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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils STK 2017 8: Kantonsgericht

Die Beschuldigte A.________ wurde wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, darunter zu nahes Auffahren auf ein Motorrad, verbotenes gleichzeitiges Überholen eines Viehtransporters und eines Motorrades sowie verbotenes Überholen vor Rothenthurm und in Bennau. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 260.00 und einer Busse von Fr. 5'200.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Einige Anklagepunkte wurden fallen gelassen. Die Verfahrenskosten wurden teilweise der Beschuldigten auferlegt. Die Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit reduziert Fr. 1'666.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 1'000.00 entschädigt. Die Strafkammer bestätigte das Urteil und wies die Berufung teilweise ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts STK 2017 8

Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2017 8
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid STK 2017 8 vom 28.11.2017 (SZ)
Datum:28.11.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Motorrad; Beschuldigte; Motorradfahrer; U-act; Motorradfahrerin; Überholmanöver; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Verkehr; Abstand; Fahrzeug; Anklage; Staatsanwalt; Überholen; Staatsanwaltschaft; Rothenthurm; Fahrzeuge; Viehtransporter; Sinne; Vorderrichterin; Meter; Verkehr; Gefahr; Kammer; Fahrzeugen; Sicherheit; Gericht
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 11 VRV ;Art. 12 VRV ;Art. 26 SVG ;Art. 27 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 325 StPO ;Art. 333 StPO ;Art. 34 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 408 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 442 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:136 IV 55;
Kommentar:
-, Basler Kommentar Strafrecht II, ; Art. 125 mit , 2013

Entscheid des Kantongerichts STK 2017 8

STK 2017 8 grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Urteil vom 28. November 2017
STK 2017 8


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen
A.__,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,


betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Oktober 2016, SEO 2016 18);-

hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 11 Abs. 2 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 2 Abs. 1 SSV, Art. 16 SSV, Art. 26 Abs. 1 SSV aufgrund folgenden Sachverhalts schuldig (U-act. 15.0.01 bzw. Vi-act. 2):
A.__ lenkte am 03.10.2015 zwischen ca. 15.45 Uhr und 16.10 Uhr auf der Strecke von Sattel bis Bennau den Personenwagen Porsche 911 Turbo S mit den Kennzeichen SG xx. Dabei kam es zu folgenden Verkehrsregelverletzungen:
(1) ln Sattel, Schlagstrasse, Fahrtrichtung Rothenthurm, fuhr A.__ zwischen ca. 15.45 Uhr und 15.50 Uhr dem Motorradlenker D.__ bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf eine Distanz von 1 Meter zu nahe auf. Dadurch unterschritt sie den einzuhaltenden Abstand zum vorausfahrenden Motorrad von mind. 25 Metern (halber Tacho) massiv und schuf eine ernstliche Gefahr für eine Auffahrkollision, da sie bei einem überraschenden Bremsen des Motorradfahrers nicht rechtzeitig hätte bremsen können.
(2) Auf der Höhe Schlagstrasse 10 in Sattel überholte A.__ zwischen ca. 15.50 Uhr und 15.55 Uhr bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h den Viehtransporter SG yy sowie das Motorrad SG zz gleichzeitig. Das Motorrad SG zz hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zu einem Überholmanöver angesetzt und war im Begriff, den Viehtransporter SG yy zu überholen. Durch das Überholmanöver von A.__ fuhren die drei Fahrzeuge wenige Sekunden parallel auf gleicher Höhe nebeneinander. Der seitliche Abstand zwischen dem Personenwagen SG xx der Beschuldigten und dem Motorrad SG zz betrug dabei ca. 0.5 Meter. Da Gegenverkehr aufkam, musste die Motorradfahrerin stark beschleunigen und kurz vor dem Viehtransporter auf die rechte Fahrspur wechseln. A.__ wechselte in der Folge bei einer seitlichen Distanz von ca. 30 cm bis 40 cm zur Motorradfahrerin ebenfalls auf die rechte Fahrspur und drängte diese dadurch an den rechten Fahrbahnrand ab. Durch das getätigte Überholmanöver entstand eine erhebliche Gefahr für die Motorradlenkerin E.__ aber auch den entgegenkommenden und nachfolgenden Verkehr, namentlich den mit Tieren beladenen Viehtransporter von F.__, ihn selbst und dessen Mitfahrerin G.__ sowie den Motorradfahrer D.__.
