich vertretene Berufungsführerin fest, Herr J.__ und Herr I.__ hätten am 29. September 2017 am Telefon vereinbart, dass die Berufungsgegnerin den Erlös aus dem Verkauf des GT3 für einen noch zu liefernden GT2 RS auf ihr Konto zum Zweck der Zahlung des Aufpreises überweisen solle und sie später am Abend per E-Mail einen Aufpreis von 170'000.00 für den Kauf eines GT2 ausgehandelt hätten. Den Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Parteien zur übergabe des Porsches bzw. Entrichtung des Kaufpreises bereits verpflichtet ansahen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die anwaltlich vertretene Berufungsführerin explizit einen Mändlichen Vertragsabschluss per 5. Oktober 2017 an der Besprechung in den Büroräumlichkeiten der Berufungsgegnerin behauptete (vgl. Vi-act. A/II N 16.2 und Vi-act. A/IV N 36 f.), zu welchem Argument der Vorinstanz sich die Berufungsführerin nicht äussert und auch nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen in der Klageantwort (oder Duplik) hätte davon ausgehen müssen, dass (dennoch) ein Vertragsabschluss am 29. September 2017 behauptet worden sei. Sofern die Berufungsführerin eine entsprechende Behauptung in der mit Klageantwort erfolgten Einreichung des fraglichen E-Mailverkehrs (Vi-BB 5) sieht, ist festzuhalten, dass rechtserhebliche Behauptungen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden müssen und Beilagen keine Parteibehauptungen sind (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 55 ZPO). Mit der konkreten Behauptung eines Vertragsabschlusses per 5. Oktober 2017 kann auch ausgeschlossen werden, dass sie mit dem eingereichten E-Mailverkehr einen Vertragsabschluss per 29. September 2017 behaupten wollte (vgl. Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 31 zu Art. 55 ZPO). Aufgrund der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stätzen, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptung, es sei bereits am 29. September 2017 ein Kaufvertrag über den GT2 abgeschlossen worden, erfolgt damit verspätet.
c) Dessen ungeachtet verneinte die Vorinstanz selbst für den Fall der zulässigkeit der neuen Behauptung eine Einigung über den Kauf des fraglichen GT2 am 29. September 2017.
aa) Die Vorinstanz erwog, auch wenn sich die Parteien am 29. September 2017 telefonisch auf einen überpreis für den GT2 geeinigt hätten, möge dies für das Vorliegen ernsthafter Vertragsverhandlungen sprechen, belege jedoch nicht, dass sich die Parteien insgesamt über den Kauf des Fahrzeugs einig geworden seien. Insbesondere sei ein entsprechender Bindungswille der Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, zumal die Parteien gemäss deren Darlegung am Abend des 29. September 2017 weiterverhandelt hätten; schliesslich hätten sie sich am 5. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten der Berufungsgegnerin zu einem Gespräch getroffen, wobei es wiederum um den Kauf des genannten Fahrzeugs gegangen sei. Eine damalige Einigung über den Kauf des GT2 sei selbst unter BeRücksichtigung der Zeugenaussagen von L.__, wonach es beim Telefonat eigentlich nur um den Verkauf des ersten Fahrzeugs gegangen sei und man sich mit Bezug auf den GT2 nur auf den zu bezahlenden überpreis geeinigt habe, zu verneinen (angef. Urteil E. 2.3, S. 13 f.).
