STK 2020 51 - grobe Verkehrsregelverletzung
Verfügung vom 10. November 2020
STK 2020 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
grobe Verkehrsregelverletzung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Juni 2020, SEO 2019 21);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten wegen verbotenen Überholens und mehrfachen zu nahen Auffahrens mit Urteil vom 25. Juni 2020 der mehrfachen vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig sprach, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 880.00 bestrafte, den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 13 Tage festsetzte sowie die Verfahrenskosten, bestehend aus Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2'080.00 und den Gerichtskosten von Fr. 2'250.00 dem Beschuldigten auferlegte;
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil vom 25. Juni 2020 am 8. Juli 2020 (Postaufgabe: 9. Juli 2020) fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihm das begründete Urteil am 6. Oktober 2020 zugestellt wurde (Beilage zum Vi-Urteil);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 26. Oktober 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2020 52 retourniert; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. November 2020 kau
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