BEK 2023 119 - Einstellung Strafverfahren
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. Dezember 2023
BEK 2023 119
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
1. C.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.__,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2023, SU 2020 1354);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafanzeige vom 19. Juli 2022 (U-act. 3.1.01) monierte A.__ zusammengefasst, C.__ unterstelle ihm ehrverletzend, ein Querulant und Unruhestifter in einer bisher fälschlicherweise als friedfertig hingestellten Stockwerkeigentümergemeinschaft zu sein, gestützt auf folgenden äusserungen in der E-Mail vom 27. April 2022 (U-act. 3.1.03)
Wir verwalten die Gemeinschaft elements? seit 2010. Nun stellen wir zu unserem Bedauern fest, dass unser Verwaltungsaufwand seit Deiner übernahme des Objektes von E.__ in erheblichem Masse gestiegen ist. Sachverhalte, welche bisher meist pragmatisch in gegenseitigem Einvernehmen geläst werden konnten, werden nun mittels Auseinandersetzungen wiederholt von Euch in Frage gestellt und sollten z.T. unnötigerweise neu geregelt werden. Die Folge ist u.a. ein Zeitaufwändiger Mehraufwand mit Diskussionen und seitenlangen E-Mails. Meist in einem Ton, welcher einer üblicherweise friedfertigen Nachbarschaft nicht würdig ist. Der andauernde Schriftverkehr und viele der von Dir eingebrachten änderungsvorschläge bringen in ein bis dato ruhiges gemeinschaftliches Zusammenleben der STWEG Unruhe und Verunsicherung. Dies liegt u.E. doch sicher auch nicht in Deinem Interesse.
A.__ stellte zugleich Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (U-act. 3.1.03 S. 4). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren entsprechend ihrer Mitteilung beim Untersuchungsabschluss (U-act. 16.1.01) mit Verfügung vom 23. August 2023 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. September 2023 beantragt der Strafanzeigeerstatter bzw. Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, die EinstellungsVerfügung aufzuheben und gegen den Beschuldigten das Strafverfahren wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede fortzuführen und die Strafanzeige zur Anklage zu bringen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Der Beschuldigte beantragt mit begründeter Beschwerdeantwort ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 9).
2. Die Beschwerde gegen die EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist als Strafantragsteller bzw. Privatkläger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 f. StPO).
3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhürtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gelangt zur Anwendung, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven noch subjektiven Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt (Heiniger/Ri?ck?li, BSK, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 9). Obwohl Art. 319 Abs. 1 StGB den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht (lit. a), muss auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten, dass bei Zweifeln an der rechtlichen Würdigung durch ein Gericht keine EinstellungsVerfügung ergehen darf (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Ehrverletzungsdelikte verneinte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begründung, die fraglichen äusserungen würden die strafrechtlich geschätzte Ehre der Beschwerdeführer nicht tangieren. Unter der vom Strafrecht Geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen, wobei nicht die Wertmassstübe der angeblich Verletzten gelten (BGer Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.).