bb) Die Berufungsführerin macht geltend, allein der im Anschluss an die telefonische Konversation erfolgte E-Mailverkehr zwischen den Parteien vom 29. September 2017 zeige eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte auf (vgl. KG-act. 1 N 73 ff.). Diesem lässt sich indes keine Einigung über die essentialia negotii ableiten, weil lediglich der Aufpreis (auf den Schweizer Listenpreis) Thema war. Ausserdem hielt J.__ fest, dass die Fälligkeit noch besprochen werden müsse (Vi-BB 5). Die Berufungsführerin verweist weiter auf die Ausführungen von L.__, die eine telefonische Einigung der Parteien über den überpreis von 170'000.00 bejahte (vgl. Vi-act. D11 Frage 16, S. 21; KG-act. 1 N 85), und hält fest, wenn es eine Einigung über das Aufgeld gebe, gebe es zwingend auch eine Einigung über den gesamten Kaufpreis sowie den Kaufgegenstand (KG-act. 1 N 84; KG-act. 12 N 46). Hiervon ist indes nicht ohne Weiteres auszugehen. Die Berufungsführerin äussert sich denn auch nicht näher hierzu, sondern beschränkt sich wiederholt auf das Argument, die Parteien hätten sich am 29. September 2017 über die essentialia negotii, das Kaufobjekt und den Kaufpreis, geeinigt, auch wenn später Details Nebenpunkte verhandelt worden seien. Die Zeugin gab indes auch zu Protokoll, es sei eigentlich nur um den Verkauf des ersten Fahrzeugs gegangen (vgl. Vi-act. D11 Fragen 14 ff, S. 21). Weshalb entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen schon damals ein Bindungswille auf beiden Seiten zu bejahen gewesen wäre, zeigt die Berufungsführerin nicht auf. Am 5. Oktober 2017 erfolgte jedenfalls ein weiteres Gespräch zwischen den Parteien, (erst) an welchem die Berufungsgegnerin gemäss den Ausführungen der Berufungsführerin in ihrer Duplik den Porsche dann verbindlich gekauft haben soll (Vi-act. A/IV N 54). Zumindest verhandelten die Parteien an diesem Tag weiter. Am 6. Oktober 2017 verfasste H.__ sodann eine E-Mail an J.__, mit der sie ihm die Vereinbarung zur gestrigen Besprechung zur Durchsicht schickte und die ebenso gegen einen Vertragsabschluss am 29. September 2017 spricht (Vi-BB 6; vgl. auch E. 7d unten).
cc) Gemäss Vorinstanz ergebe sich bereits aus der E-Mailkorrespondenz zwischen Herrn J.__ und Herrn I.__ vom 29. September 2017, dass die Berufungsgegnerin mit der überweisung an die Berufungsführerin grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Dass der Geldfluss über Letztere habe stattfinden sollen, habe sodann auch I.__ an seiner Befragung bestätigt (angef. Urteil E. 3, S. 17). Den Vorbringen der Berufungsgegnerin nach soll die überweisung ohne ihr Wissen und Willen erfolgt sein (Vi-act. A/I N 5; KG-act. 7 N 24, 32 und 52). Soweit die Berufungsgegnerin es in ihrer Berufungsantwort als nicht massgebend bezeichnet, ob die Garage F.__ die Berufungsführerin ihr den Verkaufserlös überweist (vgl. KG-act. 7 N 31), steht dies indes nicht im Widerspruch zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen (vgl. KG-act. 12 N 30), weil sie wie erwähnt auch festhielt, der Verkauf sei im Namen und auf Rechnung der Berufungsführerin erfolgt, die ihr den Kaufpreis zurückzuerstatten habe (vgl. Vi-act. A/III N 14 f. und 21). Jedenfalls kann die Berufungsführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsgegnerin vermag ihrerseits mit ihrem pauschalen Vorbringen, dass der Zeuge E.__ wohl als voreingenommen zu betrachten sei, sollten seine Antworten die Behauptungen der Gegenseite stätzen, weil er die Berufungsführerin seit Jahren kenne und bereits mehrere Fahrzeuge für sie verkauft habe (KG-act. 7 N 66), dessen Aussagen nicht in Frage zu stellen. Ob sich aus den Aussagen von E.__ schliessen lässt, dass die überweisung an die Berufungsführerin auf Anweisung der Berufungsgegnerin erfolgte (vgl. Vi-act. D11 Frage 5, S. 17; KG-act. 1 N 88; KG-act. 7 N 67), kann indes offenbleiben. Denn auch ein Einverständnis der Berufungsgegnerin für die Abwicklung über und überweisung an die Berufungsführerin bedeutet kein Einverständnis dafür, dass Letztere den Erlös definitiv für sich behält. Die Berufungsgegnerin ging gemäss ihren Vorbringen von einer Rückabwicklung aus. So hielt I.