STK 2019 66 versuchte schwere Körperverletzung
Verfügung vom 14. Februar 2020
STK 2019 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,
gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
2. D.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.__,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt F.__,
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 7. März 2019, SGO 2018 22);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das kantonale Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 7. März 2019 der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zum Nachteil von E.__, der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G.__, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen von Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV schuldig sprach, ihn im Übrigen freisprach, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 60.00 bestrafte und die übrigen Punkte sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen regelte;
- dass die amtliche Verteidigerin im Auftrage des Beschuldigten gegen dieses Urteil innert Frist am 12. März 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und am 5. November 2019 die Berufungserklärung einreichte mit den folgenden Anträgen in der Hauptsache:
1. Es sei Disp.-Ziff. 1.b. des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 07.03.2019 (SGO 2018 22) aufzuheben und sei der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G.__, begangen am 22.05.2016, freizusprechen.
2. Es seien Disp.-Ziff. 3. (nur bezüglich der Freiheitsstrafe) und Disp.-Ziff. 4. des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 07.03.2019 (SGO 2018 22) bezüglich der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt, aufzuheben. Der Beschuldigte sei angemessen, höchstens mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zu bestrafen und es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren vollumfänglich aufzuschieben.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Staates.
- dass die Staatsanwaltschaft des Bezirks March am 19. November 2019 Anschlussberufung erhob und die folgenden Anträge stellte:
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte
a) der versuchten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Dezember 2015 zum Nachteil von D.__, sowie
b) der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 22. Mai 2016
schuldig zu sprechen.
5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 60.zu bestrafen.
6. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
7. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 seien die Kosten des Vorverfahrens, bestehend aus den Untersuchungsund Anklagekosten, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) und den Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
- dass die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 mitteilt, dass der Beschuldigte die Berufung zurückziehe und um Abschreibung des Verfahrens und um Festsetzung des Honorars als amtliche Verteidigerin ersucht (KG-act. 7);
- dass Rechtsmittel gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO beim mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen werden können, Verzicht und Rückzug unter Vorbehalt von Täuschung unrichtiger behördlicher Auskunft endgültig sind (Art. 386 Abs. 3 StPO) und mit dem Rückzug der Berufung nach Art. 401 Abs. 3 StPO auch die Anschlussberufung dahinfällt;
- dass demnach sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben sind;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang praxisgemäss zu Lasten des Staates gehen;
- dass die von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Honorarnote als angemessen erscheint und genehmigt werden kann;-
verfügt:
1. Die Berufung und Anschlussberufung werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die amtliche Verteidigerin wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘702.30 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.__ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage des Doppels von KG-act. 7, inkl. Beilagen), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 7, inkl. Beilagen), D.__ (1/R), Rechtsanwalt F.__ (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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14. Februar 2020 kau