(3) A.__ fuhr zwischen ca. 15.54 Uhr und 15.59 Uhr auf dem doppelspurigen Fahrbereich der H8 zwischen Sattel und Rothenthurm (Ortschaft Rothenthurm) mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mehreren Fahrzeugen, welche sich auf der Überholspur befanden, sehr nahe auf, bis diese die Spur freigaben. Der Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen betrug dabei jeweils ca. 1 Meter. Damit unterschritt sie den einzuhaltenden Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen von mind. 40 Metern (halber Tacho) massiv. Kurz vor Ende der zweispurigen Fahrbahn überholte A.__ noch einen weiteren Personenwagen. Dabei reichte es ihr nicht mehr ganz, innerhalb des Doppelspurbereichs das Überholmanöver zu beenden und sie fuhr über die gezogene Mittelspurlinie auf die gestreifte Sperrfläche. Durch das zu nahe Aufschliessen entstand eine erhebliche Gefahr für eine Auffahrkollision, da A.__ bei einem überraschenden Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht rechtzeitig hätte bremsen können.
(4) Kurz vor dem Dorfkern Rothenthurm, zwischen der Einfahrt "Müsli" und der Hauptstrasse 51,überholte A.__ zwischen ca. 15.56 Uhr und 16.01 Uhr ein Fahrzeug trotz gezogener Sicherheitslinie und Überholverbot. Bei diesem Überholmanöver mussten mehrere korrekt fahrende, entgegenkommende Motorradfahrer abbremsen und an den rechten Fahrbahnrand ausweichen. Durch das getätigte Überholmanöver entstand eine erhebliche Gefahr für eine Frontalkollision mit mehreren involvierten Verkehrsteilnehmern, namentlich den entgegenfahrenden Motorradfahrern.
(5) Kurz nach dem Dorfkern Rothenthurm, Mittlere Altmatt, überholte A.__ zwischen ca. 16.00 Uhr und 16.05 Uhr gleichzeitig mehrere Motorfahrzeuge, obschon an dieser Stelle ein Überholverbot gilt und die Sicherheitslinie gezogen ist. Durch das getätigte Überholmanöver entstand eine erhebliche Gefahr für eine Frontalkollision mit mehreren involvierten Verkehrsteilnehmern und eine Kollision mit den in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeugen, da A.__ mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholte und nicht damit rechnen konnte, dass sie bei allfälligem Aufkommen von Gegenverkehr ohne weiteres zurück auf den rechten Fahrstreifen hätte wechseln können.
(6) ln Bennau, Schwyzerstrasse, in einer Rechtskurve auf der Anhöhe nach dem Bahnübergang "Höli", Oberholte A.__ zwischen ca. 16.03 Uhr und 16.08 Uhr gleichzeitig zwei Fahrzeuge trotz gezogener Sicherheitslinie und unübersichtlicher Stelle. Durch das getätigte Überholmanöver entstand eine erhebliche Gefahr für eine Frontalkollision mit mehreren involvierten Verkehrsteilnehmern, da sie aufgrund der Sichtverhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig ein entgegenkommendes Fahrzeug zu erkennen und auf die rechte Fahrbahn zu wechseln.
(7) ln Bennau, Einsiedlerstrasse, fuhr A.__ zwischen ca. 16.05 Uhr und 16.10 Uhr auf dem doppelspurigen Fahrbereich mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mehreren Fahrzeugen, welche sich auf der Überholspur befanden, sehr nahe auf, bis diese die Spur freigaben. Der Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen betrug jeweils ca. 1 Meter. Damit unterschritt sie den einzuhaltenden Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen von mind. 40 Metern (halber Tacho) massiv. Durch das zu nahe Aufschliessen entstand eine erhebliche Gefahr für eine Auffahrkollision, da A.__ bei einem überraschenden Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht rechtzeitig hätte bremsen können.
A.__ kümmerte sich weder um die Signalisationen, Markierungen, die Verkehrsregeln, noch um die übrigen Verkehrsteilnehmer und nahm sowohl die Verkehrsregelverletzungen als auch die dadurch hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf.
Die Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 15.0.03) und die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 22. Juni 2016 dem Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1).
B. Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 erkannte die Einzelrichterin:
1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG sowie Art. 11 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV.
2. Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 260.00 und einer Busse von Fr. 6'240.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 24 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungsund Anklagekosten von Fr. 4'174.50;
b) den Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
werden der Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
5./6. [Rechtsmittelbelehrung und Zustellung].
C. Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte vollumfänglich Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit dem Antrag, sie von Schuld und implizit Strafe freizusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie an diesen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung;-

und in Erwägung:
5. Zunächst ist vorab von Amtes wegen auf Folgendes hinzuweisen. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Tatbestände sind mit der Sachverhaltsdarstellung zu verbinden (vgl. Heimgartner/Niggli, BSK, 22014, Art. 325 StPO N 42; Landshut/Bosshart, Kommentar StPO, 22014, Art. 325 StPO N 25; Schmid/Jositsch, Handbuch, 32017, N 1267), so dass bei mehrfachen Anklagevorwürfen die verschiedenen infrage kommenden Tatbestände den einzelnen angeklagten Lebensvorgängen zuzuordnen sind; die blosse Auflistung angeblich erfüllter Tatbestände genügt nicht (vgl. auch Riklin, OFK, 22014, Art. 325 N 4 und 6 mit Hinweisen). Dies wird im vorliegenden Strafbefehl unterlassen. Den sieben separiert angeklagten Lebensvorgängen werden ohne Zuordnung eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungstatbeständen vorangestellt. Das Erfordernis der Bezeichnung der Straftatbestände hat indes keine Abgrenzungsfunktion, sondern dient der Information ohne weitere bindende Wirkung für die Staatsanwaltschaft und das Gericht (Heimgartner/Niggli, ebd., N 40 f.). Führen falsche staatsanwaltschaftliche rechtlichen Würdigungen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (so Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1269), kann dies vorliegend für die mangelhafte Zuordnung von nach Ansicht der Staatsanwaltschaft infrage kommenden Straftatbestände zu den einzelnen Anklagesachverhalten umso weniger der Fall sein. Zudem unterliegt eine Ergänzung der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) im Unterschied zu Änderungen von Tatsachverhalten (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) nicht den Beschränkungen von Art. 340 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 333 StPO.
a) Die Vorderrichterin ordnete in der Begründung des angefochtenen Urteils in der Anklage bezeichnete Tatbestände den einzelnen Anklagevorwürfen klar zu. Durch dieses Vorgehen wurde das Anklageprinzip in seiner Abgrenzungsund Rollentrennungsfunktion durch die erstinstanzliche Verurteilung mithin nicht verletzt, sondern nur betreffend seinen Informationszweck (rechtliches Gehör) tangiert. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird abgeleitet, dass die Beschuldigte nicht nur die ihr zur Last gelegten Tatsachen, sondern auch die rechtlichen Schlüsse kennt, welche die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht zieht, was nur gewährleistet ist, wenn die Kenntnisnahme der rechtlichen Schlüsse rechtzeitig erfolgen kann (Landshut/Bosshard, ebd., Art. 325 StPO N 27; vgl. auch BEK 2014 71 E. 5.d/bb). Das war vorliegend nicht der Fall, da die Beschuldigte die klaren Tatbestandszuordnungen erst dem begründeten erstinstanzlichen Urteil entnehmen konnte. Diese Gehörsverletzung kann aber die Berufungsinstanz angesichts ihrer voller Kognition heilen, zumal die Beschuldigte in der Sache, abgesehen von der nicht angeklagten Zeitdauer beim angeblich zu geringen Abstandhalten, weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren geltend machte, im Unklaren über die ihr gemachten Vorwürfe zu sein.
b) An der möglichen Heilung der erstinstanzlich nicht rechtzeitig vorgenommenen Subsumierung der Anklagesachverhalte unter die infrage kommenden Strafbestimmungen ändert der Umstand nichts, dass das angefochtene Urteil die in der Entscheidungsbegründung im Schuldpunkt klare Tatbestandszuordnung nicht ins Dispositiv aufnahm (Art. 81 Abs. 4 lit. a und b StPO). Die Berufungsinstanz kann nach vollumfänglicher Anfechtung ein neues Urteil ausfällen (Art. 408 StPO) und diese Unterlassung korrigieren.
