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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:STK 2015 87
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid STK 2015 87 vom 27.10.2016 (SZ)
Datum:27.10.2016
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:einfache Körperverletzung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Behandlung; Privatklägerin; Privatklägerinnen; Zahnärztlich; ärztliche; Tarifziffer; Behandlungen; Kanton; Zahnärztliche; Recht; Beschuldigten; Berufsausübung; Patient; Berufsausübungsbewilligung; Urteil; Zahnarzt; Kantons; Berufung; Patienten; Schwyz; Bewilligung; Verfahren; Körper; Eingriff; Körperverletzung; Praxis
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 290 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 398 OR ; Art. 398 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 424 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48a StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 52 StGB ; Art. 71 StGB ;
Referenz BGE:115 IV 96; 124 IV 258; 132 IV 1; 135 IV 130; 99 IV 208;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
STK 2015 87 - einfache Körperverletzung
Urteil vom 27. Oktober 2016
STK 2015 87

Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Reto Fedrizzi und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. F.________,


Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. G.________,


Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend
einfache Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015, SEO 2015 2);-

hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ (nachfolgend Beschuldigte) schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 aStGB (recte: Art. 123 Ziff. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00, bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 1’500.00. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, eine Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30 zu bezahlen. Zur Sicherstellung der Busse, Ersatzforderung, Gebühren und Auslagen wurden Anteile von Wertschriften bei der M.________ (Bank) eingezogen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Vi-act. A.I.b). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1.
Ohne im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung zu sein behandelte er G.________ zwischen Mitte Januar 2009 bis Ende Juli 2009, insbesondere am 21.01.2009, 28.01.2009, 06.02.2009, 11.02.2009, 11.03.2009, 26.03.2009, 07.04.2009, 08.04.2009, 15.04.2009, 03.06.2009, 06.07.2009, in seiner Zahnarztpraxis in H.________. Dabei führte er zahnärztliche Behandlungen durch wie Jahreskontrolle, Bestandesaufnahme, Aufklärung über die beabsichtigten zahnärztlichen Eingriffe, Kariesbehandlungen an verschiedenen Zähnen sowie Wurzelbehandlung mit Einsetzen einer Krone. Er stellte für die Behandlung Rechnung über CHF 8'097.65, die Anfertigung der Krone durch den Zahnprotetiker kostete zusätzlich CHF 1'117.40. Bei den Zahnbehandlungen applizierte er jeweils Spritzen zur Betäubung. Er erweckte gegenüber der Patientin den Anschein, dass er eine normale zahnärztliche Praxis führen würde. Er unterliess es, beim Aufklärungsgespräch vom 21.01.2009 G.________ darüber zu informieren, dass er über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Zahnarzt im Praxiskanton Schwyz verfügte, weil ihm im Kanton Schwyz die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnärzteberufs seit 2001 vorerst temporär entzogen und trotz mehrerer Gesuche nicht wieder erteilt worden war. Die fehlende Bewilligung hatte nebst der fehlenden Berufspraxis zur Folge, dass bei G.________ keine Röntgenbilder zur Diagnose oder zur Kontrolle des Arbeitsfortschritts der Wurzelbehandlung angefertigt wurden. A.________ offerierte G.________ mit erstem detailliertem Kostenvoranschlag vom 22.01.2009 zahnärztliche Leistungen für CHF 7'388.00. G.________ willigte mit Ausnahme der Behandlung des Einschliffs einer "smil line für CHF 300.00" in das Vorgehen ein. Sie begann regelmässige Akontozahlungen auf sein Konto zu überweisen.

A.________ führte an G.________ insbesondere folgende Behandlungen durch:

1.1 Am 21.01.2009 nahm er an G.________ in H.________ folgende zahnärztliche Leistungen im Wert von CHF 426.00 vor:

Tarifziffer 4000 1x Befundaufnahme beim neuen Patienten
Tarifziffer 4011 1x Aufklärung über zahnärztliche Eingriffe
Tarifziffer 4092 2x Kieferabformung
Tarifziffer 4125 3x Zahnreinigung, pro 5 Min.
Tarifziffer 4026 3x Subging. Zahnsteinentfernung, 5 Min.

1.2 Im Zeitraum vom 06.02.2009 bis 03.06.2009 führte er in H.________ folgende zahnärztliche Behandlungen im Wert von CHF 4'882.40 an G.________ durch:

Tarifziffer 4535 23x Kompositfüllung, 1-flächig
Tarifziffer 4580 23x Schmelzätzung, inkl. Haftvermittler
Tarifziffer 4551 23x Kompositaufbau, 2 Höcker, Prämolar
Tarifziffer 4595 23x Liner-, Lack-Unterlage
Tarifziffer 4065 12x Infiltrationsanästhesie

1.3 Vom 15.06.2009 bis zum 27.07.2009 nahm er entsprechend des Kostenvoranschlages vom 22.01.2009 an G.________ in H.________ folgende zahnärztliche Leistungen im Wert von CHF 1 '749.85 vor (Kronenarbeiten):

Tarifziffer 4001 1x Bestandesaufnahme bei Recallpatienten
Tarifziffer 4013 2x Versäumte Sitzung, pro 1/4 h
Tarifziffer 4025 3x Honorierung nach Zeitaufwand, pro 5 Min
Tarifziffer 4065 3x Infiltrationsanästhesie
Tarifziffer 4075 1x Bissabnahme/Übertragung Zentrikre-
gistrat
Tarifziffer 4090 3x Kieferabformung
Tarifziffer 4093 3x Desensibilisierung, pro Zahn
Tarifziffer 4212 2x Mundschleimhautbehandlung
Tarifziffer 4400 1x Indirekte Überkappung
Tarifziffer 4708 1x VMK, VMK-Stiftkrone
Tarifziffer 4724 1x Prov. Kunststoffkrone, direkt
Tarifziffer 4756 1x Rezementieren Krone
Tarifziffer 4770 1x Farbbestimmung durch Zahnarzt
Tarifziffer 4778 2x Nachkontrolle Kr.-Br. mit Korr.

Er unterliess es dabei wissentlich und willentlich, bei der Bestandesaufnahme und zur Kontrolle der Wurzelbehandlung Röntgenaufnahmen durchzuführen.
Mit der Behandlung verletzte A.________ jeweils G.________. Dabei veränderte er die Situation in deren Mund und veränderte Zähne und Zahnfleisch in ihrem Bestand und löste Blutungen aus. Er setzte einen Stift ein. Er applizierte mehrfach Spritzen und führte ihr betäubende Substanzen zu. Die Behandlung führte zu Schmerzen und Entzündungen und verringerte die Nervempfindung an weiteren Zähnen. Er führte die zahnärztlichen Eingriffe an G.________ zwar mit Zustimmung der Patientin aus. Deren Einwilligung basierte aber auf der Information vom 21.01.2009 und der Annahme, dass A.________ die Praxis mit Bewilligung der Behörden führe und war daher mängelbehaftet und demzufolge unwirksam. G.________ hätte sich nicht in seine Behandlung begeben, wenn sie gewusst hätte, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden war, dass er demzufolge gewisse Kontrollarbeiten wie Röntgenaufnahmen nicht wie üblich durchführen würde oder könnte und sie aus Furcht vor Entdeckung davon abhalten würde, bei Problemen zu einem Arzt oder andern Zahnarzt zu gehen. Nachdem sie von diesem Umstand erfahren hatte, reagierte sie unverzüglich und stellte am 13.03.2010 Strafantrag. A.________ wusste um die Umstände und handelte mit Wissen und Willen.

