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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2019 45
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid STK 2019 45 vom 14.02.2020 (SZ)
Datum:14.02.2020
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:SVG (Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Urteil; Alkohol; Zustand; Berufung; Kanton; Führerausweis; Gericht; Tagessätze; Vorstrafe; Probezeit; Motorfahrzeug; Staat; Kantonsgericht; Täter; Fahrunfähig; Tagessätzen; Vollzug; Schwyz; Vorfall; Fahrunfähigem; Prognose; Vorinstanz; Erhalte
Rechtsnorm: Art. 2 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 34 StGB ; Art. 369 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 47 StGB ;
Referenz BGE:104 IV 35; 120 IV 67; 134 IV 140; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 180; 135 IV 87;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
STK 2019 45 - SVG (Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand)

Urteil vom 14. Februar 2020
STK 2019 45


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,


betreffend
SVG (Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Mai 2019, SEO 2019 8);-

hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 1. März 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig (U-act. 14.1.04, S. 2). Sie bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 220.00 bzw. bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘280.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2019 Einsprache (U-act. 14.1.06). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 25. März 2019 als Anklageschrift an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und hielt daran fest, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vi-act. 1). Sie legte dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:
Am Sonntag, 19. August 2018 um 3.04 Uhr (Kontrollzeit), lenkte A.________ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern VD xx wissentlich und willentlich nach dem Konsum von alkoholischen Getränken mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Atemalkoholkonzentration führt, von Maienfeld GR bis nach Pfäffikon SZ an die Industriestrasse bei der Verzweigung zur Churerstrasse (Kontrollort) in der Absicht, bis an seinen Wohnort in Lutry VD, zu fahren. A.________ führte das Fahrzeug, obschon er aufgrund des am 18. August 2018 erfolgten Konsums von unter anderem mehreren Gläsern Rot- und Weisswein sowie Champagner, einer nicht näher bestimmbaren Menge Biers und mehreren Cocktails mit Vodka mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg oder mehr pro Liter Atemluft rechnen musste.
B. Zur Hauptverhandlung vom 27. Mai 2019 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge
(Vi-act. 5, S. 2):
Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert mind. 0.82 mg/L) i.S. von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG, begangen am 19. August 2018 und in Anwendung der hierfür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu verurteilen:
1. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 190.-, ausmachend total CHF 9'500.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen;
2. Der Beschuldigte sei zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'900.-- zu verurteilen;
3. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 1/2 der Staatskasse zu überbinden; Der Verteidiger sei für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.
C. Mit Urteil vom 27. Mai 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt (Vi-act. A):
4. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 Bst. b der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.
5.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 210.00 (total Fr. 16‘800.00) bestraft.
5.2 Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Geldstrafe beträgt 80 Tage.
6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'780.00 (Fr. 1'280.00 Untersuchungskosten + Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Rechtsmittelbelehrung)
8. (Zufertigung)
D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 28. Juni 2019 Berufung an (KG-act. 2). Nach Zustellung des begründeten Entscheids erklärte er innert Frist Berufung beim Kantonsgericht Schwyz. Dabei stellte er folgende Anträge (KG-act. 3):


In Aufhebung von Dispositiv Ziffern 2 - 3 des Urteils der Vorinstanz wird beantragt:
Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert mind. 0.82 mg/L) i.S. von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG, begangen am 19. August 2018 und in Anwendung der hierfür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu verurteilen:
9. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 190.-, ausmachend total CHF 9'500.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen;
10. Der Beschuldigte sei zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'900.-- zu verurteilen;
11. Die amtlichen Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 1/2 der Staatskasse zu überbinden; Der Verteidiger sei für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren nach richterlichem Ermessen zu entschädigen, unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse betreffs dem Berufungsverfahren.

Die Anklagebehörde beantragte kein Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Gegen die Durchführung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren opponierten die Parteien nicht. Am 4. September 2019 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (KG-act. 7). Mit Berufungsantwort vom 24. September 2019 beantragte die Anklagebehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (KG-act. 13);-
in Erwägung:
12. Der Anklagesachverhalt und der Schuldspruch wegen des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/L im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sind unbestritten. Auch die Geldstrafe als Sanktionsart wird nicht beanstandet. Angefochten im Berufungsverfahren sind lediglich die Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie der Vollzug der Strafe und der Kostenspruch.
13. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Die Anzahl wird nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ein Geständnis kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht und Reue schliessen lässt oder zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.5.2). Vorstrafen wirken sich grundsätzlich straferhöhend aus (BGer Urteil 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.3.2). Weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen, also solche, die einen anderen Bereich betreffen, wirken sich nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 323). Die aus dem Strafregister entfernten Strafen dürfen bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87, E. 2.4). Ein Führerausweisentzug ist bei der Strafzumessung grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 120 IV 67, E. 2b; BGer Urteil vom 1. April 2010, 6B_117/2010, E. 1.2.4). Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb der gesetzlichen Grenzen sind als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen. Die Strafe ist anhand einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls zuzumessen und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden (BGer Urteil 6B_73/2015 vom 25. November 2015, E. 2.4.1).
Im Bereich der Massendelinquenz, namentlich für Strassenverkehrsdelikte, wurden verschiedentlich Richtlinien für die Strafzumessung erstellt wie beispielsweise die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) oder die im Kanton Schwyz von der Oberstaatsanwaltschaft erlassene Weisung Nr. 7.1 vom 1. Januar 2017. Derartige Richtlinien bzw. Weisungen können nur als Anhaltspunkt für die im konkreten Fall zu bestimmende Strafe dienen und sind für die Gerichte nicht verbindlich (Dolge, BSK StGB, 4. A. 2019, N 41 zu Art. 34 StGB; BGer Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.1 mit Hinw.). Ebenso wenig entbinden die Richtlinien die Gerichte von ihrer Pflicht, die Strafe nach den Verschuldenskriterien gemäss Art. 47 StGB im Einzelfall konkret zu bemessen (BGer Urteil 6P.161/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Februar 2010, SK 2009 43, auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2010, Nr. A.4.1).
a) Der Beschuldigte bringt vor, er habe entgegen dem Norm-Sachverhalt der Strafmassempfehlungen nicht eine Wirtschaft mit dem Auto besucht im Wissen, später noch nach Hause fahren zu müssen. Vielmehr habe er bei Trinkbeginn keine Absicht gehabt, später ein Motorfahrzeug zu führen, sondern es sei geplant gewesen, in Maienfeld GR zu übernachten und die vierstündige Heimfahrt nach Lutry VD erst am nächsten Morgen anzutreten. Den Entschluss zu Fahren habe er erst in merklich angetrunkenem Zustand und auf Geheiss seiner Partnerin getroffen. Dies sei stark strafmindernd zu berücksichtigen. Strafmindernd sei auch der Umstand, dass er nicht im Stadtverkehr und überdies frühmorgens zu einer Zeit unterwegs gewesen sei, zu welcher das Verkehrsgeschehen weniger intensiv sei. Auf der Autobahn würden zwar höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, doch sei die Autobahn die wohl sicherste Strasse, vor allem in den frühen Morgenstunden. Der Beschuldigte sei auch nicht durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen, sondern sei bloss zwecks Routinekontrolle angehalten worden. Sodann seien auch das zu Beginn erfolgte Geständnis, die Kooperation des Beschuldigten sowie die Einschränkungen, die der Beschuldigte aufgrund des sofortigen Führerausweisentzuges erleide, strafmildernd zu berücksichtigen. Straferhöhend sei einzig die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 zu werten, doch sei diese zum Tatzeitpunkt über fünf Jahre her gewesen. Daneben verweist der Beschuldigte auf bestimmte Vergleichsfälle aus dem Kanton Bern.
b) Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war geplant, in Maienfeld GR zu übernachten und sich am nächsten Morgen auf den Heimweg zu begeben, um einen Termin zum Lunch mit Familie und Freunden um 12.30 Uhr wahrzunehmen. Laut dem Beschuldigten wäre es auch egal gewesen, um 13.00 Uhr oder 13.30 Uhr anzukommen (Vi-act. 6, Ziff. 3b, Fragen 27, 29 und 33). Die Vorinstanz erwog, dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe bei Trinkbeginn keine Absicht gehabt, später ein Motorfahrzeug alkoholisiert zu benutzen, könne kaum gefolgt werden, weil er zum voraussichtlichen Abfahrtszeitpunkt zwischen 8.00 und 9.00 Uhr unter Annahme eines durchschnittlichen Alkoholabbaus von 0.1 - 0.2 Promille pro Stunde immer noch alkoholisiert gewesen wäre. Der Beschuldigte behauptete, er wäre wohl um 9.00 Uhr abgefahren, aber genau könne er dies nicht sagen, weil die Umstände ohnehin anders gewesen seien (Vi-act. 6, Ziff. 3b, Frage 32 und 34). Geht man von einem für den Beschuldigten günstigeren Alkoholabbau von 0.2 Promille pro Stunde aus, hätte er um 9.00 Uhr noch einen Promillewert von 0.44 aufgewiesen, was strafrechtlich keine Relevanz gehabt hätte, sofern er nicht aus sonstigen Gründen fahrunfähig gewesen wäre. Weil nicht ersichtlich ist, wann der Beschuldigte genau abgefahren wäre, ist ihm dies zu Gute zu halten und davon auszugehen, dass er nicht im Bewusstsein, später noch Auto fahren zu müssen, Alkohol konsumierte. Dies ist entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen. Für die dennoch um ca. 2.00 Uhr angetretene Heimfahrt in angetrunkenem Zustand gab es allerdings keinen vernünftigen Grund. Der Beschuldigte erwähnte, er und seine Partnerin hätten ihre Betten in Maienfeld GR bereits bezogen gehabt. Nur um Zeit zu gewinnen, habe er die ungefähr vierstündige Heimfahrt angetreten (Vi-act. 6, Ziff. 3b, Frage 19). Weil der Beschuldigte laut eigener Aussage vor der Kontrolle zuletzt um ca. 0.00 Uhr Alkohol trank
(U-act. 8.1.02, S. 1), er aber im Kontrollzeitpunkt um 3.00 Uhr immer noch eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/L aufwies, ist von einem erheblichen vorangehenden Alkoholkonsum auszugehen, weshalb er nicht daran zweifeln konnte, die Grenzwerte überschritten zu haben. Dass er den Entschluss zur Fahrt in merklich angetrunkenem Zustand gefasst habe, ist höchstens marginal zu beachten, zumal er selbst behauptete, er habe sich vor Antritt und auch während der Fahrt gut gefühlt (U-act. 10.1.01, N 138-139 und 184-186). Dem Vorbringen, er habe die Entscheidung auf Geheiss seiner Partnerin getroffen, kann nicht gefolgt werden, weil er sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, es sei seine Idee gewesen (U-act. 10.1.01, N 48 ff.; Vi-act. 6, Ziff. 3b, Frage 20). Es trifft zu, dass zur Fahrzeit um 3.00 Uhr nachts erfahrungsgemäss weniger Verkehr herrscht. Allerdings ist das Fahren in angetrunkenem Zustand zur Nachtzeit nicht weniger gefährlich als bei Tag (vgl. BGE 104 IV 35, E. 2a). Bei der polizeilichen Kontrolle wurde beim Beschuldigten zwar keine unsichere Fahrweise festgestellt, doch wies er einen unsicheren Stand und Gang sowie ein verlangsamtes Verhalten auf und wirkte müde sowie desorientiert (vgl. U-act. 8.1.02, S. 2). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, können sich die verminderte Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit insbesondere auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten fatal auswirken. Dass die geplante Route sich über 320 km erstreckte, kommt erschwerend hinzu, weil der Beschuldigte somit eine länger andauernde Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und seiner Beifahrerin in Kauf nahm. Der Beschuldigte kannte die zurückgelegte Strecke von Maienfeld GR nach Pfäffikon SZ zudem nur sehr schlecht (U-act. 10.1.01, N 128 f.). Ausserdem wäre er, selbst wenn man von einem Alkoholabbau von 0.2 Promille pro Stunde ausgeht, zur ungefähren Ankunftszeit in Lutry VD um 6.00 Uhr immer noch qualifiziert alkoholisiert gewesen. In Anbetracht all dessen kann das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr als bloss gering eingestuft werden.
Aufgrund der Atemalkoholkontrolle war der Sachverhalt im Wesentlichen klar, weshalb das Geständnis des Beschuldigten das Verfahren kaum erleichterte und höchstens marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Eine weitergehende Kooperation des Beschuldigten ist aus den Akten nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Er wurde bereits am 12. September 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bei einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 1‘260.00 verurteilt (U-act. 1.1.01). Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht um einen Rückfall innert fünf Jahren i.S.v. Ziff. 2.4 der Weisung Nr. 7.1 der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz handelt. Dennoch ist die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen, zumal solche Weisungen für das Gericht nicht verbindlich sind und es nicht davon entbinden, die Strafe nach dem konkreten Verschulden zu bemessen. Zudem ist die Vorstrafe nicht sehr lange her, sodass ihr immer noch eine wesentliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschuldigte nur ein Jahr nach Ablauf der damals angesetzten Probezeit von vier Jahren wieder einschlägig delinquierte. Der Führerausweisentzug ist bei der Strafzumessung ebenfalls zu beachten. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis wegen Angetrunkenheit bereits im Zusammenhang mit der Vorstrafe für vier Monate entzogen wurde, woraus zu erkennen ist, dass sich dieser durch eine Administrativmassnahme nicht beeindrucken lässt, weshalb sie für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, als dass sie bei der Strafzumessung (merklich) ins Gewicht fallen müsste (vgl. BGer Urteil 6B_117/2010 vom 1. April 2010, E. 1.2.4).
