GPR 2021 4 - Einstellung Strafverfahren; Genugtuung
Verfügung vom 16. Dezember 2021
GPR 2021 4
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia L??nd.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch B.__,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.__,
gegen
Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstätzpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D.__,
betreffend
Einstellung Strafverfahren; Genugtuung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021, SUJ 2019 359);-
hat die KantonsgerichtsvizePräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, im Zeitraum von ca. Sommer 2018 bis ca. 10. November 2019 an seinem Wohnort an der F.__strasse xx in Wilen bei Wollerau seinen Halbbruder G.__ (geboren am 18. März 2011; U-act. 6.0.01, S. 2) wiederholt geschlagen zu haben, ohne dass Schädigungen an dessen Körper resp. Gesundheit erfolgt seien, und diesen zudem zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie auf dem Mobiltelefon über ein gewaltdarstellendes Video verfügt zu haben (angefochtene Verfügung, E. 1). Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn gemäss Art. 23 JStG mit persönlicher Leistung von einem Tag. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6328.90 (inkl. Auslagen und MWST) nahm die Staatsanwaltschaft einstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt der auf den Betrag von Fr. 1265.80 beschränkten Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus gebühren von Fr. 2051.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), auferlegte die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 410.00 dem Beschwerdeführer, dessen gesetzliche Vertretung für die Verfahrenskosten nach Art. 44 Abs. 3 JStPO solidarisch hafte (U-act. 0.1.01). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend tätlichkeiten (Art. 126 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Gewaltdarstellung (Art. 135 StGB) stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Juli 2021, Dispositivziffer 1, ein. In Dispositivziffer 2 dieser EinstellungsVerfügung nahm sie die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus gebühren von total Fr. 2051.10, in der Höhe von Fr. 1641.10 auf die Staatskasse und auferlegte dem Beschwerdeführer den Restbetrag. Eine Genugtuung richtete die Staatsanwaltschaft gemäss Dispositivziffer 3 nicht aus (angefochtene Verfügung, S. 3). Am 16. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl
(U-act. 17.1.01).
b) Gegen die EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 sowie auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 3000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zudem sei Rechtsanwalt C.__ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als amtlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Staatskasse zu entschädigen (KG-act. 1, S. 2). Am 29. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Der Anspruch auf Genugtuung beurteilt sich materiellrechtlich nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein Allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1). Eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse können nebst dem in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO genannten Freiheitsentzug auch weitere Verfahrenshandlungen Umstände begründen wie etwa familiüre berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens, eine mit starkem Medienecho durchgefährte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer eine erhebliche präsentation in den Medien (vgl. BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.1; vgl. Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 5.2.4 und 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2). Der Ansprecher muss die behauptete persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen. Zudem ist erforderlich, dass die persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020, E. 4.4.1, m.w.H.).
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe würden die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertigen (angefochtene Verfügung, E. 4 f.).
b) Der Beschwerdeführer macht vor der Beschwerdeinstanz geltend, gegen ihn laufe seit dem 25. November 2019 unverhältnismässig lange ein Strafverfahren. Es liege eine Verletzung von Art. 5 StPO vor. Die sehr lange Verfahrensdauer und die für einen Jugendlichen happigen Vorwürfe würden ihn psychisch erheblich belasten und seine persönlichkeit tief verletzen. Er könne nicht schlafen und sei aufgewählt. Hinzu komme, dass er an ADHS leide, was die Verarbeitung der Vorwürfe erschwere und ihn zusätzlich belaste (KG-act. 1, N 3). Aufgrund der unberechtigten Vorwürfe hätten sein Vater und sein Halbbruder den Kontakt mit ihm abgebrochen, was ihn ebenfalls sehr belaste (KG-act. 1, N 4). Die Kantonspolizei Schwyz habe ihn ohne Ankündigung am Samstag, 30. November 2019, um 10.30 Uhr, bei sich zu Hause geweckt sowie verhaftet und alleine ohne Beisein seiner Mutter eines Rechtsbeistands zur Einvernahme abgefährt. Ihn beschöftige dies bis heute und es sei darin eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu erblicken (KG-act. 1, N 5). Die Polizei habe sein Handy eingezogen und bis heute einbehalten. Er habe deshalb seine Beziehungen zu Freunden nicht ausreichend aufrechterhalten können, sodass sich diese von ihm abgewendet hätten. Obschon ihm sein Mobiltelefon nicht zur Verfügung stehe, müsse er zudem bis heute die Rechnungen seines Telefonanbieters bezahlen, da eine Kündigung des Abonnements wegen vertraglicher Bestimmungen nicht möglich gewesen sei (KG-act. 1, N 6). Aufgrund der Untersuchungsakten sei nicht erstellt, dass er gegenüber seinem Halbbruder sexuelle Handlungen vorgenommen und insofern dessen Integrität verletzt habe. Vielmehr habe er diese äusserst schweren Vorwürfe, welche seine persönlichkeitsrechte massiv tangieren würden, stets bestritten. Diese Vorwürfe hätten eine erhebliche ehr- und rufschädigende Wirkung und seien der Grund, weshalb sein Vater und Halbbruder jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hätten. Schliesslich befürchte er, dass eine zukünftige Lebenspartnerin von diesen Vorwürfen erfahren und sich von ihm abwenden könnte (KG-act. 1, N 7). Die aufgezeigten persönlichkeitsverletzungen ständen in einem Kausalzusammenhang mit diesem Strafverfahren (KG-act. 1, N 8). In BeRücksichtigung der genannten Umstände rechtfertige es sich, ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 3000.00 zuzusprechen (KG-act. 1, N 9).