2.
Ohne im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung zu sein behandelte er ab Anfang Februar 2009 bis Ende Juni 2009, insbesondere am 06.02.2009 sowie an weiteren Daten in diesem Zeitraum, in seiner Zahnarztpraxis in H.________ F.________ und führte zahnärztliche Behandlungen durch wie Jahreskontrolle, Bestandesaufnahme, Kariesbehandlungen an mehreren Zähnen sowie eine Wurzelbehandlung mit Einsetzen einer Krone. Bei den Zahnbehandlungen applizierte er Spritzen zur Betäubung. Er erweckte gegenüber der Patientin den Anschein, dass er eine normale zahnärztliche Praxis führen würde. Er unterliess es, beim Aufklärungsgespräch vom 06.02.2009 F.________ darüber zu informieren, dass er über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Zahnarzt im Praxiskanton Schwyz verfügte, weil ihm im Kanton Schwyz die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnärzteberufs seit 2001 vorerst temporär entzogen und trotz mehrerer Gesuche nicht wieder erteilt worden war. Die fehlende Bewilligung hatte nebst fehlender Berufspraxis zur Folge, dass bei F.________ keine Röntgenbilder zur Diagnose oder zur Kontrolle angefertigt wurden. A.________ versuchte zudem F.________ aktiv vom Besuch eines andern Zahnarztes oder des Notfallarztes abzuhalten, obwohl sie starke Beschwerden oder sogar Infektionen hatte.

Im Zeitraum vom 06.02.2009 bis 10.02.2009 behandelte A.________ F.________ in seiner Praxis in H.________ insbesondere mit folgenden zahnärztlichen Leistungen im Betrag von CHF 426.60.

2.1 Am 06.02.2009 wurden folgende Leistungen vorgenommen:

Tarifziffer 4000 1x Befundaufnahme beim neuen Patienten
Tarifziffer 4011 1x Aufklärung über zahnärztliche Eingriffe
Tarifziffer 4092 2x Kieferabformung
Tarifziffer 4125 3x Zahnreinigung, pro 5 Min.
Tarifziffer 4026 3x Subging. Zahnsteinentfernung, 5 Min.

2.2 Am 09.02.2009 legte er F.________ eine detaillierte Kostenorientierung vor, in welcher er folgende weiteren Arbeiten vorsah:

Position 3 im Wert von CHF 3'468.10
Tarifziffer 4535 16x Kompositfüllung, 1-flächig
Tarifziffer 4580 16x Schmelzätzung, inkl. Haftvermittler
Tarifziffer 4581 16x Dentinvorbehandlung, inkl. Haftvermittler
Tarifziffer 4595 16x Liner-, Lack-Unterlage
Tarifziffer 4065 10x Infiltrationsanästhesie

Position 4 im Wert von CHF 285.20 OPT-RX 140
Tarifziffer 4025 ca. 4x Honorierung nach Zeitaufwand, pro 5 Min
Position 5 im Wert von CHF 1 '750.00 plus LAB (Krone)
Position 6 SML im Wert von CHF 330.00.

Die zahnärztlichen Behandlungen gemäss Offerte fanden im Zeitraum vom 02.02.2009 bis Ende Juni 2009 in H.________ statt. A.________ erhielt für die offerierten Leistungen gemäss Positionen 1-4 vom 06.02.2009 bis Ende Juni 2009 von F.________ CHF 5'410.65, weshalb die Leistungen auch als in dieser Zeitspanne erbracht gelten können.

2.3 Im Zeitraum vom 09.02.2009 bis 05.04.2009 wurde in H.________ eine Wurzelbehandlung mit nachfolgender Überkronung durchgeführt (Position 5).

A.________ verletzte mit der Behandlung F.________. Dabei veränderte er die Situation in deren Mund und veränderte Zähne und Zahnfleisch in ihrem Bestand und löste Blutungen aus. Er applizierte mehrfach Spritzen und führte ihr betäubende Substanzen zu. Er tötete einen Nerv ab. Die Behandlung führte zu Schmerzen und Entzündungen. Er führte die Behandlung mit Zustimmung von F.________ aus. Deren Einwilligung zur Behandlung basierte aber auf der Information vom 06.02.2009 und der Offerte vom 09.02.2009 und beruhte auf der Annahme, dass A.________ die Praxis mit Bewilligung der Behörden führe und war daher mängelbehaftet und demzufolge unwirksam. F.________ hätte sich nie in seine Behandlung begeben, wenn sie gewusst hätte, dass ihm die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden war. Nachdem sie von diesem Umstand erfahren hatte, stellte sie am 16.03.2010 unverzüglich Strafantrag.

A.________ wusste um die Umstände und handelte mit Wissen und Willen.
Am 10. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) den Strafbefehl an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht zur Beurteilung (Vi-act. A.Ia).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 (Vi-act. A.II) hielt die Strafverfolgungsbehörde an den Anträgen gemäss Strafbefehl fest (Vi-act. A.II.B). Der Beschuldigte beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Vi-act. A.II.C). Die Privatklägerinnen stellten keine ausdrücklichen Anträge. Replicando bzw. duplicando hielten die Strafverfolgungsbehörde und der Beschuldigte an ihren Anträgen fest.
Mit Urteil vom 30. November 2015 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht wie folgt:
3. Die beschuldigte Person, d.h. A.________, ist schuldig
- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

4. Hierfür wird die beschuldigte Person, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Art. 47, 34, 42, 44 und 49 Abs. 1 StGB, bestraft, und zwar

a) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

b) mit einer Busse von Fr. 1‘050.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die beschuldigte Person wird, gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB, zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 13‘508.30 verpflichtet, welchen Betrag sie mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides dem Bezirksgericht Küssnacht (PC-Konto-Nr. 60-19347-7) zu überweisen hat.

Zur Sicherstellung der vorerwähnten Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30 wird, - in grundsätzlicher Bestätigung, in masslicher Hinsicht jedoch in teilweiser Aufhebung der diesbezüglichen Anordnung der Staatsanwaltschaft der Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht sowie gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB -, der nachfolgend bezeichnete Vermögenswert des Beschuldigten mit Beschlag belegt:

- Anteil Wertschriften des Wertschriftendepots zz bei der M.________ (Bank), bewertet per 31.12.2009 mit Fr. 97‘098.00, bis zur vollständigen Zahlung der vorerwähnten Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30.