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als schuldangemessen.
In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem ein Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.42 Gewichtspromille eine Strecke von ungefähr 30 km zurücklegen wollte, erachtete das Kantonsgericht Schwyz im Urteil vom 10. März 2014, STK 2013 13, eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen als schuldangemessen. Der automobilistische Leumund des damaligen Fahrzeuglenkers war aufgrund einer Verwarnung und einer Vorstrafe getrübt. Das damals zu beurteilende Delikt verübte er rund ein Jahr nach abgelaufener Probezeit von drei Jahren. In einem anderen Fall, in welchem eine Fahrzeuglenkerin innerhalb der Probezeit bei einer Fahrstrecke von ca. 700 Metern erneut angetrunken mit einer Alkoholkonzentration von 1.44 Gewichtspromille fuhr, erachtete das Kantonsgericht Schwyz im Urteil vom 5. Mai 2009, SK 2008 30, eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessen. In beiden Fällen stufte das Kantonsgericht das Verschulden als schwer ein. Vorliegend wies der Beschuldigte mit 0.82 mg Atemalkoholkonzentration bzw. umgerechnet 1.64 Gewichtspromille eine höhere Alkoholkonzentration auf als in den Vergleichsfällen und beabsichtigte auch eine viel längere Strecke von 320 km zurückzulegen. Er wurde allerdings nicht in der Probezeit, sondern rund ein Jahr nach deren Ablauf wieder einschlägig straffällig. Entsprechend erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen als angemessen.
14. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3‘000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen des Täters ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BGer Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich auf 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34 StGB; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. November 2017, STK 2016 28, E. 2f). Darüber hinaus sind auch die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für die Familienangehörigen abzuziehen. Aus Gründen der Praktikabilität ist auch für deren Bemessung praxisgemäss auf Pauschalen abzustellen. In der Regel ist ein Abzug von 1015 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind sachgerecht (Dolge, a.a.O., N 73 zu Art. 34 StGB; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. November 2017, STK 2016 28, E. 2f).
a) Der Beschuldigte bringt vor, bei einem Monatseinkommen von damals durchschnittlich Fr. 8'200.00 und einem Pauschalabzug von 30 % lasse sich die Höhe des Tagessatzes bei Fr. 190.00 fixieren. Gehe man wie die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommensbetrag von Fr. 8'500.00 aus und berücksichtige die Unterhaltsverpflichtung, ergebe dies denselben Betrag.
b) Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2019 nicht verändert (Vi-act. 6, Ziff. 3a, Frage 1). Bei jener Einvernahme gab er zu Protokoll, er erhalte von der Arbeitslosenkasse monatlich einen Nettobetrag von durchschnittlich Fr. 8‘500.00 (U-act. 10.1.01, N 336 ff.). Dass sich hieran etwas geändert hat, bringt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht vor. Dieser Betrag deckt sich in etwa mit den in den Akten liegenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (vgl. U-act. 10.1.02), weshalb er als Berechnungsgrundlage nicht zu beanstanden ist. Auch der von der Vorinstanz bestätigte Pauschalabzug von 20 % ist in Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten nicht zu beanstanden, zumal er sich im empfohlenen Rahmen von 15-30 % bewegt. Der Beschuldigte erwähnte ausserdem, er bezahle für seine Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 400.00 pro Monat (Vi-act. 6, Ziff. 3a, Frage 6). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % und des Unterhaltsbeitrags von Fr. 400.00 pro Monat ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 210.00, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt wurde.
15. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, E. 4.3). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 97, E. 7.3; BGE 134 IV 82, E. 4.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180, E. 2.1; BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer Urteil 6B_154/2019 vom 26. April 2019, E. 1.3.2).
a) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, der Nachweis einer ungünstigen Prognose fehle. Die Weisung Nr. 7.1 der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz schliesse nach ihrem Wortlaut den unbedingten Vollzug vorliegend nicht aus. Es bestehe eine einschlägige Vorstrafe, doch sei der Vorfall mehr als fünf Jahre seit dem nun zu beurteilenden Fall her, sodass nicht gesagt werden könne, es sei kurze Zeit später mit der deliktischen Tätigkeit fortgefahren worden. Wer kein Alkoholproblem habe, müsse sein Trinkverhalten nicht ändern, wenn er nie beabsichtige, im Anschluss an den Alkoholkonsum zu fahren. Der Beschuldigte sei auch auf Geheiss seiner Lebenspartnerin gefahren, die urteilsfähig genug gewesen sei, den Zustand des Beschuldigten einzuschätzen, weshalb sie sich vor allem selbst gefährdet habe. Ein Problembewusstsein sei beim Beschuldigten nicht vorhanden, weil er kein Alkoholproblem habe. Er habe sich zu einer unsinnigen Fahrt hinreissen lassen und spüre nun die vollen Konsequenzen. Mangels Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung könne er eine geraume Zeit nicht mehr fahren, was für eine gute Prognose spreche, weil er ohne Führerausweis gewisse SVG-Delikte nicht mehr begehen könne, ausser er würde ohne Führerausweis fahren. Seit dem Vorfall im Zusammenhang mit der Vorstrafe habe sich der Beschuldigte über fünf Jahre vorbildlich verhalten, obwohl er sich aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als Hotelier mehr als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer im Schnittbereich Alkoholkonsum-Automobil bewege. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei auch der Führerausweisentzug zu berücksichtigen. Dem einzigen Rückfall könne man schliesslich mit der beantragten Probezeit von fünf Jahren genügend Rechnung tragen.
b) Im Jahre 2013 wurde der Beschuldigte bereits wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'260.00 verurteilt und ihm wurde überdies der Führerausweis für vier Monate entzogen (U-act. 1.1.01). Der Beschuldigte führte aus, dieser Vorfall habe sich damals in Pully VD ereignet (Vi-act. 6, Ziff. 3a, Frage 14). Er sei zu Fuss in einem Restaurant gewesen und habe einer Kellnerin angeboten, weil diese kurz nach Hause gemusst habe, sie nach Lausanne und wieder zurück zu fahren. Deshalb habe er sein Auto zu Hause geholt und sei, nachdem sie beim Restaurant losgefahren seien, kontrolliert worden, wobei er einen Blutalkoholgehalt von etwas über einem Promille aufgewiesen habe (Vi-act. 6, Ziff. 3a, Frage 14). Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist entsprechend getrübt. Dass die Weisung Nr. 7.1 der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz bei einem Rückfall nach über fünf Jahren keine unbedingte Strafe vorsieht, ist für das Gericht, wie bereits erwähnt, nicht verbindlich und entbindet es nicht davon, den Vollzug der Strafe anhand der konkreten Prognosekriterien festzulegen (vgl. E. 2). Obwohl der Vorfall über fünf Jahre seit der nun zu beurteilenden Tat her ist, dauerte es nur rund ein Jahr nach Ablauf der damals angesetzten vierjährigen Probezeit, bis der Beschuldigte wiederum ein Motorfahrzeug in qualifiziert alkoholisiertem Zustand führte. Dass er dabei mit einer hohen Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/L bzw. 1.64 Promille beabsichtigte eine Strecke von 320 km nachts auf der Autobahn zurückzulegen, nur um Zeit zu sparen, und zum Kontrollzeitpunkt bereits eine Stunde Fahrzeit hinter sich hatte, ist verantwortungslos. Nicht nur gefährdete er dadurch seine Beifahrerin, sondern auch alle übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich. Notwendig war die nächtliche Fahrt in angetrunkenem Zustand nicht. Auch beim Vorfall im Jahre 2013 hatte der Beschuldigte wohl keine Absicht, später noch zu fahren, ging er doch zu Fuss zum Restaurant. Dennoch setzte er sich nach dem Konsum von Alkohol mit einem qualifizierten Blutalkoholgehalt ans Steuer. Von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Entgleisung kann daher nicht mehr gesprochen werden. Ausserdem bietet die blosse Absicht, später nicht zu fahren, beim Beschuldigten allem Anschein nach nicht genügend Gewähr, dass er nach dem Konsum von Alkohol tatsächlich nicht fahren wird. Sowohl die bedingte Geldstrafe in Verbindung mit der Busse, die lange Probezeit von vier Jahren als auch der Führerausweisentzug von vier Monaten waren für den Beschuldigten nicht dermassen einschneidend, als dass sie ihn zu einer solchen Verhaltensänderung bewegen und von erneuter Tatbegehung abbringen konnten. Entsprechend ist auch