6. In der Sache beurteilt die Strafkammer die Anklagesachverhalte Nr. 3, 5 und 7 aus nachfolgenden Gründen (lit. c/aa und d) abweichend von der Vorinstanz. Im Übrigen kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit folgenden Präzisierungen (lit. a, b sowie c/bb und cc) auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab beizupflichten ist der Vorderrichterin darin, dass sie beide Motorradfahrer als glaubwürdig erachtete (angef. Urteil E. II/1.2.2), dagegen den Beweiswert der Aussagen der Beschuldigten im Allgemeinen für eingeschränkt hielt (ebd. E. II/1.2.3). Namentlich ist den beiden Motorradfahrern zu glauben, dass sie der Beschuldigten nach dem Überholen des Viehtransporters nachfahren konnten und insbesondere die vorausfahrende Motorradfahrerin deren Fahrweise zu beobachten vermochte, obwohl die Beschuldigte behauptet, die Motorradfahrer im Rückspiegel nicht mehr gesehen zu haben. Inwiefern diese Beobachtungen im Einzelnen beweistauglich sind, ist nachfolgend soweit erforderlich bei der Beurteilung der einzelnen Vorfälle auszuführen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob die Ortsangaben bezüglich dieser Vorfälle, nach welchen die Polizei die in den Akten liegenden Fotos erstellte (U-act. 8.1.05 und 8.1.07 Bilder bzw. „Ort“ 1-6 für die Vorfälle 2-7), verlässlich sind. Im Gegensatz zu den Vorbringen der Verteidigung sind in den Aussagen der Motorradfahrerin, die sich selber explizit implizit zu Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. etwa U-act. 8.1.04 Nr. 4; U-act. 10.0.02 Nr. 23, 42 und 48) und Abstandsunterschreitungen (ebd. Nr. 36) bekannte und ihre eigene psychische Verfassung unverblümt schildert (U-act. 8.1.04 Nr. 10), in der Sache keine Dramatisierungstendenzen auszumachen (etwa ebd. Nr. 6 f. betr. Gegenverkehr und Nr. 12 sowie U-act. 10.0.02 Nr. 42 betr. Fahrfähigkeit und Verhalten der Beschuldigten; betr. Gegenverkehr auch U-act. 10.0.02 Nr. 17 sowie Nr. 20, wo sie die Gefahrenlage in Bezug auf sich gar relativiert). Schliesslich sind die Aussagen der damals schon liierten und inzwischen verheirateten Motorradfahrer ihrer jeweiligen Fahrpositionen entsprechend zu unterschiedlich, um als abgesprochen zu erscheinen, zumal deren Aussagen in Bezug auf das Überholen des Viehtransporters im Wesentlichen auch mit denjenigen des dritten Zeugen (vgl. U-act. 10.0.01 sowie auch U-act. 8.1.01 S. 5) übereinstimmen. Soweit die Motorradfahrerin bei der Staatsanwaltschaft teilweise detaillierter aussagte als bei der Polizei, ist dies auf die entsprechenden Fragestellungen der verschiedenen Strafverfolgungsbehörden sowie darauf zurückzuführen, dass sie sich selber zunächst insbesondere bezüglich der von ihr gefahrenen Geschwindigkeiten so wenig als möglich belasten wollte. Zudem soll sie das bessere (fotografische) Gedächtnis haben (vgl. dazu U-act. 10.0.03 Nr. 40 f.).
a) Bezüglich der Verurteilung wegen zu nahen Auffahrens auf ein Motorrad gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist der vorinstanzlichen Begründung beizupflichten (vgl. angef. Urteil E. II/1.2.4 und 1.3). Auf die von der Vorderrichterin im begründeten Urteil wiedergegebenen Aussagen der beiden Motorradfahrer kann abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass deren Angaben über die Anzahl und die Reihenfolge der hinter dem Viehtransporter herfahrenden Fahrzeugen unterschiedlich sind, da sie sich auf eine längere Zeitdauer beziehen. Der Motorradfahrer gab zweimal klar und überzeugend an, dass der Porsche sehr nahe hinter ihm fuhr (U-act. 8.1.03 Nr. 3 „etwa einen Meter“; U-act. 10.0.03 Nr. 10 und 18 f. „ziemlich nah“ bzw. derart nah, dass er sich nicht mehr wohl, sondern bedrängt fühlte). Auch die Motorradfahrerin dachte in Bezug auf den Porsche der Beschuldigten „scheisse, das ist zu nahe“ und beschreibt den Vorgang als „penetrantes Aufhocken“ (U-act. 8.1.04 Nr. 4). Angesichts der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschuldigten und namentlich ihrer, von der Vorderrichterin zutreffend als wenig glaubhaft erachteten Schilderung eines Zurückfallenlassens des Motorradfahrers, ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte dem Motorradfahrer derart nah (weniger als 8.33 m) auffuhr, so dass eine grobe Verkehrsregelverletzung in Sinne der erwähnten Bestimmungen vorliegt.