Die M.________ (Bank) wird frühestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, die Wertschriften bestmöglich bis zur Erreichung des Totalbetrags der Forderung von Fr. 13‘508.30 zu verkaufen und das Geld auf das Konto des Bezirksgerichts Küssnacht (PC-Konto-Nr. 60-19347-7), zu überweisen.

Der Beschuldigte, Herr A.________, hat indessen das Recht, innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch Zahlung des vollständigen Betrages der vorerwähnten Ersatzforderung von Fr. 13‘508.30 auf das Konto des Bezirksgerichts Küssnacht, (PC-Konto-Nr. 60-19347-7), die ungehinderte Freigabe des Wertschriftendepots an ihn zu bewirken.

6. Die Zivilforderungen der beiden Privatklägerinnen werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Kosten dieses Verfahrens, - bestehend aus den Strafuntersuchungskosten von Fr. 4‘228.00 und den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘000.00 -, betragen gesamthaft Fr. 5‘228.00 und werden der beschuldigten Person überbunden.

[Zahlungsmodalitäten]

8. [Vollzug]

9. [Rechtsmittelbelehrung]

10. [Zustellung]
Dagegen meldete der Beschuldigte am 7. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (KG-act. 2).
Am 4. Januar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1).
B. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 3):
11.
Es seien die Ziffern 1., 2., 3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteils vom 30. November 2015 im Prozessverfahren Nr. SEO 2015 2 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

12.
Eventualiter sei in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen.

13.
Subeventualiter ist die Strafe gemäss Ziffer 2. des vorinstanzlichen Urteils nach richterlichem Ermessen angemessen zu reduzieren.

14.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
Darüber hinaus stellte er folgende prozessuale Anträge:
15.
Die M.________ (Bank) sei sofort nach vorfrageweiser Prüfung des staatlichen Anspruchs auf eine Ersatzforderung im Umfang von maximal CHF 13‘508.30 anzuweisen, das Wertschriftendepot zz vollumfänglich freizugeben.

16.
Eventualiter sei das vorgenannte Wertschriftendepot sofort nach vorfrageweiser Prüfung des Anspruchs auf eine Ersatzforderung maximal im Umfang von CHF 13‘508.30 mit Beschlag zu belegen und im Übrigen freizugeben.
Am 10. Februar 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhebung einer Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5).
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7).
Der Beschuldigte reichte am 15. März 2016 eine Ergänzung zur Berufung ein (KG-act. 11). Mit Berufungsantwort vom 6. April 2016 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 13). Mit Replik vom 21. April 2016 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest (KG-act. 15);-

