E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2022 70: Kantonsgericht

Der Privatkläger A.____ hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz Berufung eingelegt, jedoch später auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet. Daher wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist der Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2022 70

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2022 70
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid STK 2022 70 vom 28.12.2022 (SZ)
Datum:28.12.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Drohung
Schlagwörter : Berufung; Rechtsanwalt; Kantonsgerichtsvizepräsident; Privatkläger; Schwyz; Urteil; Berufungserklärung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Berufungsgegner; Bezirksgerichts; Dispositiv; Einreichung; Gerichtskosten; Staates; Verzicht; Bundesgericht; Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkend; Stefan; Weber; Sachen; Berufungsführer; Postfach; Schmiedgasse; Anklagebehörde; Berufungsgegnerin; Staatsanwältin
Rechtsnorm:Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts STK 2022 70

STK 2022 70 mehrfache Drohung

Verfügung vom 28. Dezember 2022
STK 2022 70


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen
A.__,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
2. D.__,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt E.__,


betreffend
mehrfache Drohung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2022, SEO 2022 17);-

hat der KantonsgerichtsvizePräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 6. Dezember 2022 an die Parteien versandt wurde;
- der Privatkläger mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 mitteilen liess, er verzichte auf die Einreichung einer BerufungsErklärung (KG-act. 3);
somit infolge Verzichts auf Einreichung der BerufungsErklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach ?? 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf BerufungsErklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.__ (2/R), Rechtsanwalt E.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 27. Dezember 2022, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Der KantonsgerichtsvizePräsident


Versand
28. Dezember 2022 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.