__ auch im E-Mailverkehr mit J.__ vom 29. September 2017 fest (vgl. auch KG-act. 7 N 54): Das Auto bei F.__ ist jetzt weg fuer 200chf das erhalten Sie dann ja von F.__ und dann machen wir ja die rueckabwicklung wie vereinbart und x mal geschrieben ! (Vi-BB 5). I.__ erwartete demnach eine überweisung des Erlöses nach dessen Eingang bei der Berufungsführerin. Weil die Berufungsführerin der Berufungsgegnerin bei der Veräusserung des GT3 zumindest behilflich war (angef. Urteil E. 4.2, S. 20) und E.__ J.__ als Vertragspartner ansah (Vi-act. D11 Frage 17, S. 18), ist die Zahlung an die Berufungsführerin entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin (vgl. KG-act. 1 N 66 f.) insoweit nachvollziehbar und zumindest nicht ungewähnlich. Die Vorinstanz sprach sich gegen einen Kaufvertragsabschluss aus, woran nichts zu ändern vermöge, dass der Verkaufserlös nach Abzug der Provision der Berufungsführerin überwiesen worden sei (vgl. angef. Urteil E. 3, S. 16). Jedenfalls ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen das Fehlen des Kaufvertragsabschlusses über einen GT2 ungeachtet dessen, ob der Erlös für den GT3 im Wissen und Willen der Berufungsgegnerin und als Anzahlung für den Aufpreis an die Berufungsführerin ausbezahlt wurde. Auch wenn die Berufungsgegnerin nicht behauptete, sie habe den Erlös in Erwartung eines Vertragsschlusses an die Berufungsführerin auszahlen lassen, ist daher nicht zu beanstanden, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Vorinstanz selbst dann vorläge, wenn den Vorbringen der Berufungsführerin zu folgen wäre. So anders kann ein Kaufvertragsabschluss nicht alleine von den Gründen für die überweisung an die Berufungsführerin und dem Vorliegen eines entsprechenden Einverständnisses der Berufungsgegnerin abgeleitet werden. Bei dieser Sachlage kann auch offenbleiben, ob die Eingabe der Berufungsführerin vom 30. April 2021 (KG-act. 20) verspätet erfolgte (vgl. KG-act. 22 N 2), weil die Berufungsführerin mit den entsprechenden Vorbringen nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
Auch aus dem Umstand, dass der Verkauf des GT3 und die überweisung des Verkaufserlsses an die Berufungsführerin gemäss den Aussagen von E.__ im Zusammenhang mit einem FolgeGeschäft gestanden hätten (vgl. KG-act. 1 N 89; Vi-act. D11 Frage 18, S. 19), lässt sich nicht auf einen Vertragsabschluss schliessen. Weshalb die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage hätte davon ausgehen müssen, dass die Parteien sich auch tatsächlich über den Kauf des GT2 einigten (vgl. angef. Urteil E. 3., S. 16), erläutert die Berufungsführerin nicht. Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen nicht, ob auch I.__ ihm gegenüber ein entsprechendes FolgeGeschäft erwähnte. Nach Ansicht der Vorinstanz ergebe sich ein Vertragsschluss ebenso wenig aus dem Umstand, dass die Berufungsführerin die Berufungsgegnerin einige Monate früher beim Verkauf des GT3 unterstätzt habe (angef. Urteil E. 3, S. 17 f.). Die Berufungsführerin hält der Vorinstanz vor, den Blick auf das Gesamtbild verloren zu haben. Sie habe offensichtlich keinen vernünftigen Grund gehabt, eineinhalb Jahre nach dem Verkauf des GT3 jenes Geschäft Rückabzuwickeln (KG-act. 1 N 94). Hieraus einen weiteren Autokauf abzuleiten, geht indes ebenso fehl, zumal die Parteien, worauf die Berufungsgegnerin zu Recht hinweist (KG-act. 7 N 8), einander gemäss den Vorbringen der Berufungsführerin vertraut waren (Vi-act. A/II N 11) und unbestritten ist, dass zwischen den Parteien der Kauf des GT2 Thema war (Vi-act. A/I N 6; KG-act. 7 N 6). Soweit die Berufungsführerin vorbringt, der überwiesene Betrag entspreche dem Aufgeld für den GT2 von 170'000.00 (KG-act. 1 N 94), ist dem entgegenzusetzen, dass es sich beim besagten Betrag ebenso um den Verkaufspreis abzüglich Provision des GT3 handelt.
dd) Insgesamt gelangt das Kantonsgericht damit zur überzeugung, dass die Parteien am 29. September 2017 keinen Kaufvertrag über den GT2 abschlossen, wobei im übrigen auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (angef. Urteil E. 2.3, S. 13 f.; 45 Abs. 5 JG).