in Erwägung:
17. Das vorinstanzliche Urteil ist in Dispositivziffer 4 betreffend Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ficht der Beschuldigte das Urteil vollumfänglich an. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).
18. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem er an den Privatklägerinnen zahnärztliche Behandlungen ausführte, obwohl diese nicht gültig in die Eingriffe eingewilligt hätten. Der Beschuldigte bestreitet auch zweitinstanzlich die Vornahme der angeklagten Behandlungen nicht (KG-act. 3). Er macht jedoch in tatsächlicher Hinsicht zunächst geltend, die Behandlungen seien nicht in H.________ (SZ), sondern in J.________ (LU) erfolgt. Im Kanton Luzern verfüge er über eine Berufsausübungsbewilligung, sodass die Einwilligungen der Privatklägerinnen gültig erfolgt seien.
a) Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerinnen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Behandlungen in H.________ stattfanden. Ihre Aussagen seien in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Dagegen wirkten die Aussagen des Beschuldigten konstruiert und als reine Schutzbehauptung. Ausserdem sei er bereits früher in H.________ ohne Bewilligung tätig gewesen und ihm sei ein organisches Psychosyndrom attestiert worden. Diese Umstände würden seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen. Aufgrund des Beweisergebnisses sei der Vorderrichter zweifelsfrei davon überzeugt, dass sämtliche zahnärztlichen Behandlungen in H.________ durchgeführt worden seien (angefochtenes Urteil, E. 1.e).
Der Beschuldigte wendet hiergegen ein, das Kantonsgericht Schwyz habe bereits im Verfahren BEK 2015 45 (E. 3.b) mit rechtskräftigem Beschluss festgehalten, dass er die ihm damals vorgeworfenen Behandlungen u.a. an der Mutter der Privatklägerinnen in J.________ vorgenommen habe. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte, weshalb der Sachverhalt betreffend die beiden vorliegenden Privatklägerinnen anders gelagert sein solle. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Argumentation der Verteidigung auseinander gesetzt. Sie habe sich zudem nur auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestützt, ohne die schriftlichen Bestätigungen der Zeugen N.________ und O.________ zu würdigen. Die Aussagen der Privatklägerinnen wären sodann mit Zurückhaltung zu würdigen, weil sie als Zivilklägerinnen ein persönliches Interesse an seiner Verurteilung hätten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Umstände sowie seine Aussagen falsch gewürdigt und nicht nachweisen können, dass die fraglichen Behandlungen in H.________ stattgefunden hätten (KG-act. 3).
Die Strafverfolgungsbehörde entgegnet, nebst den Aussagen der Privatklägerinnen würden auch zahlreiche Indizien für deren Glaubhaftigkeit sprechen. Insbesondere hätte es für den Beschuldigten keinen Sinn gemacht, bis vor Bundesgericht um die Wiedererteilung der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz zu kämpfen, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt eine funktionstüchtige Praxis im Kanton Luzern betrieben hätte. Die Privatklägerinnen hätten sich wohl an den Kantonszahnarzt des Kantons Luzern und nicht an denjenigen des Kantons Schwyz gewandt, wenn sie in J.________ behandelt worden wären. Wären sie an beiden Standorten behandelt worden, hätte dies wohl Fragen aufgeworfen (KG-act. 13).
Hiergegen wendet der Beschuldigte replicando ein, er sei durch den Entzug der Berufsausübungsbewilligung in seiner Berufsehre verletzt worden und habe alles Erdenkliche unternehmen wollen, um die Praxis in H.________ neben derjenigen in J.________ weiterbetreiben bzw. den Betrieb wiederaufnehmen zu können. Er habe ausserdem befürchtet, dass bei einer rechtskräftigen Verweigerung der Wiedererteilung auch die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Luzern gefährdet gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass er zwei Zahnarztpraxen in zwei Kantonen habe betreiben wollen, ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Behandlung der Privatklägerinnen in H.________ erfolgt sei. Schliesslich weise die Tatsache, dass die Privatklägerinnen den Kantonszahnarzt des Kantons Schwyz kontaktiert hätten, nicht notwendigerweise auf den Behandlungsort hin. Weil die Privatklägerinnen an beiden Orten behandelt worden seien (in H.________ ayurvedisch, in J.________ zahnärztlich), und mindestens G.________ damals Wohnsitz in Q.________ gehabt habe, sei es nicht verwunderlich, dass die unerfahrenen Privatklägerinnen den Kantonszahnarzt des Kantons Schwyz kontaktiert hätten (KG-act. 15).
b) Im Beschwerdeverfahren BEK 2015 45 (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. September 2015) focht der Beschuldigte die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 29. Januar 2015 (VV 2010 307) an, mit welcher die vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Tatbestände des Siegelbruchs (Art. 290 StGB) und der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz (§ 55 Abs. 1 lit. a GesG) beurteilt wurden. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Beschlagnahme von unrechtmässig erzieltem Erlös behauptete der Beschuldigte, sämtliche bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nicht in H.________, sondern ausschliesslich in J.________ ausgeübt zu haben. Das Kantonsgericht erwog, damit der Erlös als einziehbar erachtet werden könnte, müsste der Nachweis gelingen, dass dieser aus unbewilligter zahnärztlicher Tätigkeit stamme. Indes würden in der angefochtenen Verfügung zwar Behandlungen aufgelistet, aber nicht begründet nachgewiesen, dass diese im Kanton Schwyz erfolgt seien, wo der Beschuldigte nicht mehr über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Immerhin belege der Beschuldigte seine Behauptung, er habe zahnärztliche Behandlungen in J.________ und nicht im Kanton Schwyz durchgeführt, mit unterschriftlichen Bestätigungen von zwei der drei in der angefochtenen Verfügung aufgeführten betroffenen Patienten. Die angefochtene Verfügung erweise sich diesbezüglich als ungenügend begründet und sei zu neuer Entscheidung an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen (BEK 2015 45, E. 3.b).
Dem Beschuldigten wurden in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. Januar 2015 (VV 2010 307) in tatsächlicher Hinsicht zahnärztliche Behandlungen an den Patienten N.________, O.________ und R.________ vorgeworfen. Die Behandlungen an den Privatklägerinnen waren nicht Gegenstand des Einstellungsverfahrens VV 2010 307. Die schriftlichen Patientenbestätigungen, welche das Kantonsgericht im Verfahren BEK 2015 45 erwähnte, stammten somit nicht von den Privatklägerinnen. Vom Behandlungsort der drei erwähnten Patienten kann aber nicht bereits auf den Behandlungsort der Privatklägerinnen geschlossen werden. Auch wenn es sich bei R.________ um die Mutter der Privatklägerinnen handelt, genügt dieser Umstand noch nicht für den Nachweis ihres Behandlungsortes. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lässt sich aus dem Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. September 2015 (BEK 2015 45) somit für den Behandlungsort der Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts ableiten.
c) Als Beweismittel für den Tatort sind Kontoauszüge, Einzahlungsscheine, Kostenorientierungen und Honorarrechnungen sowie die Aussagen der beiden Privatklägerinnen und deren chronologische Schilderungen der Behandlungen vorhanden.
aa) Anlässlich ihrer Befragungen durch die Untersuchungsrichterin erklärten beide Privatklägerinnen, dass die zahnärztlichen Behandlungen immer in H.________ stattgefunden hätten (U-act. 6.1, S. 1; 6.2, S. 3; 6.3, S. 2). G.________ (nachfolgend Privatklägerin 2) sagte anlässlich ihrer zweiten Einvernahme aus, sie wisse offiziell nichts von einer Praxis des Beschuldigten in J.________. An Weihnachten 2009 sei ein SMS gekommen, dass er nun zuhause praktiziere und nicht mehr in H.________. Sie sei davon ausgegangen, dass damit J.________ gemeint sei (U-act. 6.2, S. 5). Anlässlich der vor-instanzlichen Befragung erklärten die Privatklägerinnen erneut, die Behandlungen hätten in H.________ stattgefunden (Vi-act. A.II.S. 2).
