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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2021 38: Kantonsgericht

Eine Frau wurde beschuldigt, sich der Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu widersetzen, da sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kind organisierte. Die Staatsanwaltschaft verurteilte sie, aber sie legte Berufung ein. Das Kantonsgericht sprach sie frei, da die Polizeibeamten auf die Probenahme im Spital verzichteten und keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorlagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Bezirk und dem Kanton auferlegt, und die Frau wurde für die anwaltliche Verteidigung entschädigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2021 38

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2021 38
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid STK 2021 38 vom 15.12.2021 (SZ)
Datum:15.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; U-act; Beschuldigten; Urteil; Polizei; Anklage; Vereitelung; Spital; Urinprobe; Betreuung; Kantons; Staatsanwaltschaft; Einsiedeln; Massnahmen; Polizeibeamte; Berufungsverfahren; Polizeibeamten; Vorderrichter; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Befehl; Berufungsverfahrens; Entschuldigungen; Bezirks; Wollerau
Rechtsnorm:Art. 113 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 423 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 91a SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts STK 2021 38

STK 2021 38 - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

Urteil vom 15. Dezember 2021
STK 2021 38


Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.

In Sachen
A.__,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch leitende Staatsanwältin C.__,


betreffend
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. Juli 2021, SEO 2021 001);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am Sonntag, 12. Juli 2020, 01:00 Uhr, wurde der Kantonspolizei Schwyz gemeldet, die Lenkerin des Personenwagens SZ xx fahre vermutlich betrunken von Wollerau nach Einsiedeln. Die Halterin des Wagens, A.__, konnte in der Folge von zwei ausRückenden Polizeibeamten sichtlich angetrunken in ihrer Wohnung angetroffen und zwei Atemlufttests mit Werten von 0,51 mg/l und 0,49 mg/l unterzogen werden. Die Zuführung ins Spital Einsiedeln zur staatsanwaltschaftlich angeordneten Blut- und Urinprobe scheiterte jedoch, weil A.__ ihren erst seit kurzem schlafenden, knapp vierjährigen Sohn nicht allein lassen wollte (U-act. 8.1.001).
a) Die Staatsanwaltschaft sprach A.__ mit Strafbefehl vom 6. November 2020 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig (U-act. 0.1.001):
Am Sonntag, 12. Juli 2020, ca. 02:04 Uhr verweigerte A.__ an ihrem Wohnort in Einsiedeln SZ, E.__strasse yy, die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinprobe, indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte, was für die Beweisabnahme im Spital zwingend erforderlich gewesen wäre. Dies, nachdem sie gegenüber der Polizei geltend gemacht hatte, vor der Fahrt um ca. 01:00 Uhr mit dem Personenwagen der Marke Opel mit den Kontrollschildern SZ xx vom Restaurant Nuovo Molina in Wollerau SZ, Allewindenstrasse 10, an ihren Wohnort 5 Glöser Prosecco (insgesamt 0,5 Liter) und nach der besagten Fahrt zu Hause ca. 3,5 Glöser Whisky (insgesamt 10 cl) getrunken zu haben. A.__ war sich der staatsanwaltschaftlichen Anordnung bewusst und nahm es damit zumindest in Kauf, sich der verfügten Blut- und Urinprobe zu widersetzen.

Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 13. November 2020 rechtzeitig Einsprache (U-act. 0.1.002).
b) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln sprach die Beschuldigte mit sofort begründetem Urteil vom 15. Juli 2021 gemäss dem ihm als Anklage überwiesenen Strafbefehl der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und bestrafte sie unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1250.00.
c) Gegen das Urteil erklärte die Beschuldigte am 2. August 2020 schriftlich begründet Berufung. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und erhob keine Einwände gegen die angekündigte Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 6). Die Beschuldigte verzichtete innert angesetzter Frist (KG-act. 7) auf eine Ergänzung der BerufungsBegründung. Mit ihrer Berufungsantwort verlangt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei abzuweisen. Sie verwies zur Begründung auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils
(KG-act. 9). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens gibt dessen schriftliche Durchführung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. dazu STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 E. 2.d m.H.).
2. Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführerin vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste, einer zusätzlichen ürztlichen Untersuchung widersetzte entzog den Zweck dieser Massnahmen vereitelte. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
Im Strafbefehl wird die Art der Tatausführung als Verweigerung der staatsanwaltschaftlich angeordneten Blut- und Urinprobe wie folgt beschrieben: indem sie keine Betreuung für ihr schlafendes Kleinkind organisierte?. Damit lässt die Staatsanwaltschaft offen, durch welche der drei gesetzlich möglichen Tatvarianten die Beschuldigte Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt haben soll (Widersetzung, Entziehung, Vereitelung). Unklar ist nicht nur, ob der Vorwurf der Nichtorganisation einer Kinderbetreuung sich auf einen aktiven Widerstand, ein Sich-Entziehen eine Vereitelung bezog. Die Unterlassung der Organisation der Kinderbetreuung würde zudem die Darlegung einer entsprechenden Rechtspflicht der Beschuldigten in der Anklage (Art. 11 Abs. 1-3 StGB) voraussetzen. Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob die Anklage den rechtlichen Anforderungen genügt. Die Gründlichere Prüfung des Anklageprinzips kann hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen mit dem Hinweis offengelassen werden, dass die Menge des Whiskynachtrunkes nicht als unbekannt dargelegt wird, weshalb ein entsprechender Vereitelungserfolg bzw.
-versuch (dazu vgl. Weissenberger, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 91a SVG N 17) nicht angeklagt und entsprechend vom Vorderrichter nicht dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde.
3. Den SachverhaltsErwägungen des Vorderrichters (angef. Urteil S. 4 lit. A) lässt sich der Vorwurf entnehmen, die Beschuldigte habe durch das Nichtorganisieren einer Kinderbetreuung die Tat begangen. Dies trifft indes so nicht zu: Abgesehen davon, dass die Entschuldigungen der Beschuldigten, sie hätte wegen des leeren Akkus ihres Handys gar keine Betreuung organisieren können und es sei niemand in der Nähe gewesen, den sie hätte fragen können, im angefochtenen Urteil zwar erwähnt (ebd. lit. A Ziff. 2 f.), aber im Weiteren ohne Begründung nicht beRücksichtigt werden, übersieht der Vorderrichter in tatsächlicher Hinsicht zwei weitere wesentliche Umstände.
a) Einerseits kann nicht einfach auf die Angaben des am Vorfall beteiligten Polizeibeamten abgestellt werden, die Beschuldigte habe sich ohne Angabe von Gründen gar nicht bemüht, eine Betreuung zu organisieren
(U-act. 10.1.002 Rn 120 ff.). Diese Angaben sind Nämlich mit dessen Aussagen, wonach die Beschuldigte vorgebracht habe, zurzeit keine Betreuungspersonen in der Nähe zu haben (ebd. Rn 96 ff., 115 ff. und 135 ff.), nicht ohne Weiteres vereinbar. Der Polizeibeamte räumte zudem ein, ihm habe es in der damaligen Situation eingeleuchtet, dass die Beschuldigte das Kind nicht habe wecken und in das Spital mitnehmen wollen (ebd. Rn 130 ff.). Ferner äusserte er in Bezug auf den KindsVater mit dem sich die Beschuldigte notabene kurz zuvor gestritten hatte (vgl. U-act. 8.1.002 S. 5 Nr. 14; U-act. 10.1.001 Rn. 4 ff., Rn. 93 f. und Rn. 126 f.) sein Verständnis, dass sie das Kind nicht jemandem habe abgeben wollen, bei dem es dann nicht gut gehe (U-act. 10.1.002 Rn. 135 ff.). Die Entschuldigungen der sich nicht grundsätzlich gegen die Abnahme einer Blutprobe wehrenden (U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 15) Beschuldigten dafür, nicht einfach in das Spital mitkommen zu können, waren mithin nachvollziehbar, zumal es nach zwei Uhr morgens und das Kind zum damaligen Zeitpunkt nur vier Jahre alt war (vgl. oben lit. A). Offenbar konnten die Beamten aufgrund ihrer Einsatzregeln dem Vorschlag der Beschuldigten nicht entsprechen, mit einem Beamten in das Spital zu gehen, während der andere bei ihrem schlafenden Kind bleiben könne (dazu ebd. Rn 154 ff. sowie