b) Die Beschuldigte bestritt während der ganzen Untersuchung und erstinstanzlich nie, die Motorradfahrerin überholt zu haben, als diese den Viehtransporter überholte. Sie hielt ihr Manöver für gerechtfertigt, weil es genügend Platz hatte. Die Gefahrenlage hinsichtlich des Gegenverkehrs beurteilte die Vorderrichterin nicht, ging aber davon aus, die Beschuldigte habe bei ihrem Überholmanöver zumindest zeitweilig einen seitlichen Abstand von nur einem halben Meter zum Motorrad eingehalten (angef. Urteil E. II/2.2). Diesen geringen Abstand würdigte sie in rechtlicher Hinsicht unter den Aspekten des zum Überholen verfügbaren Raumes sowie der Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, indes nicht nach Art. 34 Abs. 4 SVG. Das ändert nichts daran, dass sie in Berücksichtigung dieser Umstände zutreffend annahm, dass das Überholmanöver das Verbot des gleichzeitigen Überholens nach Art. 11 Abs. 2 VRV in gravierender Weise im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzte (ebd. E. II/2.3), weil es dazu abgesehen vom Verbot zu wenig Platz hatte.
Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren die Möglichkeit ins Spiel bringt, dass die Beschuldigte schon am Überholen war, als die Motorradfahrerin zum Überholen ansetzte und deshalb nicht absichtlich zugleich diese und den Viehtransporter überholte, ist diese zu verwerfen. Zwar sagte die Motorradfahrerin bei der Staatsanwaltschaft aus, als sie das Überholmanöver gestartet habe, habe die Porschefahrerin schon zum Überholen angesetzt und sei neben ihr gewesen (U-act. 10.0.02 Nr. 10). Einen Satz vorher, sagte sie aber aus, vorher in den Rückspiegel geschaut und danach den Blinker gesetzt zu haben (ebd.). Bei der Polizei gab sie zeitnah detaillierter zu Protokoll, dass sie, als sie schon neben dem Viehtransporter fuhr, im Rückspiegel den Porsche der Beschuldigten hinter sich nahe aufgeschlossen beim Überholen sah (U-act. 8.1.04 Nr. 4). Aus den Aussagen der Beschuldigten vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Vorderrichterin ergibt sich klar, dass sie den Viehtransporter und die Motorradfahrerin nicht unabsichtlich gleichzeitig überholte, weil die Motorradfahrerin erst später zum Überholen ansetzte als sie. Bei der Staatsanwaltschaft gestand sie vielmehr klar ein, dass sie erst zum Überholmanöver ansetzte, als die Motorradfahrerin zu überholen begann (U-act. 10.0.04 Nr. 12; vgl. auch U-act. 10.0.05 S. 1). Auch ihre Aussagen bei der Polizei, wonach sie einmal im gleichen Moment wie die Motorradfahrerin (U-act. 8.1.02 Nr. 10), dann wieder fast gleichzeitig (ebd. Nr. 11) überholte, gipfeln in der in sich widersprüchlichen Schilderung, dass sie gleichzeitig wie die Motorradfahrerin auf die Gegenfahrbahn fuhr, sich dabei aber von Anfang an links der Motorradfahrerin, also nicht hinter ihr befand (ebd. Nr. 12). Alle diese Angaben beweisen, dass die Beschuldigte vom Überholmanöver der Motorradfahrerin keineswegs überrascht wurde, sondern es für ganz normal hielt, dass sie die überholende Motorradfahrerin gleichzeitig auch noch überholte, weil es ihrer, wie die Vorderrichterin richtig festhielt, unzutreffenden Ansicht nach genügend Platz hatte (ebd. Nr. 15 f.). Bei der Vorinstanz gab sie sogar an, dass sie das Überholen der ihr „lästigen“ Motorfahrerin als „Zeichen benutzte“, dass sie auch überholen konnte (HVP S. 6 Nr. 26 ff.). Sie überholte also beide Fahrzeuge, weil sie dies nicht für verboten hielt und im Bewusstsein, dass die Motorradfahrerin bei erster Gelegenheit den Viehtransporter überholen wird (U-act. 8.1.02 Nr. 11; U-act. 10.0.04 Nr. 9 S. 3 unten und Nr. 17 ff.).