Die Privatklägerin 2 erwähnte im Brief vom 18. Januar 2010 an den damaligen Kantonszahnarzt Dr. med. dent. K.________, dass der Beschuldigte in H.________ praktiziere (U-act. 2.1.7). In der beigelegten Chronologie führte sie aus, sie hätten an Weihnachten (2009) erfahren, dass der Beschuldigte seine Praxis nach Hause verlegt habe und weitermache wie bisher - nicht mehr in H.________, dafür in J.________. Auch F.________ (nachfolgend Privatklägerin 1) erwähnte im Titel der Kurzschilderung der Vorfälle, dass diese in H.________ erfolgt seien (U-act. 2.2.7).
Beide Privatklägerinnen legten Ausdrucke von Zahlungsdetails der Honorarüberweisungen ins Recht. Bei jeweils der Hälfte davon ist unter dem Namen des Empfängers die Adresse des Beschuldigten in H.________ aufgeführt, bei den restlichen wird keine Adresse erwähnt (U-act. 2.1.13 und U-act. 2.2.8). Auf fünf von neun Einzahlungsscheinen, welche die Privatklägerin 1 einreichte, ist ebenfalls die Adresse in H.________ vermerkt (U-act. 2.1.13).
bb) Die Privatklägerinnen gaben somit konstant und übereinstimmend an, dass ihre Behandlungen in H.________ erfolgt seien. Auch in den schriftlichen Unterlagen verwendeten sie die Adresse des Beschuldigten in H.________. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen wird nicht bereits durch ihre Verfahrensstellung als Zivilklägerinnen eingeschränkt, ansonsten könnte in Strafverfahren nie auf die Aussagen von Zivilklägern abgestellt werden. Indizien, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darüber hinaus in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich.
cc) Der Beschuldigte vermerkte in den Kopfzeilen der Honorarrechnungen die Adresse in J.________ (U-act. 2.1.11 und U-act. 2.2.8). Dieselbe Adresse befindet sich im Stempel auf den Kostenorientierungen (U-act. 2.1.13 und
U-act. 2.2.8). Im schriftlichen Verkehr mit den Privatklägerinnen verwendete der Beschuldigte mithin die Adresse in J.________. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass ihm eine zahnärztliche Tätigkeit in H.________ nicht erlaubt war, weshalb er diese Adresse nicht verwenden konnte. Trotzdem sind den Internet-Ausdrucken der Homepages www.doktor.ch und www.zahnarztvergleich.ch vom 18. Februar 2010 Inserate des Beschuldigten als Zahnarzt mit der Adresse P.________ yy bzw. B.________strasse xx in H.________ zu entnehmen (U-act. 1.5 und 1.6). Hätte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen wie behauptet in H.________ keine zahnärztliche Praxis geführt, so hätte er wohl die Inserate nicht (mehr) aufgeschaltet gelassen.
dd) Der Beschuldigte sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Befragung aus, dass er in H.________ die Untersuchungen und Ayurveda-Behandlungen gemacht habe, in J.________ die zahnärztlichen Behandlungen (U-act. 6.5, S. 9). Die Patienten könnten vielleicht auch nicht genau unterscheiden zwischen Konsultation, Diagnose etc. (U-act. 6.5, S. 11) bzw. zwischen Ayurverda- und zahnärztlichen Behandlungen. Er habe seine zahnärztlichen Behandlungen immer in J.________ vorgenommen (U-act. 6.6, S. 5).
Diese Begründung erscheint wenig glaubhaft. Die Privatklägerinnen erwähnten weder in den schriftlichen Unterlagen noch anlässlich ihrer Befragungen, dass sie teilweise in J.________ behandelt worden seien. Auch wenn sie nicht zwischen zahnärztlicher und ayurvedischer Behandlung hätten unterscheiden können, hätten sie den Umstand, dass sie an zwei Orten behandelt worden wären, mit Sicherheit erwähnt. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vielmehr als Schutzbehauptungen.
d) Die Honorarrechnungen wurden ausdrücklich „für zahnärztliche Leistungen“ und anhand des Taxpunktsystems erstellt (U-act. 2.1.10, 2.1.11, 2.2.8). Insbesondere die in den Honorarrechnungen vom 29. Januar 2009 (U-act. 2.1.10) und vom 11. Februar 2009 (U-act. 2.2.8) aufgelisteten subgingivalen Zahnsteinentfernungen (Tarifziffer 4126) werden gesetzlich als der Bewilligungspflicht unterstehender zahnärztlicher Eingriff definiert (§ 19 Abs. 1 lit. d Gesundheitsgesetz; SRSZ 571.110). Die in den Honorarrechnungen aufgelisteten Behandlungen sind auch für Laien als zahnärztliche zu erkennen, so insbesondere die VMK-Stiftkrone (Tarifziffer 4708), die provisorische Kunststoffkrone (Tarifziffer 4724) und das Rezementieren der Krone (Tarifziffer 4756). Auch die Kostenorientierungen enthalten praktisch ausschliesslich Positionen, welche mit Taxpunkt-Codes versehen sind (U-act. 2.1.13; 2.2.8). Ebenso sind den schriftlichen Schilderungen der Privatklägerinnen weitestgehend typisch zahnärztliche Behandlungen zu entnehmen, so z.B. „Löcher flicken“, eine Krone einsetzen, die Wurzelbehandlung eines Zahns (U-act. 2.1.7 und 2.2.7). Dagegen ist Ayurveda eine traditionelle indische Heilkunst, deren Therapie vor allem in Lebensberatung, Massagen, Ernährungslehre, Yoga und Pflanzenheilkunde besteht (vgl. Roche online Lexikon Medizin, Stichwort Ayurveda; Wikipedia, Stichwort Ayurveda). Bei diesen doch sehr unterschiedlichen Arten von Therapien ist es auch medizinischen Laien wie den Privatklägerinnen möglich, zahnärztliche von ayurvedischen Behandlungen zu unterscheiden. Schliesslich sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe vor der Behandlung jeweils Ayurveda-Tröpfchen erhalten. An mehr [d.h. weitere ayurvedische oder naturmedizinische Behandlungen] könne sie sich nicht erinnern (U-act. 6.2, S. 8). Auch die Privatklägerin 1 gab an, dass sie bei den ersten zwei oder drei Behandlungen Tropfen erhalten habe. Nachher habe sie dies aber nicht mehr gewollt. Ihr sei es nicht um diesen Hintergrund gegangen, sie habe einen normalen Zahnarzt gewollt, ihr sei es um eine normale Behandlung gegangen (U-act. 6.3, S. 6). Die Privatklägerinnen konnten somit sehr wohl zwischen zahnärztlichen und ayurvedischen Behandlungen unterscheiden. Dass sie die Ayurveda-Tropfen in H.________ erhalten, aber in J.________ behandelt worden seien, erwähnten sie nicht und wäre auch sehr unglaubhaft. Vielmehr bestätigen sie ausdrücklich das Gegenteil.
e) Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen in H.________ (SZ) zahnärztlich behandelte.
19. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise als durch Tätlichkeit (Art. 126 StGB) oder schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Rechtsprechung (BGE 99 IV 208, bestätigt in BGE 124 IV 258, E. 2) und herrschender Lehre (z.B. BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14, N 12; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 47 f.) erfüllen ärztliche Behandlungen, welche in die körperliche Integrität des Patienten eingreifen, stets den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Dies gilt selbst für Heileingriffe und medizinisch indizierte, lege artis durchgeführte und erfolgreiche Behandlungen. Solche Eingriffe können aber durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Die ausdrückliche oder konkludente Einwilligung muss dabei nach der Aufklärung des Patienten und vor der Behandlung erfolgen (Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 677 und 697).
Die Strafverfolgungsbehörde macht geltend, die Privatklägerinnen hätten zwar vorgängig in die Behandlungen eingewilligt, die Einwilligungen seien jedoch mangelhaft und damit ungültig, weil der Beschuldigte es unterlassen habe, sie darüber zu informieren, dass er im Kanton Schwyz über keine Berufsausübungsbewilligung verfüge (siehe Anklage).
a) In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Privatklägerinnen im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor den zahnärztlichen Behandlungen, wussten, dass der Beschuldigte im Kanton Schwyz über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Privatklägerinnen nicht um die fehlende Bewilligung wussten (angefochtenes Urteil, E. 1.f). Der Beschuldigte macht hingegen geltend, die Privatklägerinnen hätten zur Zeit der Behandlung um seine beruflichen Qualifikationen gewusst. Sie hätten mehrfach zu Protokoll gegeben, dass sie davon ausgegangen seien, dass er ein „normaler Zahnarzt“ sei, was denn auch zugetroffen habe (KG-act. 1, S. 10).
