BEK 2022 181 - Nichtanhandnahme Strafverfahren
Verfügung vom 30. Dezember 2022
BEK 2022 181
Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsidentin lic. iur. Daniela Pürez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.__,
2. C.__,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2022, SU 2022 8480);-
hat die KantonsgerichtsvizePräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. November 2022 gegen die C.__ respektive deren Mitarbeiter betreffend Anzeigen von A.__ vom 29. September, 26. Oktober und 9. November 2022 keine Strafuntersuchung durchzuführen mit der Begründung, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare Verhalten wem zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Mit Beschwerdeeingabe (Postaufgabe 27. Dezember 2022) beantragte A.__ dem Kantonsgericht, unter anderem diese NichtanhandnahmeVerfügung aufgrund misshandelte tätigkeit vom angezeigte Personen, so wie misshandelte Untersuchung vom Staatsanwaltschaft aufzuheben. Es sei bekannt, dass seit Jahren Schulen die Eltern-/Kinderrechte misshandelten.
2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen (dazu unten lit. a) schriftlich und begründet (lit. b) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
a) Gemäss postalischem Nachweis wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 zugestellt. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht worden. Auf sie ist demnach nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin zeigt abgesehen davon pauschal Personen wegen angeblicher Vorkommnissen an, die ihr missfallen. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe, ohne darzutun, inwiefern sie die angeblichen Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft in örtlicher und zeitlicher Hinsicht auf die beschuldigten Personen in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert zur Anzeige gebracht hätte. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare Verhalten wem zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Auch ein Laie muss sich innert der vorliegend jedoch nicht eingehaltenen Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung, worauf die Beschwerdeführerin schon etliche Male aufmerksam gemacht worden ist (etwa BEK 2022 81 vom 28. September 2022 m.H., BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 m.H.), nicht einzutreten (Art. 385 StPO).
c) Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen.
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde ohne Aktenbeizug und Stellungnahmen von Gegenpartei und Staatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (? 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die beschuldigte Schule (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Die KantonsgerichtsvizePräsidentin Der Gerichtsschreiber
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30. Dezember 2022 kau