Die vorderrichterliche Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG sowie Art. 11 Abs. 2 VRV ist mithin unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (angef. Urteil E. 2.2 f.) zu bestätigen.
c) Hinsichtlich der drei weiteren angeklagten Überholmanöver (vgl. angef. Urteil E. II/3.3 bzw. Anklagesachverhalte Nr. 4-6) ergibt sich was folgt:
aa) Die Strafkammer erachtet den Vorfall, welcher laut Anklage sich „kurz nach dem Dorfkern Rothenthurm, Mittlere Altmatt,“ ereignet haben soll (Nr. 5), nicht als erstellt. Die Motorradfahrerin lokalisiert das fragliche Überholmanöver ausgangs Rothenthurm beim Beginn der 80er Strecke (U-act. 8.1.04 Nr. 7 zu Bild Nr. 4). Diese Lokalisierung stimmt nicht mit dem fotografisch erfassten und auch rapportierten Streckenabschnitt nach dem Restaurant „Distel“ ausgangs der mittleren Altmatt überein (vgl. U-act. 8.1.05 und 8.1.07 Bild bzw. Ort Nr. 4 sowie U-act. 8.1.01 S. 2 Beschrieb von Ort-4). An der fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Foto und der Darstellung der Motorradfahrerin ändert nichts, dass die Anklage „ausgangs Rothenthurm“ in örtlicher Hinsicht mit „Mittlerer Altmatt“ zu präzisieren versucht. Es bestehen nicht zu überwindende Zweifel, ob das von der Motorradfahrerin beobachtete Überholmanöver wirklich in einem Bereich stattfand, in welchem ein Überholverbot bestand und eine Sicherheitslinie markiert war, zumal die Zeugin auf die Frage nach dem Überholen vor Rothenthurm fälschlicherweise aber spontan wiederum auf einen Vorfall ausgangs Rothenthurm nach dem Blitzkasten Bezug nahm (U-act. 10.0.02 Nr. 27) und in Bezug auf die Stelle nach dem Restaurant „Distel“ nicht sicher ist, ob das Überholverbot inzwischen aufgehoben worden ist (ebd. Nr. 33). Die Beschuldigte ging denn auch davon aus, dass ihr ein Überholmanöver vor der mittleren Altmatt unmittelbar nach Rothenthurm vorgeworfen werde und wendet deshalb zutreffend ein, dass es dort keine ausgezogene Sicherheitslinie gebe und sie überholen durfte (U-act. 10.0.05 S. 2). Von diesem Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG (vgl. angef. Urteil E. 3.3.5) ist die Beschuldigte daher in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung freizusprechen.
bb) Dagegen schildert die Zeugin die Örtlichkeiten der anderen beiden Überholmanöver präzise, nämlich „eingangs Rothenthurm nach der doppelspurigen Fahrstrecke“ und „unmittelbar nach dem Bahnübergang“ im Bereich einer Rechtskurve (U-act. 8.1.04 Nr. 6 und 8; U-act. 8.1.05 bzw. 8.1.07 Bilder Nr. 3 und 5 bzw. Orte Nr. 3 und 5). Bezüglich dieser beiden Vorfälle kann im Weiteren auf die Urteilsgründe der Vorderrichterin verwiesen werden (angef. Urteil E. 3.1.1, 3.2, 3.3.2, 3.3.4 und 3.3.6). Was die Verteidigung dagegen im Berufungsverfahren vorbringt, bezieht sich im Konkreten auf das Überholmanöver an Ort Nr. 4. bzw. das Überholmanöver des Viehtransporters, worauf schon eingegangen wurde (vgl. oben lit. b und c/aa). Die Überholmanöver nach der doppelspurigen Strecke vor Rothenthurm sowie in Bennau nach dem Bahnübergang vermochte die Motorradfahrerin klar zu lokalisieren. Es ist im Unterschied zu den Abstandseinhaltungen (vgl. dazu unten lit. d) nachvollziehbar, dass sie auch aus einer Distanz von 200 Meter diese Manöver wahrnehmen und bei ihrer wenig späteren Durchfahrt anhand der an den beiden fraglichen Stellen vorhanden Markierungen bzw. Signalisationen als verboten klassifizieren vermochte. Diese Angaben der Motorradfahrerin erachtete die Vorderrichterin daher zutreffend als glaubhaft und stellte darauf ab. Die bloss allgemein gehaltenen Einwände der Beschuldigten im Berufungsverfahren vermögen daran bzw. an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Motorradfahrerin nichts zu ändern (vgl. dazu auch oben eingangs E. 2).
