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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2023 89: Kantonsgericht

Die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer argumentierte unter anderem, dass die Beschuldigte ihn persönlich gemeint habe und somit die Tatbestände erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, da die Beschuldigte nur von der Bauherrschaft gesprochen hatte und nicht von einer bestimmten Person. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Beschwerde abzuweisen sei und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2023 89

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2023 89
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid BEK 2023 89 vom 11.12.2023 (SZ)
Datum:11.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung Strafverfahren
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verfahren; Person; Einstellung; Interview; Kantonsgericht; Begründung; Verfügung; U-act; Baubewilligung; Bauherr; Beschuldigten; Abbruch; Abteilung; Antrag; Bauherrschaft; Vorgehe; Kriminelle; Einstellungsverfügung; Beschwerdeverfahren; Verletzung; Behauptung; Barkeit; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Schwyz; Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Rechtsnorm:Art. 173 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:146 IV 68;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts BEK 2023 89

BEK 2023 89 - Einstellung Strafverfahren
Kantonsgericht Schwyz
1





Beschluss vom 11. Dezember 2023
BEK 2023 89


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin Daniela Pürez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis B?sch.



In Sachen
A.__,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,




betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023, SU 2022 785);-



hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 20. Januar 2022 erstattete A.__ gegen die Gemeindertin E.__ wegen Ehrverletzung Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen folgenden Stellen eines zudem auf der Webseite von D.__ veröffentlichten Interviews vom 18. Januar 2022 (U-act. 8.1.001):
Es isch leider für d Gmeindrat F.__ sehr bitteri Pill, wo mir münd schluck?. Mir händ di Baubewilligung muss erteil, will das wi zwei verschideni Bereich sind. Mir döfed di Bauherrschaft nöd bestrafe für das, was sie gmacht hält. Für das isch dStaatsawaltschaft zue?stündig. S neue Projekt a sich isch nöd leid. Es isch eigentlich gueti Sach. Schlacht isch naTürlich gsi, das Vorgehe, dass mers eifach illegal abgruumt hält. D Gemeindrat isch gzwung, wenn sie die Richtlinie iihaltet, zum di Baubewilligung erteil?. Aber es isch naTürlich sehr bitter, dass mer mit eme Kriminelle, wenn mers so wett s?g, so oberkorrekt muss umga.

Die Staatsanwaltschaft stellte am 29. Juni 2023 das eröffnete (U-act. 9.0.001) Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung (Vorfall vom 18. Januar 2022 in H.__) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Gegen die Verfügung erhob der Strafantragsteller rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene EinstellungsVerfügung vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne des Strafantrags weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten ohne weitere Gegenbemerkungen mit dem Antrag der kostenfälligen Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Beschuldigte verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren (KG-act. 7).
2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren kurz zusammengefasst aus zwei alternativen Gründen ein: Erstens habe die Beschuldigte von keiner bestimmbaren Person, sondern nur von der Bauherrschaft gesprochen. Zweitens sei die Beschuldigte von einer fehlenden Abbruchbewilligung ausgegangen und habe daher die den Abbruchauftrag erteilende Person als ?Kriminellen? bezeichnet, als jemand, der etwas Illegales machte, was nach 92 PBG der Wahrheit entspreche.
a) Der Beschwerdeführer rägt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich aus der angefochtenen EinstellungsVerfügung nicht ergebe, inwiefern das Opfer nicht bestimmbar sei. Diese Behauptung ist verfehlt. Zum einen ist die Staatsanwaltschaft mit folgender Darlegung ihres ersten Einstellungsarguments ihrer Begründungspflicht nachgekommen (angef. Verfügung E. 4 S. 4 im zweiten Absatz):
E.__ hat im Interview weder den Namen von A.__ noch den Namen der Gesellschaft genannt. Sie sprach einzig von der Bauherrschaft. Da im Handelsregister vier Personen als zeichnungsberechtigt eingetragen sind, ist nicht erkennoder bestimmbar, wer den Auftrag zum Abriss gegeben hatte, weshalb die Tatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung mangels Bestimmbarkeit des Opfers nicht erfüllt sind.