a) Der Beschuldigte wirft dem Beschwerdeführer in der inkriminierten E-Mail nicht vor, ein Querulant, ein nicht friedfertiger Mensch ein Unruhestifter zu sein. Er konstatiert lediglich, der Beschwerdeführer würde bisher pragmatisch erledigte Sachverhalte unnötig derart erneut infrage stellen, dass der Verwaltungsaufwand in erheblichem Masse gestiegen sei, ohne die vom Beschwerdeführer eingebrachten änderungsvorschläge inhaltlich zu bewerten. Die nicht weiter begründete Behauptung des Beschwerdeführers, dass bereits damit eine Ehrverletzung erstellt sei (KG-act. 1 Rz 12), bleibt nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte in der E-Mail weiter ausführt, die in der Folge gefährten Diskussionen hätten einen für eine friedfertige Nachbarschaft nicht würdigen Ton angenommen und in ein bis dato ruhiges gemeinschaftliches Zusammenleben der STWEG Unruhe und Verunsicherung gebracht, werden ohne persönlichen und moralisch pejorativen Bezug auf den Beschwerdeführer bloss Folgen seiner Vorgehensweise dargestellt. Die äusserungen des Beschuldigten laufen insgesamt betrachtet darauf hinaus, das bisher ?pragmatische? Vorgehen in gegenseitigem Einvernehmen gegenüber offenbar zusätzlichen Aufwand verursachenden neuen änderungsvorschlägen des Beschwerdeführers zu verteidigen. Entgegen der Beschwerde (ebd. Rz 14) indizieren sie nicht, dass mit dem Beschwerdeführer keine pragmatischen Lösungen mehr möglich seien, sondern scheinen vielmehr in sachlicher Kritik seiner angeblich konfrontativen und Unruhe verbreitenden neuen Vorschläge an ihn zu appellieren, sich an eine bisher übliche einvernehmliche Art und Weise der Lösungsfindung anzupassen. Die E-Mail enthält nicht den Vorwurf, der Beschwerdeführer vergreife sich im Ton, sondern seine Vorschläge hätten Diskussionen in einem Ton zur Folge, der einer friedfertigen Nachbarschaft nicht würdig sei. Es wird deutlich, dass der Beschuldigte um eine Problemlösung bemüht war und danach trachtete, die einzelnen kritischen äusserungen sachlich abzufassen und den Beschwerdeführer nicht persönlich anzugreifen, geschweige denn seine Person zu diffamieren. Die äusserungen kritisieren zwar die Vorgehensweise des Beschwerdeführers. Allein der Umstand, dass negativ wertende AusdRücke verwendet werden, ist aber nicht einer strafrechtlichen Qualifikation als Ehrverletzung gleichzusetzen (vgl. etwa BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3 f.). Die äusserungen sind in objektiver Betrachtung nicht geeignet, ihn als Person herabzusetzen. In ihrer Qualität tangieren die äusserungen den tatbestandsmässigen Ehrbegriff nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der entsprechend begründeten Einstellung einen Ermessensspielraum verletzt haben soll, der nach einer gerichtlichen überPrüfung rufen würde (dazu Heiniger/Rickli, ebd. N 10). Kritik entsteht einerseits aus einem differenzierenden Innovationsstreben und muss nicht per se negativ sein. Nur weil die Gegenkritik andererseits aber negative Folgen kritischen Bestrebens benennt, können entsprechende äusserungen nicht automatisch einer persönlichen Ablehnung, geschweige denn einer Diffamierung gleichgesetzt werden. Jede Person hat in ihrer menschlichen Unvollkommenheit ein gewisses Mass an Kritik zu akzeptieren (PK StGB-Trechsel/Lehmkuhl, Vor Art. 173 N 10, m.N.).
b) Soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vorwirft, den Sachverhalt hinsichtlich des in der E-Mail behaupteten Mehraufwands nicht hinreichend geklürt zu haben, räumt er zugleich selbst ein, dass es gar nicht darum gehe (KG-act. 1 Rn 19). Das trifft zu, denn der Vorwurf, eine Verhaltensweise verursache Mehraufwand, ist eine sachliche Effizienzkritik und keine Ehrverletzung. Nachdem die weiteren äusserung der inkriminierten Passage der E-Mail an sich nicht ehrverletzend sind (vgl. oben lit. a), spielt es auch keine Rolle, ob die Behauptung von Mehraufwand zutrifft und die weiteren Darlegungen des Beschuldigten rechtfertigen könnten. Ebenso wenig sind die BeschwerdeAusführungen über eine nach wie vor sehr angespannte Situation erheblich.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte macht eine Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren nötig gewordene rechtliche Beratung geltend. Dem Entschädigungsantrag des Beschuldigten kann nicht entsprochen werden. Es ist kein objektiv begründeter Anlass zum Beizug eines Anwalts ersichtlich (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), da im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn nicht über das Vorliegen einer Ehrverletzung entschieden wird (BGer 6B_64/2022 vom 9. November 2011 E. 3.2.1 m.H.). Zudem äussert er sich nicht ansatzweise zur Art und Weise der in Anspruch genommenen rechtlichen Beratung, deren Aufwand er denn auch weder beziffert noch belegt;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zen?traler Dienst), den Beschuldigten (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/? im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
15. Dezember 2023 amu