cc) In rechtlicher Hinsicht folgt die Strafkammer unter Hinweis auf die Lehre der Rechtsprechung, wonach das Überfahren der Sicherheitslinie grundsätzlich unabhängig von den konkreten Umständen schwer wiege, in Bezug auf übersichtliche Situationen ohne weiteren Verkehr nicht vorbehaltlos (vgl. STK 2016 5 vom 2. Dezember 2016 E. 3.1). Zutreffend ging jedoch vorliegend die Vorderrichterin bezüglich der beiden Überholmanöver der Beschuldigten, die auch die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, davon aus, dass entweder Gegenverkehr herrschte (Anklagesachverhalt Nr. 4) mehrere Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen überholt wurden (Nr. 6). Da die Beschuldigte laut erstellter Anklage bei Gegenverkehr ein Auto (Nr. 4) bzw. ohne die erforderliche Übersicht, welche sie allfälligen Gegenverkehr ausschliessen liess, mehrere Fahrzeuge (Nr. 6) überholte, ist ihr vorzuwerfen, dass sie keine besondere Rücksicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG nahm bzw. sich nicht um das Vortrittsrecht anderer im Sinne Art. 35 Abs. 4 SVG kümmerte. Die Verurteilung des verbotenen Überholens in grober Art und Weise ist bezüglich des Vorfalls Nr. 4 vor Rothenthurm mit ausweichendem Gegenverkehr gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG und bezüglich des Vorfalls Nr. 6 an unübersichtlicher Stelle nach dem Bahnübergang gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG zu bestätigen.
d) Entgegen der Vorinstanz hält die Strafkammer indes die Vorwürfe der zu geringen Abstandshaltungen auf den doppelspurigen Streckenabschnitten vor Rothenthurm und in Bennau nicht für bewiesen. Zu Gunsten der Beschuldigten ist anzunehmen, dass die ihr nicht unmittelbar aufgeschlossen folgende Motorradfahrerin die entsprechenden Abstandsunterschreitungen aus einer grösseren Distanz viel weniger sicher wahrnehmen konnte als die mit einem besser sichtbaren Spurenwechsel verbundenen Überholmanöver. Die Motorradfahrerin räumte ein, in einer gewissen Distanz zum Porsche gefahren zu sein bzw. in Bennau zunächst nicht aufgeschlossen und den genauen Abstand beim Auffahren nicht gesehen zu haben (U-act. 10.0.02 Nr. 22 und 42). Sie spricht von ihren Abstandseinschätzungen denn auch im Konjunktiv (U-act. 8.1.04 Nr. 5). Deshalb kann auf die spätere Schätzung von einem Meter (ebd. Nr. 24) nicht ohne Weiteres abgestellt werden, auch wenn die Motorradfahrerin von einem „Abdränglen“ redete (ebd. Nr. 23). Der Motorradfahrer seinerseits vermochte zu den Vorwürfen der Abstandsunterschreitungen auf den doppelspurigen Strecken im Unterschied zu dem ihn selber betreffenden Vorfall Nr. 1 keine sicheren Angaben zu machen. Die Beschuldigte dagegen bestreitet, zu nah aufgefahren zu sein. Trotz ihrer eingeschränkten Glaubwürdigkeit kann sie daher angesichts der Unsicherheiten bezüglich der Gewissheit der Wahrnehmungen der Motorradfahrerin in dubio pro rea nicht verurteilt werden.
