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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2021 205: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Sistierung einer Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt. Die Privatklägerin und Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Sistierung, zog diese jedoch später zurück. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und auf Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet. Das Verfahren wurde abgeschrieben und es wurden keine Kosten erhoben. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2021 205

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2021 205
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid BEK 2021 205 vom 27.12.2021 (SZ)
Datum:27.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter : Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Verfügung; KG-act; Kantonsgerichtsvizepräsident; Abteilung; Sistierung; Verfahren; Rückzug; Bundesgericht; Kopie; Mitwirkend; Stefan; Weber; Sachen; Beschuldigter; Beschwerdegegner; Sicherheitsstützpunkt; Biberbrugg; Postfach; Bennau; Verfolgungsbehörde; Staatsanwältin; Erwägung; Untersuchung; Beschuldigten; Aufenthalt; Parteientschädigungen; Kostenerhebung
Rechtsnorm:Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts BEK 2021 205

BEK 2021 205 - Sistierung

Verfügung vom 27. Dezember 2021
BEK 2021 205


Mitwirkend
KantonsgerichtsvizePräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen
A.__,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstätzpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
StrafverfolgungsBehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
3. D.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
4. E.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
5. F.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
6. G.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
7. H.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
8. I.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021, SU 2020 1061);-


hat der KantonsgerichtsvizePräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung SU A1 2020 1061 gegen den Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sistierte;
- die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, das Verfahren sei nicht zu sistieren (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2021 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 10);
keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
auf Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten ist;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf ?? 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-


verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A [inkl. Kopie von KG-act. 10] an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Privatklägerinnen 3-8 (je 1/R [inkl. Kopie von KG-act. 10]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R).

Der KantonsgerichtsvizePräsident




Versand
27. Dezember 2021 rfl
Quelle: https://gerichte.sz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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