eine Probezeit von fünf Jahren kaum Erfolg versprechend, zumal der Beschuldigte selbst vorbringt, ein Problembewusstsein sei bei ihm nicht vorhanden, weil er kein Alkoholproblem habe. Ein Alkoholproblem ist allerdings nicht vorausgesetzt, um einsehen zu können, welche Gefährdung ein in angetrunkenem Zustand Fahrender für andere Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner verminderten Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit darstellt. Für den Beschuldigten scheinen seine Trunkenheitsfahrten denn auch eher „dumm gelaufen“ zu sein bzw. sei es „Pech“ gewesen, dass man ihn gerade dann erwischt habe (Vi-act. 6, Ziff. 3b, Frage 24; U-act. 10.1.01, N 223-227 und 237241). Entsprechend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass Einsicht oder Problembewusstsein beim Beschuldigten nicht ersichtlich sind. Eine günstige Beeinflussung des Beschuldigten bzw. eine hinlängliche Beeindruckung durch die bedingt ausgesprochene Vorstrafe oder durch den jetzigen Vorfall und das laufende Verfahren lässt sich nicht erkennen.
Aufgrund des vorliegenden Vorfalls wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vorsorglich entzogen und er wird sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen (U-act. 16.0.00, Formular: Vorläufige Abnahme des Führerausweises; vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Zudem droht ihm ein Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bereits der viermonatige Ausweisentzug aufgrund der früheren Tatbegehung konnte den Beschuldigten nicht von erneutem einschlägigen Delinquieren abhalten. Auch der vorsorgliche Entzug scheint für ihn nicht besonders einschneidend zu sein, hat er sich doch rund ein Jahr seit dem Vorfall immer noch nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung angemeldet, um seinen Führerausweis wieder zu erhalten (vgl. KG-act. 7, S. 7). Entsprechend kann der Führerausweisentzug bei der Prognosestellung nicht merklich ins Gewicht fallen. Dem Vorbringen, das Nichtanmelden zur verkehrsmedizinischen Untersuchung spreche für eine positive Prognose, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal dies keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten bietet.
Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte aus, er lebe alleine, habe eine volljährige Tochter, die bei ihrer Mutter lebe und er sei zurzeit arbeitslos (U-act. 10.1.01, N 310-325 und 344-348; Vi-act. 6, Ziff. 3a, Frage 2). Zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls sei er noch als Hotelier tätig gewesen (U-act. 10.1.01, N 303-314). Weder die familiären noch beruflichen Rahmenbedingungen des Beschuldigten konnten ihn allerdings von erneutem Delinquieren abhalten, weshalb sie auch keine genügende Gewähr dafür bieten, dass er nicht erneut in gleicher Art und Weise straffällig wird. In der Tat ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte auch in Zukunft mit ähnlichen gesellschaftlichen Anlässen konfrontiert sehen wird, welche ihn zu vermehrtem Alkoholkonsum verleiten können. Nichts Anderes behauptet er selbst, wenn er ausführt, dass er sich aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als Hotelier mehr als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer im „Schnittbereich Alkoholkonsum-Automobil“ bewege.
Der Beschuldigte vermag somit keine stichhaltigen Gründe vorzubringen, welche für ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen kann von einem Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht die Rede sein, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug für die ausgefällte Geldstrafe zu verweigern ist.
16. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten der Untersuchung und Vorinstanz zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Berücksichtigung der Anträge des Beschuldigten sowie dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Kosten zu 2/3 dem Beschuldigten und im Übrigen dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG.
3.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 210.00 (total Fr. 12‘600.00) bestraft.
2.2. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
3.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Geldstrafe beträgt 60 Tage.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘780.00 (Fr. 1‘280.00 Untersuchungskosten + Fr. 1‘500.00 Gerichtsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘700.00 werden zu 2/3 (Fr. 1‘800.00) dem Beschuldigten und im Übrigen (Fr. 900.00) dem Staat auferlegt.
4. Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Beschwerdeverfahren reduziert mit pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Entschädigungsanspruch wird mit der Kostenauflage gemäss Ziffer 2 verrechnet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident

Der a.o. Gerichtsschreiber








Versand
17. Februar 2020 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch
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