Zum anderen ist offensichtlich, dass diese Begründung es dem Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt erlaubte, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen (dazu vgl. etwa BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.1 m.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher haltlos und kaschiert vielmehr den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinandersetzt (s. unten lit. b).
b) Für seine Behauptung, die Beschuldigte habe genau gewusst, dass er das Baugesuch für den Neubau eingereicht habe und somit Bauherr sei, vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Anhaltspunkte zu nennen. Soweit das scheinbare Wissen der Beschuldigten mit dem Baugesuch für den Neubau begründet wird, ist dies unerheblich, weil sich die angeblich ehrenrährigen Interviewstellen auf den nicht bewilligten Abbruch beziehen. Ohnehin übersieht der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht auf das Wissen der Beschuldigten (dazu vgl. noch unten lit. c/aa) abstellt. Vielmehr schliesst sie mit der Begründung, dass im Handelsregister für die G.__ AG unbestritten verschiedene Personen zeichnungsberechtigt sind (U-act. 8.1.007), objektiv tatbestandsrelevant (vgl. Trechsel/Lehmökuhl, PK, 4. A. 2021, vor Art. 173 StGB N 13 m.H.; Riklin, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 38 m.H.; vgl. auch BEK 2022 19 vom 10. Mai 2023 E. 3.a) aus, dass die Beschuldigte im Interview eine bestimmt erkennbare naTürliche Person eines illegalen, respektive kriminellen Vorgehens beschuldigte. Allenfalls würden ihre äusserungen wenn überhaupt (s. unten lit. c/bb) den Ruf der im fraglichen Interviewabschnitt nicht namentlich genannten Gesellschaft betreffen, dessen Verletzung der Beschwerdeführer jedoch nicht in eigenem Namen geltend machen kann. Somit ist mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der ersten Selbständigen Begründung der EinstellungsVerfügung, wonach die Beschuldigte von keiner bestimmbaren naTürlichen Person gesprochen habe, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
c) Laut Beschwerdeführer soll im übrigen der Befund der sachverhaltswidrig von seiner Strafbarkeit ausgehenden Staatsanwaltschaft, er dürfe schon während eines noch laufenden Strafverfahren entgegen der Unschuldsvermutung als kriminell bezeichnet, die klare Praxis des Bundesgerichts missachten. Vorab ist abgesehen vom bereits Gesagten (dazu oben lit. b) hier klarzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Strafbarkeit des Beschwerdeführers vorwegnahm, sondern nur erwog, dass die Beschuldigte davon ausging, dass die Person, die den Auftrag für den Abbruch gab, sich strafbar gemacht habe.
aa) Weiter bleibt in der Sache zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht als Adressat des fraglichen Interviewabschnitts identifizierbar ist. Es ist der Beschuldigten im übrigen auch subjektiv nicht zu widerlegen, nicht den Beschwerdeführer persönlich gemeint und weder über ihn noch über die G.__ AG etwas gewusst zu haben (vgl. U-act. 10.0.001 Nrn. 10 und 14 f.), so dass auch insoweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ihre Aussagen gegen den Beschwerdeführer persönlich richten wollte. Unter vorliegenden Umständen richten sich die Interviewäusserungen nicht im Sinne der fraglichen Tatbestände gegen jemanden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der entsprechend begründeten Einstellung einen Ermessensspielraum tangiert haben soll, der nach einer gerichtlichen überPrüfung rufen würde (dazu Heiniger/Rickli, ebd. N 10; BGE 146 IV 68 E. 2.1).
bb) Die Frage der Baubewilligungspflicht der Gebäudeabrisse und mithin der Illegalität ist noch Gegenstand einer Strafuntersuchung. Vor deren Abschluss kann folglich die Wahrheit entsprechender Behauptungen nicht als erstellt gelten (vgl. auch BEK 2021 203 vom 23. Mai 2022 E. 3.b). Die Beschuldigte bezieht im Kontext der Abgrenzung des Verwaltungsrechts vom Strafrecht den Ausdruck ?kriminell? für einen unbefangenen Betrachter deutlich auf eine Illegalität, die sich im unbestrittenen Sachverhalt des Abrisses ohne Baubewilligung erschöpft (eme Kriminelle, wenn mers so wett s?g??). Daher wird niemand allgemein als Straftäter bezeichnet, sondern ein bloss angeblich verwaltungsrechtswidriges, nicht im strafrechtlich Geschützten Ehrbereich liegendes Vorgehen umschrieben, ohne abschätzige Qualifikationen von dahinterliegenden persönlichen Motiven wie etwa eines eigennützigen Rücksichtslosen Profitstrebens. Hinweise auf eine weitergehende Bedeutung, d.h. auf eine Absicht, den Beschwerdeführer als Person als Straftäter zu diffamieren, gibt es nicht. Solange ist auch eine äusserung, die aus der Sicht eines unbefangenen Dritten situativ durchaus als unsachlich, ja grob und deplatziert aufgefasst werden darf, keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinn (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3).
3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zen?traler Dienst), den Vertreter der Beschuldigten (2/A) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/? im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Der Gerichtsschreiber







Versand
18. Dezember 2023 amu




Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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