aa) Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen, d.h. von Mitte Januar bis Ende Juli 2009 (siehe Anklage), über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz verfügte, ist nachgewiesen
(U-act. 4.1.02 und 4.1.5-4.1.7) und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
bb) Die Privatklägerin 1 verneinte vor der Untersuchungsrichterin die Frage, ob es je ein Thema gewesen sei, dass es sich beim Beschuldigten um einen zugelassenen Zahnarzt gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es eine normale Praxis sei, es hingen auch Diplome an der Wand. Sie hätte auf keinen Fall den Beschuldigten als Zahnarzt gewählt, wenn sie gewusst hätte, dass er nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge. Jemand, der ein Berufsverbot habe, sei gar kein richtiger Zahnarzt mehr (U-act. 6.3).
Die Privatklägerin 2 erwähnte in ihrer Chronologie vom 18. Januar 2010, ihre Schwester habe [nach den Behandlungen durch den Beschuldigten] Nachforschungen angestellt und über den Kantonszahnarzt erfahren, dass der Beschuldigte während ihrer Behandlungszeit ein Berufsverbot gehabt habe
(U-act. 2.1.7). Vor der Untersuchungsrichterin bestätigte die Privatklägerin 2, dass sie im Januar 2010, anlässlich eines Telefonates ihrer Schwester mit dem Kantonszahnarzt von der fehlenden Bewilligung erfahren hätten. Sie sei zuvor davon ausgegangen, dass der Beschuldigte über eine Bewilligung verfüge (U-act. 6.1). Anlässlich der zweiten untersuchungsrichterlichen Befragung verneinte die Privatklägerin 2 die Frage, ob sie den Beschuldigten als Zahnarzt gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge. Sie sei grundsätzlich mit den vorgenommenen Eingriffen einverstanden gewesen, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte Fachmann sei, der wisse, was er tue. Sie wäre nicht bei ihm in Behandlung gegangen, wenn sie gewusst hätte, dass ein Berufsverbot vorliege (U-act. 6.2).
Aufgrund der vorstehenden Aussagen steht fest, dass die Privatklägerinnen erst nach Beendigung der Behandlung beim Beschuldigten, d.h. im Januar 2010, von der fehlenden Berufsausübungsbewilligung erfuhren. Die Privatklägerinnen erachteten das Vorhandensein einer Bewilligung sodann als notwendige Voraussetzung für ihre Entscheidung, sich durch den Beschuldigten zahnärztlich behandeln zu lassen.
b) In rechtlicher Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob die Kenntnis des Patienten über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einwilligung in die tatbestandsmässigen Körperverletzungen hat. Grundsätzlich gilt die Einwilligung des Verletzten in die tatbestandsmässige Handlung als zulässiger Rechtfertigungsgrund bei Eingriffen in Individualrechtsgüter, welche der Verfügungsbefugnis des Einwilligenden unterstehen (vgl. BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 10), insbesondere bei einfachen Körperverletzungen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 17).
aa) Ihrem Zweck entsprechend muss die Einwilligung im konkreten Fall ein Ausdruck der Selbstbestimmung des Verletzten sein. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Verletzte die Fähigkeit besitzen muss, die Bedeutung und Tragweite des tatbestandsmässigen Eingriffs zu beurteilen („Urteilsfähigkeit“). Andererseits muss der Verletzte die Tragweite seiner Einwilligung tatsächlich überblicken und seine Entscheidung frei von ausserhalb der Sache liegenden Einflüssen treffen können (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 21 f.). Bei der Einwilligung in ärztliche Eingriffe muss die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gerade in Bezug auf den konkret vorgesehenen Eingriff gegeben sein. Dem Arzt, der einen Eingriff vornehmen will, obliegen deshalb strenge Aufklärungspflichten, damit der Patient zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung überhaupt in der Lage ist (BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 18 f.; vgl. Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 697). Im Falle nicht unbedeutender medizinischer Eingriffe in die physische und psychische Integrität ist daher eine eingehende ärztliche Aufklärung über den Gesundheitszustand sowie die Erfolgsaussichten bzw. Risiken eines Eingriffs notwendig (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 260). Die aus der auftragsrechtlichen Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht ist umfassend. Der Arzt hat den Patienten unaufgefordert über alles aufzuklären, was für dessen Entschluss, sich in Behandlung zu geben, wesentlich ist. Dabei können sich auch Informationen über den Arzt selber aufdrängen, z.B. über sein (fehlendes) Fachwissen (Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in: Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 132 f.).
Schliesslich muss gewährleistet sein, dass auch im Einzelfall keine relevanten Willensmängel vorliegen (BSK StGB I-Seelmann, Vor Art. 14 N 20), d.h. die Einwilligung darf nicht unter dem Einfluss von Zwang, Drohung oder Irrtum erfolgen. Ein Willensmangel in Form eines Irrtums liegt vor, wenn der Patient mit einer falschen oder fehlenden Vorstellung der medizinischen Tatsachen in die Behandlung einwilligt. Die Einwilligung gibt in diesem Fall nicht den freien, selbstbestimmten Willen des Patienten wieder. Betrifft der Irrtum einen Umstand, über den der Arzt den Patienten aufzuklären hat, und wirkt sich dieser Irrtum auf den Entscheid, das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität bzw. des Lebens zugunsten der ärztlichen Behandlung preiszugeben, aus, so bleibt die Einwilligung des Patienten unwirksam (vgl. Rochus Jossen, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Bern 2009, S. 182 f.; in gleichem Sinne: Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Bern 1996, S. 81 f.).
bb) Die selbständige Berufsausübung eines Zahnarztes unterliegt der Bewilligungspflicht (Art. 34 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006, MedBG, SR 811.11; vgl. die beispielhafte Aufzählung der bewilligungspflichtigen zahnärztlichen Eingriffe in § 19 Abs. 1 lit. d des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2002, GesG, SRSZ 571.119). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. a und b MedBG). Dabei handelt es sich um eine Polizeierlaubnis, deren Zweck u.a. darin besteht, das Publikum vor unfähigen und pflichtwidrigen Personen zu schützen (Mario Marti/Philipp Straub, Arzt und Berufsrecht, in: Arztrecht in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 238). Die Bewilligung wird insbesondere entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 38 MedBG).
cc) Die Berufsausübungsbewilligung ist somit Ausdruck dafür, dass der betroffene Zahnarzt über die notwendigen fachlichen und insbesondere auch persönlichen Voraussetzungen verfügt, um hinreichend Gewähr zu leisten, dass die Gesundheit der Patienten durch die Behandlungen nicht gefährdet wird. Bei zahnärztlichen Behandlungen erfolgt die Einwilligung in der Regel stillschweigend, indem sich der Patient in die Behandlung begibt (Claudia Fink, Aufklärungspflicht von Medizinalpersonen, Diss. St. Gallen 2008, S. 195). Der Patient muss sich daher darauf verlassen können, dass ein praktizierender Zahnarzt über die für seine Berufsausübung notwendigen Voraussetzungen verfügt. Im Rahmen der freien Zahnarztwahl sind die fachlichen und persönlichen Qualitäten wesentliches Entscheidungskriterium für die Wahl eines bestimmten Zahnarztes. Das Vorhandensein bzw. der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung als selbständig tätiger Zahnarzt ist damit eine Information zur Person des Zahnarztes, welche für den Entscheid des Patienten, sich in dessen Behandlung zu begeben, wesentlich ist. Der Entzug einer Bewilligung unterliegt damit der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht des Zahnarztes.
