Zusammenfassung des Urteils STK 2022 70: Kantonsgericht
Der Privatkläger A.____ hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz Berufung eingelegt, jedoch später auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet. Daher wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist der Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | STK 2022 70 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.12.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache Drohung |
Schlagwörter : | Berufung; Rechtsanwalt; Kantonsgerichtsvizepräsident; Privatkläger; Schwyz; Urteil; Berufungserklärung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Berufungsgegner; Bezirksgerichts; Dispositiv; Einreichung; Gerichtskosten; Staates; Verzicht; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Stefan; Weber; Sachen; Berufungsführer; Postfach; Schmiedgasse; Anklagebehörde; Berufungsgegnerin; Staatsanwältin |
Rechtsnorm: | Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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