E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2021 68: Kantonsgericht

In dem Gerichtsverfahren STK 2021 68 ging es um verschiedene Straftaten wie gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung. Die Privatkläger haben gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz Berufung eingelegt, aber später auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet. Daher wurde die Berufung praxisgemäss abgeschrieben und die Gerichtskosten der zweiten Instanz gehen zu Lasten des Staates. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. .

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2021 68

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2021 68
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid STK 2021 68 vom 30.12.2021 (SZ)
Datum:30.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreueGeschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung,Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung
Schlagwörter : Berufung; Privatkläger; Gerichts; Berufungsführer; Rechtsanwalt; Kantonsgerichtsvizepräsident; Privatklägerin; Berufungsführerin; Staatsanwalt; Urteil; Berufungserklärung; Missbrauch; Datenverarbeitungsanlage; Geschäftsbesorgung; Betrug; Veruntreuung; Urkundenfälschung; Diebstahl; Hausfriedensbruch; Einziehung; Berufungsgegnerin; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Schwyz; Privatklägerschaft; Dispositiv; Einreichung; Gerichtskosten
Rechtsnorm:Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts STK 2021 68

STK 2021 68 gewerbsmässiger betRügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung

Verfügung vom 30. Dezember 2021
STK 2021 68


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen
1. A.__,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
2. B.__,
Privatkläger und Berufungsführer,
3. C.__,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
4. D.__,
Privatkläger und Berufungsführer,
5. E.__,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
alle vertreten durch Rechtsanwalt F.__,

gegen

1. G.__,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.__,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt I.__,

betreffend
gewerbsmässiger betRügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021, SGO 2020 25);-


hat der KantonsgerichtsvizePräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Privatklägerschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 6. Dezember 2021 an die Parteien versandt wurde;
- der Vertreter der Privatklägerschaft mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer BerufungsErklärung (KG-act. 3);
somit infolge Verzichts auf Einreichung der BerufungsErklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-


verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf BerufungsErklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt F.__ (6/R), an Rechtsanwalt H.__ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 27. Dezember 2021 sowie an die Vorinstanz (1/?) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizePräsident




Versand
30. Dezember 2021 rfl
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.