d) Die Vorinstanz pröfte im Weiteren, ob die Parteien anlässlich der Besprechung vom 5. Oktober 2017 einen Kaufvertrag über den GT2 abschlossen (angef. Urteil E. 2.4 und 3., S. 14 ff.).
aa) Laut Vorinstanz hätten weder H.__ noch K.__ eine Mändliche Einigung anlässlich des Gesprächs vom 5. Oktober 2017 über sämtliche wesentlichen Vertragspunkte bestätigen können (angef. Urteil E. 3, S. 15). Erstere war beim Gespräch zwischen J.__ und I.__ in ihrem Büro zugegen und verneinte einen Vertragsabschluss explizit (vgl. Vi-act. D5.1, S. 2 ff.). Die Berufungsführerin rägt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Aussagen von H.__ zur Plausibilisierung der Begründung gegen einen Vertragsschluss herangezogen habe, ohne Beweis über deren Aussageverhalten abzunehmen und sich mit der Glaubwürdigkeit der in einem abhängigkeitsverhältnis mit der Berufungsgegnerin stehenden Zeugin auseinanderzusetzen (vgl. KG-act. 1 N 91 ff.). Die Vorinstanz ging indes deshalb nicht näher auf den Einwand, dass die Zeugin an ihrer Befragung unsicher gewirkt habe und ob insgesamt auf ihre Aussagen abgestellt werden könne, ein, weil ihrer Ansicht nach allein die Formulierung der E-Mail vom 6. Oktober 2017 an einem Vertragsschluss zweifeln lasse. Es seien noch Änderungen vorgesehen gewesen resp. die Berufungsführerin sei selbst aufgefordert worden, noch Allfällige Änderungen anzubringen. Weiter habe H.__ ausgefährt, dass der Vertrag seitens der Berufungsführerin zustande kommen könne, sofern eine Sicherstellung der 50'000.00 Gewährleistet sei. Ein Bindungswille der Berufungsgegnerin könne der E-Mail nicht entnommen werden, woran auch die Bezeichnung als Vereinbarung" nichts ändere (angef. Urteil E. 3, S. 15 f.). Die Berufungsführerin wendet ein, die Aufforderung zum Anbringen etwaiger Änderungen vermöge die Einigung über die essentialia negotii und damit einen Vertragsschluss nicht in Frage zu stellen. Wie aber bereits erwähnt, liesse selbst ein ausgehandelter Vertragsinhalt nicht ohne Weiteres auch auf einen Bindungswillen schliessen. Die Vorinstanz verneinte weiter das Vorliegen einer Offerte und verweist auf die Aussagen von J.__, wonach er sich durch Anbringen seiner Unterschrift nicht mit der Abwicklung mit Sicherstellung von 50'000.00 und Zahlung von 120'000.00 bei Lieferung des Fahrzeugs einverstanden erklärt und nicht das von der Berufungsgegnerin Vorgeschlagene akzeptiert, sondern eine Offerte gestellt habe (angef. Urteil E. 3, S. 16 mit Verweis auf Vi-act. D11 Fragen 18-24). Auch hiermit setzt sich die Berufungsführerin nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung einer Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte und gescheiterten Nachverhandlungen über untergeordnete Punkte (vgl. KG-act. 1 N 78 und 92; KG-act. 12 N 41). Laut Berufungsgegnerin war die Sicherstellung sine qua non für den Abschluss eines Vertrags (Vi-act. A/III N 28; KG-act. 7 N 53). Dies lässt sich mit der eingereichten E-Mail vom 6. Oktober 2017 (Vi-BB 6) bestätigen, weil H.__ mitteilte, unter welchen Bedingungen die Berufungsgegnerin den Vertrag unterschreiben würde und dieser zustande kommen könne, Nämlich dass die Art der Sicherstellung der 50'000.00 noch in die Vereinbarung aufgenommen werden müsse. Hiergegen vermag die Berufungsführerin nichts vorzubringen. Aus den weiteren Akten ergibt sich nicht, dass es sich lediglich um Nachverhandlungen zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag gehandelt die Berufungsführerin Einwände dagegen erhoben hätte, dass H.__ in der E-Mail vom 6. Oktober 2017 die Sicherstellung als Bedingung für den Vertragsabschluss erklärte. H.__ hielt in der besagten E-Mail, deren Inhalt sie in ihrer Replik wiedergab (Vi-act. A/III N 28), abgesehen davon fest, dass die Vereinbarung im Anhang gerne am Montag gemeinsam unterzeichnet werden könne. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Berufungsgegnerin ohnehin Schriftlichkeit als Wirksamkeitserfordernis erachtet hätte, auch wenn ein Kaufvertrag über Fahrzeuge grundsätzlich nicht formbedürftig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 16 Abs. 1 OR; KG-act. 1 N 79). Abschliessend erklärte sie, Herr I.__ erwarte das Geld für den GT3 bis spätestens 11. Oktober 2017. Die Vereinbarung im Anhang regelte, dass der Aufpreis (Provision) 170'000.00 betrage, Herr I.__ davon 50'000.00 bis Ende Oktober zahle und die restlichen 120'000.00 bei Lieferung des Fahrzeugs bezahlt würden. All dies spricht gegen eine Vereinbarung, dass der Berufungsführerin der Erlös aus dem Verkauf des GT3 als Anzahlung für den GT2 zustehen würde.