7. In Bezug auf die Strafzumessung ist zunächst anzumerken, dass sich der Strafrahmen nach der neueren Rechtsprechung nicht automatisch erhöht (dazu vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Aussergewöhnliche Umstände, die es erlauben, den normalen Strafrahmen zu verlassen, führt die Vorderrichterin nicht auf und macht auch die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Die Vorderrichterin erachtet das Verschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht (vgl. angef. Urteil E. III/1.3). Die Strafkammer erachtet das Verschulden dagegen in Bezug auf die zu beurteilende Strassenverkehrsdelinquenz angesichts des - namentlich beim gleichzeitigen Überholen des Viehtransporters und der Motorradfahrerin, zu welchem sich die Beschuldigte durch blosses Hupen ermächtigt findet (vgl. BVP S. 4 unten f. und S. 6 oben) - doch erheblichen Gefährdungsund Verletzungspotentials, in das die Beschuldigte nach wie vor kein Einsehen hat, als mittel bis schwer. Daher erscheint die vorderrichterlich für das besonders gefährliche gleichzeitige Überholen festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Tagessätzen als zu gering. Sie ist zu verdoppeln, womit die weiteren drei Überholmanöver und die erste zu geringe Abstandshaltung eingerechnet die vorderrichterliche Strafe von 120 Tagessätzen trotz den drei Freisprüchen im Berufungsverfahren nicht unangemessen erscheint (vgl. zur Zulässigkeit dieser abweichenden Gewichtung etwa BGer 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.4). Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit und der einwandfreie automobilistische Leumund der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen (EGV-SZ 2015 A 4.2), wovon vorliegend angesichts des hohen Alters, mithin mutmasslich langer Bewährung, namentlich auch angesichts ihrer Autobegeisterung durchaus Anlass besteht. Die Leichtsinnigkeit der Beschuldigten kann vorläufig als einmalig und nicht altersbedingt betrachtet werden, zumal die Staatsanwaltschaft weder ein Fahrverbot noch die Sicherheitseinziehung ihres Porsches beantragte. Insgesamt erscheint daher eine Strafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Die Berechnung der Höhe des Tagessatzes, der bedingte Vollzug, die Probezeit sowie die anteilsmässig vorliegend auf Fr. 5‘200.00 zu reduzierende Busse bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wurden im Berufungsverfahren im Übrigen selbst für den Fall einer Bestätigung nicht beanstandet, so dass diesbezüglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (angef. Urteil E. III/1.4 und 2). Die Beschuldigte muss die Geldstrafe nach Ablauf der Probezeit definitiv nicht bezahlen, wenn sie sich während deren Dauer bewährt.
8. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschuldigten teilweise gutzuheissen und sie von zwei Vorwürfen der zu geringen Abstandshaltung und einem Vorwurf des Überholens freizusprechen sowie die Strafe zu reduzieren. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
Ausgangsgemäss gehen die nicht aufteilbaren Untersuchungskosten sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen vor beiden Gerichtsinstanzen zu einem Drittel zu Lasten des Bezirks bzw. des Staates. Entsprechend ist die Beschuldigte für die Rechtsvertretung anteilsmässig zu entschädigen. Die im Berufungsverfahren eingereichten Kostennoten lassen sich nicht in Übereinstimmung mit der vorinstanzlich eingereichten Kostennote (Vi-act. 16) bringen und weisen übermässigen Aufwand für die Klientenbetreuung bzw. für zu vollem Honorar angerechnete Reisezeit zu Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen aus, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die der Berufungsinstanz über den ganzen Zeitraum vom 8. Oktober 2015 bis 28. November 2017 eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 36 Stunden aus, was trotz Lücken in der detaillierten Kostenaufstellung insgesamt als angemessen erscheint und bei einem im Kanton Schwyz für einen erbetenen Verteidiger in rechtlich nicht komplexen Strafsachen üblichen Stundenansatz von Fr. 220.00 insgesamt eine Entschädigung von rund Fr. 8‘000.00 (inkl. MWST; § 2 Abs. 1 GebTRA) rechtfertigt. Davon entfallen Fr. 5‘000.00 auf die Voruntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 3‘000.00 auf die Berufungsinstanz. Die Entschädigungen sind mit den entsprechenden Verfahrenskostenanteilen der Beschuldigten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO);-

erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Die Beschuldigte wird der mehrfachen vorsätzlich groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 3. Oktober 2015 durch zu nahes Auffahren auf ein Motorrad im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, verbotenes gleichzeitiges Überholen eines Viehtransporters und eines Motorrades im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG und Art. 11 Abs. 2 VRV sowie des verbotenen Überholens vor Rothenthurm und in Bennau nach dem Bahnübergang „Höli“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 2 und 3 SVG bzw. Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Im Übrigen wird die Beschuldigte freigesprochen.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 260.00 und einer Busse von Fr. 5‘200.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 20 Tage festgesetzt.
3. Fr. 2‘783.00 der Untersuchungsund Anklagekosten und Fr. 2‘000.00 der erstinstanzlichen Gerichtskosten (2/3 von Fr. 4‘174.50 bzw. Fr. 3‘000.00) sowie Fr. 2‘720.00 der Kosten des Berufungsverfahrens (2/3 von Fr. 4‘080.00 inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘080.00) werden der Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Bezirks bzw. des Staates.
4. Die Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit reduziert Fr. 1‘666.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 1‘000.00 (1/3 von pauschal Fr. 5‘000.00 bzw. Fr. 3‘000.00) entschädigt. Die Entschädigungen werden mit den Verfahrenskostenanteilen der Beschuldigten verrechnet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Strassenverkehrsund Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen (1/R) sowie mit Formular an die KOST und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber


Versand


6. Dezember 2017 kau


Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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