c) aa) Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgeblich sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021, E. 3.1, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stündig einem einzigen Fall widmen. Ein Stillstand zwischen Verfahrenshandlungen ist mitunter unvermeidlich und hinzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019, E. 2.2 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1). Im Stadium der Untersuchung gilt eine untätigkeit der StrafBehörden von 13 bzw. 14 Monaten als krasse, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründende Zeitlücke (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3 und 6B_771/2019 vom 7. November 2019, E. 4.1).
Aus den Untersuchungsakten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer am 25. November 2019 Strafanzeige resp. Strafantrag gestellt worden war
(U-act. 6.2.02) und in der Folge bis Mitte Dezember 2019 sowie im Zeitraum vom 20. Januar 2020 bis zum 18. Mai 2020 Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie von Auskunftspersonen und Zeugen stattfanden (U-act. 6.0.07; 6.0.011; 6.0.12 und 8.0.018.0.03). Sodann pröfte die Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Oktober bis November 2020 die Durchführbarkeit eines Mediationsverfahrens (U-act. 3.1.0143.1.017; KG-act. 4; vgl. U-act. 2.0.015), bevor sie den Parteien mit Verfügung vom 23. April 2021 den Abschluss der Untersuchung ankündigte (U-act. 13.1.001). Demzufolge blieb die Staatanwaltschaft während des gesamten Verfahrens nie länger als sechs Monate untätig und die Untersuchungsverfahrensdauer betrug rund eineinhalb Jahre, was angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind und des abzuklürenden Sachverhalts trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers nicht unangemessen lange erscheint. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor und es rechtfertigt sich insofern nicht, dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Genugtuung zuzusprechen.
bb) Dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2019 lässt sich der Fragestellung der einvernehmenden Polizistin I.__ entnehmen, dass sie am selben Tag um ca. 10.30 Uhr beim Beschwerdeführer zu Hause (J.__weg yy, 8832 Wilen bei Wollerau) geklingelt und die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers angetroffen habe. Der Beschwerdeführer habe noch geschlafen. Die Mutter habe ihn geweckt, woraufhin er aus seinem Zimmer gekommen sei. Es sei mit der Mutter vereinbart worden, dass die Polizei den Beschwerdeführer mitnehme und befrage. Die Mutter habe darauf verzichtet, bei der Einvernahme dabei zu sein (U-act. 6.0.12, Frage 3). Zudem ergibt sich aus der letzten Seite des Protokolls, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Protokoll rund eine halbe Stunde nach der Einvernahme durchlas und unterschrieb (U-act. 6.0.12, S. 14).
Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht infrage resp. grundsätzlich anders dar und der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich dabei um ein übliches Vorgehen der Polizei handle (KG-act. 4), zumal die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. U-act. 2.0.05 und 2.0.06, S. 6) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Rechtsbeistand beauftragte und sich damit einverstanden erklärte, dass die Polizei ihn für die Einvernahme ohne ihre Begleitung mitnahm. Eine die Zusprechung einer Genugtuung begründende besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie er sie geltend macht, liegt damit nicht vor.