bb) Der als Partei befragte K.__ konnte eine Mändliche Einigung anlässlich des Gesprächs vom 5. Oktober 2017 nicht bestätigen (Vi-act. D11 Fragen 4 ff., S. 15 f.). Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Es kann ihnen nicht von Vorneherein jeder Beweiswert, also jede überzeugungskraft, abgesprochen werden. Deren Beweiswert gilt es im Einzelfall, wie bei jedem anderen Beweismittel, durch BeweisWürdigung zu bestimmen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, N 2 zu Art. 191-193 ZPO). Zu prüfen sind dabei nebst den Interessenlagen der befragten Person die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen (Schmid/Baumgartner, a.a.O., N 14 zu Art. 191-193 ZPO). Die Berufungsführerin zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz die Aussagen von K.__ nicht als überzeugend hätte einstufen dürfen. Mit dem alleinigen Hinweis auf die Organstellung vermag sie die Aussagen jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
cc) Insgesamt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen und bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Parteien sich am 5. 6. Oktober 2017 nicht verbindlich über den Kauf des GT2 einigten, wobei im übrigen auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (angef. Urteil E. 2.4 und 3, S.14 ff.; 45 Abs. 5 JG).
e) Die Berufungsführerin macht eventualiter einen normativen Konsens geltend.

aa) Die Berufungsführerin erklärt, sie sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsgegnerin einen GT2 zum Listenpreis von 170'000.00 kaufen wolle. Dies umso mehr, als ihr von der Garage F.__ der Betrag von Fr. 197'400.00 überwiesen worden sei. L.__ habe das entsprechende Gespräch mitGehört und sei zum gleichen Schluss gekommen. Es sei abwegig anzunehmen, dass eine Geschäftserfahrene Partei wie die Berufungsgegnerin einfach blind einen sechsstelligen Betrag an sie überweisen lasse, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung vereinbart habe (KG-act. 1 N 95 f.). Die Berufungsgegnerin bestreitet das Zustandekommen eines normativen Konsenses. Sie habe der Berufungsführerin erwiesenermassen am 29. September 2017 nach dem Verkauf des GT3 mitgeteilt, dass sie nach Zahlungseingang des Verkaufspreises bei dieser die Rückabwicklung erwarte. Die Einigung eines FolgeGeschäfts lasse sich der Korrespondenz nicht entnehmen. Auch gestützt auf die weiteren Vertragsverhandlungen habe die Berufungsführerin vernünftigerweise nicht von einer Einigkeit über den Kauf ausgehen können und dürfen. L.__ habe das Gespräch ferner lediglich als Einigung über den überpreis, was im übrigen bestritten werde, verstanden. Es habe ihrerseits jederzeit der Bindungswille gefehlt (KG-act. 7 N 74 f.).
