Zusammenfassung des Urteils STK 2020 51: Kantonsgericht
Die Klage des Fussballclubs A gegen die von C beherrschte B-GmbH wurde abgewiesen, da die FC-AG die behauptete Forderung nicht rechtsgültig an den Kläger abgetreten hatte. Der Kläger behauptete, dass die FC-AG und die Beklagte vereinbart hätten, dass die Beklagte mit einem WIR-Check offene Sozialversicherungsbeiträge der FC-AG begleichen und den Rest an ihre Provisionsforderungen anrechnen würde. Die Beklagte bestritt diese Vereinbarung. Nach umfangreichen Beweisaufnahmen und Zeugenaussagen, insbesondere von F als Protokollführer, wurden erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers festgestellt. Es konnte nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beklagte zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet war. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger wurde verpflichtet, die Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Beklagte zu zahlen.
Kanton: | SZ |
Fallnummer: | STK 2020 51 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 10.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | grobe Verkehrsregelverletzung |
Schlagwörter : | Berufung; Urteil; Beschuldigte; Verkehrsregelverletzung; Kantonsgerichtspräsident; Schwyz; Staatsanwalt; Beschuldigten; Gerichtskosten; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Innerschwyz; Einzelrichterin; Bezirksgericht; Geldstrafe; Vollzug; Dispositiv; StPO; Berufungserklärung; Kommentar; Verzicht; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Erledigung; Verfahrens; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin |
Rechtsnorm: | Art. 386 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 138 IV 157; |
Kommentar: | - |
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