Dementsprechend bestätigten beide Privatklägerinnen mehrfach, dass sie sich beim Beschuldigten nicht in Behandlung begeben hätten, wenn sie vom Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung gewusst hätten (U-act. 6.3, 2.1.7, 6.1, 6.2). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerinnen nicht über den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung informierte, konnten sie nicht in Kenntnis sämtlicher Umstände und selbstbestimmt darüber entscheiden, ob sie ihre körperliche Integrität zugunsten der zahnärztlichen Behandlung durch den Beschuldigten preisgeben wollen. Die Einwilligungen waren mithin unwirksam und der Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerinnen rechtswidrig (Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 942).
c) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen (siehe Anklage). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte zog sowohl den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 13. März 2001 (U-act. 4.1.5 und 4.1.02) als auch das Gesuch um deren Wiedereinsetzung vom 6. Juni 2006 (U-act. 4.1.02, 4.1.7 und 4.1.6) über sämtliche Instanzen weiter. Mithin wusste er, dass er im Zeitpunkt der Behandlung der Privatklägerinnen über keine Berufsausübungsbewilligung verfügte und diese nicht zahnärztlich behandeln durfte. Trotzdem führte er die Behandlungen wissentlich und willentlich durch, ohne über den Bewilligungsentzug aufzuklären. Ihm musste zudem bewusst sein, dass dieser Umstand für die Entscheidung der Privatklägerinnen, sich in seine Behandlung zu begeben, d.h. in die Eingriffe in ihre körperliche Integrität einzuwilligen, wesentlich war. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
d) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
20. Wer sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Zweitinstanzlich ist die Wahl der Strafart, d.h. dass eine Geldstrafe auszufällen ist, nicht umstritten. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze bei einer Tagessatzhöhe von höchstens Fr. 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).
a) Fällt das Gericht eine Geldstrafe aus, so bemisst es die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 40). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten, Art. 47 Abs. 2 StGB). Folglich ist die auszufällende Strafe innerhalb des Strafrahmens anhand der Tat- und Täterkomponenten im konkreten Einzelfall zu bestimmen.
aa) Die Vorinstanz stufte das Verschulden als erheblich ein. Der Beschuldigte habe keinerlei Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe würden fehlen. In Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren und der erwähnten Umstände erscheine die beantragte Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 2.a-c).
Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe bei den Strafzumessungskriterien nur das Verschulden berücksichtigt. Daneben seien aber auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu beachten. Bei letzterem seien beispielsweise die Auswirkungen einer Verurteilung auf die seit Januar 1980 bestehende Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern und damit auf seine wirtschaftliche Stellung zu berücksichtigen (KG-act. 3, S. 12 f.).
bb) Bei den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass das Unrecht der Tat ausschliesslich in der fehlenden Aufklärung der Privatklägerinnen über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung besteht. Beide Privatklägerinnen gaben zwar an, dass der Beschuldigte keine Röntgenbilder zur Befundaufnahme und Kontrolle der Behandlung anfertigte. Nicht nachgewiesen ist aber, ob dies einer nicht lege artis durchgeführten Behandlung gleichkommt und ob der Beschuldigte zwecks Vertuschung der unzulässigen Berufsausübung auf die Erstellung von Röntgenbildern verzichtete. Ebenso wenig ist nachgewiesen, ob die Komplikationen, welche die Privatklägerinnen erlitten, darauf zurückzuführen sind, dass keine Röntgenbilder angefertigt wurden. Insofern unterscheidet sich das Unrecht der vorliegenden Tat mit Körperverletzungen, welche beispielsweise durch tätliche oder bewaffnete Auseinandersetzungen Eingriffe in die körperliche Integrität zur Folge haben. Leicht erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 davon abhielt, zu einem Notfallzahnarzt zu gehen (U-act. 2.2.7; 6.3, S. 6). Als Motiv des Beschuldigten ist nur der wirtschaftliche Vorteil durch die erzielten Behandlungshonorare ersichtlich. Dabei gilt zu beachten, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, die Behandlungen in J.________ durchzuführen, wo er über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügte und sich folglich nicht strafbar gemacht hätte. Dementsprechend wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, die angeklagten Taten nicht zu begehen. Ausserdem nutzte der Beschuldigte den Umstand aus, dass Patienten üblicherweise nicht nach den Qualifikationen und Bewilligungen eines Zahnarztes fragen, wenn sie sich in Behandlung begeben. Strafschärfend ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es sich um eine Tatmehrheit über den Zeitraum eines halben Jahres an zwei verschiedenen Patientinnen handelt.
cc) Im Hinblick auf die Täterkomponenten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigte (vgl. U-act. 6.6, Frage 11). Der Beschuldigte ist pensioniert, erhält eine AHV-Rente und praktiziert in J.________ nur noch reduziert, weil er angeblich auf das Geld angewiesen sei. In H.________ behandle er seine Patienten ayurvedisch (Vi-act. A.II.A, S. 3). Die Bestrafung des Beschuldigten kann sich folglich nicht in derart aussergewöhnlichem Masse auswirken, dass bereits von einer erhöhten Strafempfindlichkeit gesprochen werden könnte. Ausserdem hätte sich eher das Verfahren betreffend Bewilligungsentzug im Kanton Schwyz als das vorliegende Verfahren auf das Weiterbestehen der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern ausgewirkt.
dd) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen erweist sich das Verschulden entgegen der vorinstanzlichen Qualifikation (angefochtenes Urteil, E. 2.a) als mittelschwer. Als diesem Verschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
ee) Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, strafmindernd seien die seit der Tat verstrichene Zeit, das inzwischen verminderte Strafbedürfnis und sein Wohlverhalten seit der Tat zu berücksichtigen (KG-act. 3, S. 13).
Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dabei wird der Zeitablauf insofern mit der Verjährung verknüpft, als rechtsprechungsgemäss dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten ist, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Vorsätzliche einfache Körperverletzungen verjähren in zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ab dem Tag, an dem der Beschuldigte die letzte Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit. b StGB). Für die Berechnung der abgelaufenen Zeit ist auf den Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils abzustellen. Wenn einem kantonalen Rechtsmittel Devolutiv- und Suspensiveffekt zukommt - wie dies bei der Berufung der Fall ist (Art. 402 und Art. 408 StPO) - ist der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung massgebend (BGE 115 IV 96). Die Anforderungen an das Wohlverhalten sind umstritten (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 38a N 42). Nach Mathys soll Wohlverhalten vorliegen, wenn der Beschuldigte keine strafbaren Handlung begangen hat (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 251).
Vorliegend erfolgte die letzte strafbare Tätigkeit Ende Juli 2009 (vgl. Strafbefehl vom 29. Januar 2015, Sachverhalt, Ziff. 1; Vi-act. A.I.b). Der massgebende Zeitraum von 2/3 der Verjährungsfrist von total zehn Jahren, d.h. rund 6 ½ Jahre, liefen somit Ende 2015 und damit vor Ausfällung des vorliegenden Entscheides ab. Mangels anderer Hinweise hat sich der Beschuldigte seit den angeklagten Taten wohl verhalten (vgl. Strafregisterauszug in U-act. 1.13; Vi-act. GA.7). Damit sind die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes gegeben und die Strafe ist zwingend zu mildern (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 48 N 4). Angemessen erscheint eine Reduktion der Strafe um einen Fünftel, d.h. um 20 Tagessätze.