bb) Wie bereits festgehalten, entsprach der der Berufungsführerin von der Garage F.__ überwiesene Betrag unbestrittenermassen dem Verkaufspreis des GT3, abzüglich einer Provision. Aus dem alleinigen Umstand, dass ihr der Verkaufserlös überwiesen wurde, durfte die Berufungsführerin nach Treu und Glauben nicht darauf schliessen, dass ihr dieser Betrag als Anzahlung für den GT2 zusteht. In seiner E-Mail vom 29. September 2017 hielt I.__ vielmehr fest, nach Erhalt des Verkaufserlsses werde wie vereinbart die Rückabwicklung durchgefährt, das heisse das Geld sei an ihre Firma, welche das Auto damals bezahlt habe, zu überweisen (Vi-BB 5). Spätestens gestützt auf die Vereinbarung vom 5. Oktober 2017 war klar, dass der Aufpreis erst zu einem späteren Zeitpunkt, Ende Oktober sowie bei Lieferung des Fahrzeugs, bezahlt werden sollte (Vi-BB 6). Selbst wenn die überweisung im Wissen und Willen der Berufungsgegnerin erfolgte, lassen die obigen tatsächlichen Feststellungen zudem nicht den Schluss auf einen vertraglichen Bindungswillen der Berufungsgegnerin zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass L.__ eine Einigung über den Aufpreis des GT2 erwähnte. Der Wortlaut der E-Mail vom 6. Oktober 2017 zeigt, dass seitens der Berufungsgegnerin noch kein Vertrag zustande gekommen war bzw. die Berufungsführerin nicht von einem Vertragsabschluss ausgehen durfte. Wie die Vorinstanz festhält, lässt sich ein Vertragsschluss nicht gestützt auf das Vertrauensprinzip aus solchen ernsthaften Vertragsverhandlungen ableiten (angef. Urteil E. 3., S. 17 f.), wobei auch auf die obigen Ausführungen unter E. 7 verwiesen werden kann.
8. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Berufungsführerin zur Bezahlung eines (eventualiter) in der Höhe sowie betreffend Zins unbeanstandet gebliebenen Betrages von Fr. 189'283.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. November 2017 verpflichtete. Wird der Abschluss eines Kaufvertrags über den GT2 verneint, steht der Berufungsführerin weder ein Haftgeld noch Schadenersatz wegen NichtErfüllung zu (vgl. KG-act. 1 N 97 f.). Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen. Die Berufungsführerin beMängelt die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung für den Fall der Bestätigung von Dispositivziffer 1 nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ebenso wenig verlangt sie für den Fall der Abweisung der Berufung eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, weshalb diese ohne Weiteres ebenfalls zu bestätigen ist.
9. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 12'000.00 festzusetzen (vgl. ?? 3 Ziff. 2 und 34 Ziff. 7 GebO sowie Richtlinien Kostenvorschüße und Gerichtsgebühren Kantonsgericht [vgl. www.kgsz.ch]) und ausgangsgemäss der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 100001.00 bis Fr. 1000000.00 wie dem vorliegenden beträgt das Grundhonorar Fr. 5500.00 bis Fr. 39600.00 (vgl. 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist ( 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemüssem Ermessen festgesetzt ( 6 Abs. 1 GebTRA). Die Berufungsführerin macht in ihrer Eingabe vom 15. März 2021 für den Fall der Berufungsabweisung geltend, dass keine Mehrwertsteuer auf eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre, weil die Rechtsvertretung der in Deutschland domizilierten Berufungsgegnerin keine Mehrwertsteuer in Rechnung stelle und sie vorsteuerabzugsberechtigt wäre (KG-act. 12 N 48). Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und Letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann. Im Bestreitungsfall hat die obsiegende Partei die Mehrwertsteuerpflicht nachzuweisen (Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, a.a.O., N 39 zu Art. 95 ZPO). Die Berufungsgegnerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 6. April 2021 (KG-act. 16) nicht zu diesem Vorbringen der Berufungsführerin. Deshalb und weil ein Rechtsanwalt, dessen Klient seinen Sitz Wohnsitz im Ausland hat, seine Dienstleistungen grundsätzlich dort erbringt und damit keine Mehrwertsteuern zu entrichten hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 MWSTG; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 21), ist die Mehrwertsteuer vorliegend nicht zu berücksichtigen. Der Aufwand der Rechtsvertretung der Berufungsgegnerin für die vorliegende nicht einfache Streitsache bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 25-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 7), der rund 15-seitigen Eingabe vom 6. April 2021 (KG-act. 16) sowie der vierseitigen Eingabe vom 11. Mai 2021 (KG-act. 22). Hierfür erscheint insgesamt eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen) als angemessen;-

erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 30. November 2020 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Berufungsführerin hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 5000.00 (inkl. Auslagen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 189'283.10.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwältin D.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizePräsident Die Gerichtsschreiberin


Versand
28. Dezember 2021 rfl
Quelle: https://gerichte.sz.ch

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