Zusammenfassung des Urteils STK 2021 67: Kantonsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um verschiedene Straftaten wie gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässigen Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung. Die Staatsanwaltschaft reichte fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz ein, das am 13. September 2021 ergangen war. Da jedoch keine Berufungserklärung innerhalb der Frist einging, wurde die Berufung als durch Verzicht erledigt abgeschrieben. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | STK 2021 67 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.12.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreueGeschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung,Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung |
Schlagwörter : | Berufung; Gerichts; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Berufungsgegner; Rechtsanwalt; Urteil; Kantonsgerichtsvizepräsident; Berufungsgegnerin; Privatklägerin; Schweizerische; Prozessordnung; Missbrauch; Datenverarbeitungsanlage; Geschäftsbesorgung; Betrug; Veruntreuung; Urkundenfälschung; Diebstahl; Hausfriedensbruch; Einziehung; Abteilung; Berufungsführerin; Schwyz; Dispositiv; Berufungserklärung; ündet |
Rechtsnorm: | Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 IV 157; |
Kommentar: |
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