ff) Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Bereits das Untersuchungsverfahren habe lange gedauert, ohne dass nennenswerte Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten. Trotz Einsprachen des Beschuldigten seien keine weiteren Beweisabnahmen erfolgt. Die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht als strafmindernd berücksichtigt (KG-act. 3, S. 11 f.).
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Die beschuldigte Person soll nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen werden. Dieser Grundsatz gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil BGer vom 11. Juni 2015, 6B_249/2015, E. 2.4, m.w.H.; Urteil BGer vom 28. Juli 2014, 6B_274/2014, E. 1.3.2, m.w.H.; BSK StPO-Summers, Art. 5 N 7). Von den Behörden und Gerichten kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind deshalb unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil BGer vom 28. Juli 2014, 6B_274/2014, E. 1.3.2, m.w.H).
Die Strafanzeige datiert vom 16. Februar 2010 (U-act. 4.1.1). Die Untersuchungsrichterin befragte die Privatklägerin 2 am 26. Februar 2010 (U-act. 6.1) und am 3. September 2010 (U-act. 6.2). An letzterem Datum wurden ebenfalls die Privatklägerin 1 (U-act. 6.3) sowie der Beschuldigte (U-act. 6.5) befragt. Im Mai 2011 wurden Strafregister-, Betreibungs- und Steuerauskünfte eingeholt (U-act. 1.13-1.17), woraufhin der Strafbefehl vom 18. Mai 2011 erlassen wurde (U-act. 10.1). Nach Einreichung der Einsprache vom 27. Mai 2011 (U-act. 11.1) erfolgte zwölf Monate später, am 1. Mai 2012, die Befragung des Beschuldigten (U-act. 6.6). Fünfzehn Monate danach erfolgte im August 2013 die Aufhebung der Sperrung der Konti (U-act. 3.1.20) sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Schrankfachs (U-act. 3.1.30). Wiederum sieben Monate später verfügte die Strafverfolgungsbehörde die Trennung der beiden Verfahren einerseits betreffend Siegelungsbruch und Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz und andererseits betreffend einfacher Körperverletzung (U-act. 13.1). Im gleichen Monat reichten der Verteidiger (U-act. 13.5) und die Privatklägerin 2 (U-act. 13.6) eine Eingabe ein. Der zweite Strafbefehl wurde rund 8 Monate später, am 29. Januar 2015 erlassen (U-act. 14.1). Dessen Überweisung an das Bezirksgericht Küssnacht datiert vom 10. April 2015 (Vi-act. A.I.a). Im Gesamten dauerte das Verfahren von der Strafanzeige bis zur Überweisung an das Gericht gut fünf Jahre.
Insbesondere im Zeitraum zwischen dem ersten Strafbefehl vom 18. Mai 2011 und der Trennung der beiden Verfahren am 7. April 2014 sind nur wenige Untersuchungshandlungen in relativ grossen Zeitabständen zu erkennen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren in diesem Zeitpunkt nebst dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung auch denjenigen des Siegelbruchs und der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz umfasste. Der Sachverhalt erweist sich aber nicht als derart komplex, dass bereits damit eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer erklärbar wäre. Eine gewisse Beschleunigung des Verfahrens wäre an dieser Stelle durchaus zumutbar gewesen. Folglich erscheint es als gerechtfertigt, die Strafe auch in diesem Punkt um einen Fünftel, d.h. um 20 Tagessätze, zu kürzen.
gg) Zusammenfassend erscheint unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Strafe von 60 Tagessätzen, wie von der Strafverfolgungsbehörde im Strafbefehl vom 29. Januar 2015 beantragt und im Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 ausgesprochen, als dem Verschulden und den konkreten Verhältnissen angemessen.
b) Der Beschuldigte beantragt eventualiter, es sei im Sinne des Opportunitätsprinzips nach Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (KG-act. 3, S. 13 f.). Die Strafverfolgungsbehörde entgegnet, dem Beschuldigten würden Vergehen vorgeworfen, was gegen geringfügige Tatfolgen spreche. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung kenne zudem [in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] bei leichten Fällen die Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung im Sinne von Art. 48a StGB, was gegen eine weitergehende zusätzliche Anwendung des Opportunitätsprinzips nach Art. 52 StGB spreche. Auch in subjektiver Hinsicht spreche nichts für eine Privilegierung (KG-act. 13).
Nach Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Der Grad des Verschuldens richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BSK StGB I-Riklin, Art. 52 N 15, 17, 19). Mit der Regelung von Art. 52 StGB beabsichtigte der Gesetzgeber aber nicht, dass bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn das Verhalten des Täters im Vergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheint, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet (BGE 135 IV 130, E. 5.3.2 f.). Insbesondere bedeutet der Umstand, dass das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangen kann. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen (BGE 135 IV 130, E. 5.3.4).
Nach dem Vorstehenden ist das Opportunitätsprinzip nach Art. 52 StGB somit auch bei einfachen Körperverletzungen anwendbar, auch wenn in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bereits eine Privilegierung von leichten Fällen normiert wurde. Vorliegend wurde das Verschulden des Beschuldigten unter Würdigung sämtlicher Umstände jedoch als mittelschwer qualifiziert (s.o., E. 4.a.dd), sodass eine Strafbefreiung somit bereits wegen fehlenden geringen Verschuldens ausser Betracht fällt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Die Tagessatzhöhe und die Höhe der Busse sind nicht angefochten, sodass es im Ergebnis bei der vorinstanzlichen Strafzumessung verbleibt.
21. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich Ausführungen zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten. Angemerkt werden kann, dass bereits der Vorderrichter die Beschlagnahmung des Wertschriftendepots auf die Höhe der angeordneten Ersatzforderung von Fr.13‘508.30 beschränkte (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3). Der Verkauf der Wertschriften unter Einziehung des Erlöses wird sodann Aufgabe der Vollzugsbehörde sein (Art. 442 Abs. 1 StPO). Anzumuten ist zudem, dass die Einziehung gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils nicht zugunsten des Bezirksgerichts Küssnacht, sondern aufgrund des vorliegenden zweitinstanzlichen Entscheids zugunsten des Kantons zu erfolgen hat.
22. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘700.00 (inkl. Fr. 700.00 für die Anklagevertretung; KG-act. 13/1) zu tragen hat (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO). Mangels Antrag der Privatklägerinnen ist diesen keine Entschädigung zuzusprechen;-


erkannt:
1. In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 30. November 2015 (SEO 2015 2), soweit angefochten, bestätigt, wobei die Einziehung gemäss Ziff. 3 und das Inkasso der Busse gemäss Ziff. 5 Abs. 3 des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Kantons sowie der Vollzug gemäss Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils durch das Amt für Justizvollzug erfolgen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘700.00 (inkl. Fr. 700.00 Anklagevertretung) werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an F.________ (1/R), an G.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Kopie des angefochtenen Entscheids im Dispositiv zum Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und die KOST (mit Formular).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident


Die Gerichtsschreiberin



Versand
2. November 2016 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch
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