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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2018 54: Kantonsgericht

Der Beschuldigte A.________ hat Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018 eingelegt, jedoch später den Rückzug der Berufung bekannt gegeben. Daher wird die Berufung als erledigt abgeschrieben und die Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2018 54

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2018 54
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid STK 2018 54 vom 31.12.2018 (SZ)
Datum:31.12.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung
Schlagwörter : Berufung; Kantons; Kantonsgericht; Rechtsanwalt; Rückzug; Kantonsgerichtspräsident; Berufungsgegner; Schwyz; Urteil; Begünstigung; Anschuldigung; Unterbringung; Behandlung; Jugendanwaltschaft; Berufungsgegnerin; Privatklägerin; Jugendgerichts; Versand; KG-act; Rückzugs; Berufungsanmeldung; Gerichtskosten; Staates; Bundesgericht; Vorinstanz; Akten; Verfügung; Mitwirkend; Tschümperlin; Sachen
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STK 2018 54

STK 2018 54 - Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung

Verfügung vom 31. Dezember 2018
STK 2018 54


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.


In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch C.__,

2. D.__ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend
Begünstigung, SVG, falsche Anschuldigung, Unterbringung, ambulante Behandlung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018, JGO 2018 1);-


hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass Rechtsanwalt B.__ gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 31. August 2018 innert Frist am 17. September 2018 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 5. Dezember 2018 zum Versand gekommen ist;
- dass Rechtsanwalt B.__ mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Privatklägerin (1/R) je unter Beilage des Rückzugs vom 21. Dezember 2018 [KG-act. 3], Rechtsanwalt B.__ (2/R), die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, ohne Akten [die Akten JGO 2018 1 werden im Dossier STK 2018 53 retourniert]; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident



Versand
31. Dezember 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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