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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2021 67: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um verschiedene Straftaten wie gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässigen Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung. Die Staatsanwaltschaft reichte fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz ein, das am 13. September 2021 ergangen war. Da jedoch keine Berufungserklärung innerhalb der Frist einging, wurde die Berufung als durch Verzicht erledigt abgeschrieben. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2021 67

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2021 67
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid STK 2021 67 vom 30.12.2021 (SZ)
Datum:30.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreueGeschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung,Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung
Schlagwörter : Berufung; Gerichts; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Berufungsgegner; Rechtsanwalt; Urteil; Kantonsgerichtsvizepräsident; Berufungsgegnerin; Privatklägerin; Schweizerische; Prozessordnung; Missbrauch; Datenverarbeitungsanlage; Geschäftsbesorgung; Betrug; Veruntreuung; Urkundenfälschung; Diebstahl; Hausfriedensbruch; Einziehung; Abteilung; Berufungsführerin; Schwyz; Dispositiv; Berufungserklärung; ündet
Rechtsnorm:Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:138 IV 157;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts STK 2021 67

STK 2021 67 gewerbsmässiger betRügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung

Verfügung vom 30. Dezember 2021
STK 2021 67


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
AnklageBehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.__,

gegen

1. B.__,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.__,
2. D.__,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
4. F.__,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
5. G.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
6. H.__,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
2 6 vertreten durch Rechtsanwalt I.__,

betreffend
gewerbsmässiger betRügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021, SGO 2020 25);-

hat der KantonsgerichtsvizePräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2021 zugestellt wurde (vgl. Empfangsbestätigung);
innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine BerufungsErklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -Erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf BerufungsErklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.__ (2/R) und Rechtsanwalt I.__ (6/R) sowie an die Vorinstanz (1/?) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizePräsident


Versand
30. Dezember 2021 rfl
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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