cc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihn würden die Vorwürfe psychisch erheblich belasten und er könne nicht schlafen (KG-act. 1, N 3). Eine über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung hinausgehende Beeinträchtigung ist damit aber nicht dargetan. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Arztbericht der Fachürztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie Dr. med. H.__ vom 7. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer, der bei ihr seit Mai 2016 angemeldet sei, bereits vor Beginn dieses Strafverfahrens an Konzentrationsschwierigkeiten, motorischer Unruhe, aggressivem und selbstverletzendem Verhalten sowie einer depressiven Verstimmung litt (U-act. 6.0.05; vgl. auch U-act. 6.0.12, Fragen 3234). In Anbetracht dessen erscheint zumindest fraglich, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Beeinträchtigungen mit dem vorliegenden Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang stehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe aufgrund des ungerechtfertigten Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen, wird dadurch relativiert, dass die Mutter des Beschwerdeführers angab, letzterer sei bereits seit Mai 2019 fast nicht mehr beim Vater gewesen (vgl. Vi-act. 6.0.12, Frage 56 sowie S. 14), auch wenn der Beschwerdeführer aussagte, dies stimme nicht (U-act. 6.0.12, Antwort auf Frage 56). Inwiefern das nicht zutreffen soll, lässt sich seinen weiteren Aussagen indes nicht entnehmen. darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2019 zu Protokoll, er habe seinem Halbbruder gesagt, dieser solle ruhig sein, sonst passiere was, womit er gemeint habe, er würde ihn zusammenschlagen (U-act. 6.0.12, Fragen 1416, 18 und 40). Zusammengeschlagen habe er ihn zwar noch nie, aber schon mehrmals nicht fest gehauen (U-act. 6.0.12, Fragen 17, 21, 30, 32 und 54). Ab und zu habe er ihn auch fester geschlagen (U-act. 6.0.12, Fragen 4245). Er habe kapiert, dass er seinen Halbbruder richtig bedroht und dieser Angst vor ihm gehabt habe. Dies könne er auch verstehen. Sein Halbbruder wolle ihn nun nicht mehr sehen. Dieser sei enttäuscht von ihm und er sei von sich selbst auch enttäuscht (U-act. 6.0.12, Frage 52). Angesichts dieses eingeräumten Verhaltens gegenüber seinem jüngeren Halbbruder ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, jedenfalls nicht ausschliesslich davon auszugehen, dass der behauptete Kontaktabbruch vonseiten des Vaters und des Halbbruders (einzig) auf den Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführen sei, sondern dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ebenso Anlass hierfür gab. Somit rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung auch insofern nicht. Im übrigen kann ein unberechtigter Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zwar grundsätzlich ehr- und rufschädigende Wirkung haben, dass dies vorliegend tatsächlich der Fall war, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von ihm vorgebrachten Hypothese, eine zukünftige Partnerin könnte davon erfahren und sich von ihm abwenden (vgl. KG-act. 1, N 7).
dd) Den Untersuchungsakten lässt sich des Weiteren entnehmen, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 30. November 2019 sichergestellt, mit dessen Einverständnis durchsucht (U-act. 5.0.01) und sodann am 28. Juli 2021 wieder ausgehündigt wurde (U-act. 5.0.03 und 5.0.04). Bei der Auswertung des Mobiltelefons fand die Polizei ein rund drei Minuten dauerndes
Video, in welchem zu sehen war, wie ein erigierter menschlicher Penis mit einem Japanmesser aufgeschnitten wurde (angefochtene Verfügung, E. 1 und U-act. 6.0.01, S. 5). In Anbetracht dessen wie auch im Hinblick darauf, dass für ein solches Gerät ohne Weiteres ein Ersatz angeschafft werden könnte, ist auch in der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers trotz deren Dauer und der geltend gemachten Handyrechnungen keine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erkennen, die einen Genugtuungsanspruch zu begründen verMöchte. Davon abgesehen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung bereits zu einem Früheren Zeitpunkt Beschwerde erheben können.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO).
Die mit Verfügung vom 9. März 2020 (U-act. 2.0.09) bestellte amtliche Verteidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Beschwerdeverfahren bestehen (vgl. BEK 2019 167 vom 19. Mai 2020, E. 4). Rechtsanwalt C.__ ist für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren demzufolge nach dem gebührentarif für RechtsAnwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO). Gemäss 13 lit. d GebTRA beträgt das Honorar für Beschwerden in Strafsachen Fr. 180.00 bis Fr. 5000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand ( 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemüssem Ermessen festgesetzt ( 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht. In BeRücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 GebTRA sowie angesichts der geringen rechtlichen Schwierigkeiten und des Aufwands für die knapp 8-seitige Beschwerdeschrift (KG-act. 1), in der im Wesentlichen die vorinstanzlichen Argumente wiederholt wurden
(U-act. 2.0.16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung nach Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3
JStPO;-
verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.00 werden dem Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung, auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.__, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 800.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers, unter solidarischer Haftbarkeit der gesetzlichen Vertretung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 44 Abs. 3 JStPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.__ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 5. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
16. Dezember 2021 kau