U-act. 10.1.001 Rn. 74 ff.) und zudem wurde noch erfolglos versucht, weitere Polizisten aufzubieten (U-act. ebd. Rn. 138 f.). Der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschuldigten hätten in der Nähe Verwandte zur Betreuung ihres schlafenden Sohnes zur Verfügung gestanden, lässt sich umso weniger auf die Anklage abstätzen, als darin Angaben zu einer entsprechenden Pflicht fehlen (vgl. oben E. 2). Im übrigen ist dieses Argument abgesehen von der Uhrzeit und davon, dass die Verwandten nicht in Einsiedeln wohnten, nicht massgeblich, nachdem auf die Blut- und Urinprobe im Spital verzichtet wurde (vgl. nachfolgend lit. b).
b) Andererseits rapportierte der als Zeuge einvernommene Beamte neben den Entschuldigungen der Beschuldigten (inkl. leerer Akku vgl. U-act. 8.1.001 S. 3; vgl. auch U-act. 8.1.002 S. 4 Nr. 13 und 15 sowie U-act. 10.1.001 Rn. 145 ff.), es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit nach Rücksprache mit der Staatsanwältin, welche die Blut- und Urinprobe anordnete
(s. U-act. 9.1.002), auf die Durchführung der Proben verzichtet worden
(U-act. 8.1.001 S. 2 bzw. 3). Mithin geht der Polizeirapport nicht von einem Scheitern der Beweisabnahme im Spital, sondern von einem Verzicht auf diese aus.
Zusammenfassend kann mithin in tatsächlicher Hinsicht entgegen dem Vorderrichter aufgrund der Angaben des rapportierenden und als Zeuge einvernommenen Polizeibeamten der Beschuldigten keine renitente Verweigerungshaltung vorgeworfen werden (oben lit. a), und selbst in der Annahme, sie hätte keine hinreichenden Anstalten zur Betreuung ihres schlafenden Sohnes getroffen, steht fest, dass die StrafverfolgungsBehörden dann auf die angeordnete Blut- und Urinprobe im Spital verzichteten (lit. b).
4. Der Vorderrichter subsumierte das Verhalten als tatbestandsmässiges Verhindern (angef. Urteil lit. B Ziff. 2), ohne ausDrücklich zu begründen, inwiefern es die zuvor erläuterte (ebd. lit. B Ziff. 1) Tatvariante des Widerstands erFällen würde. Zudem wird in rechtlicher Hinsicht ohne tatsächlichen Nachweis wohl gestützt auf den subjektiven Teil der Anklage davon ausgegangen, die Beschuldigte sei auf die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens hingewiesen worden. Darauf muss hier indes nicht näher eingegangen werden.
a) Aus dem Sachverhalt (vgl. oben E. 3) ergibt sich, dass die Polizeibeamten angesichts der besonderen Fallumstände sowie der nachvollziehbaren Entschuldigungen der Beschuldigten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf die Abnahme der angeordneten Probe verzichteten. Daher kann der Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten, sei es ein aktiver Widerstand, ein Sich-Entziehen eine Vereitelung des Zwecks der Massnahmen vorgeworfen werden. Es liegen konkret keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Verzicht auf die angeordnete Blut- und Urinprobe durch eine unbegründet und renitent durch die Beschuldigte verweigerte Mitwirkung veranlasst worden wäre.
b) Hinzu kommt, dass das Beweisverfahren bei grundsätzlich zulässiger Verweigerung der Mitwirkung der Beschuldigten an sich fortzuführen ist (Art. 113 StPO; dazu vgl. Riedo, BSK, Art. 91a SVG N 34 ff.) und somit bei Vorliegen wichtiger Gründe ein tatbestandsmässiges Widersetzen nicht leichthin angenommen werden darf (Weissenberger, ebd. N 15). Deshalb verbietet sich abgesehen davon, dass die Anklage hinsichtlich der Nichtorganisation einer Betreuung keine Mitwirkungspflichten der Beschuldigten gegenüber der Polizei darlegt (vgl. oben E. 2) vorliegend die Annahme untersuchungshindernder Handlungen umso mehr, als für die Polizeibeamten vor Ort nachvollziehbare Umstände zum rapportierten, freiwilligen Verzicht der StrafverfolgungsBehörden auf die Durchsetzung der angeordneten Beweisabnahme führten.
5. Infolgedessen ist die Beschuldigte gemäss ihren BerufungsAnträgen in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO) und die Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO; ?? 2, 6 und 13 GebTRA);-


erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Untersuchungskosten von Fr. 2070.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1000.00 gehen zu Lasten des Bezirks Einsiedeln. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2500.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Die Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2000.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Verkehrsamt Schwyz (1/R), die KOST (Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtsPräsident


Der Gerichtsschreiber



Versand
20. Dezember 2021 kau
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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