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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2020 67
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid BEK 2020 67 vom 09.12.2020 (SZ)
Datum:09.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme Strafverfahren
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Privatkläger; Beschuldigte; Staat; Entschädigung; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Staatsanwalt; Beschwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Staatsanwaltschaft; Berufung; Punkt; Verfahren; Berufungs; Verfahrens; Klägerin; Nichtanhandnahme; Privatklägerin; Einstellung; Verteidigung; Aktienzertifikate; Liegende; Rechtsmittel; Bundesgericht; Antrag; Obsiegende; Entschädigungspflicht; Anträge
Rechtsnorm: Art. 13 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 416 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 422 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 352; 139 IV 45; 141 IV 476; 142 IV 163;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
BEK 2020 67 - Nichtanhandnahme Strafverfahren

Beschluss vom 9. Dezember 2020
BEK 2020 67


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.


In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. April 2020, SUB 2020 153);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafanzeige vom 25. März 2020 warf die Privatklägerin dem Beschuldigten vor, sich von ihr zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2018 oder Anfang 2019 zwei Aktienzertifikate aus einem Versteck in ihrer Wohnung widerrechtlich angeeignet zu haben. Ausserdem monierte sie, dessen Anwalt habe sie bzw. ihren Rechtsvertreter beschuldigt, rechtlich unzulässige Beurkundungen durchgeführt zu haben (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde verlangte die Privatklägerin, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 4). Der Beschuldigte schloss sich am 13. Juli 2020 diesem Antrag an und verlangte eventualiter, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen und sofort wieder einzustellen (KG-act. 9). Die Beschwerdeführerin nahm zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten nochmals Stellung (KG-act. 11).
2. Die Staatsanwaltschaft hält die Auseinandersetzung der Parteien um die Aktienzertifikate für eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (angef. Verfügung E. 3) und den Vorwurf falscher Beurkundungen im hängigen Zivilverfahren für sachbezogen und nicht unnötig verletzend (ebd. E. 4).
a) Die Behauptung, der Beschuldigte habe die Aktienzertifikate aus einem Versteck in ihrer Wohnung gestohlen, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Sie legt konkret nicht dar, wann und wie sich ein solcher Zugriff des Beschuldigten ereignet haben soll, und räumt ein, dass der Beschuldigte angibt, die Zertifikate hätten sich immer bei ihm zuhause im Safe befunden
(vgl. U-act. 8.1.001 Ziff. 7 f.). Worauf genau sie den Beschuldigten angesprochen haben und was von diesem zugestanden worden sein soll, ist ebenfalls unklar. Aus der blossen Zugangsberechtigung des Beschuldigten zu dem angeblichen, nicht näher beschriebenen Versteck lässt sich nichts zu Gunsten der blossen Vermutungen der Beschwerdeführerin ableiten. Dass sie als Verwaltungsratspräsidentin die Gesellschaft vertreten haben soll, deren Aktienzertifikate der Beschuldigte besitzt, stellt ebenfalls keine einen konkreten Anfangsverdacht wegen widerrechtlicher Entwendung oder Unterdrückung von Urkunden begründende Tatsache dar. Die verlangten Abklärungen, namentlich, die Aktienzertifikate seien auf Fingerabdrücke zu untersuchen, um die Behauptung des Beschuldigten, die Aktienzertifikate von Anfang an besessen zu haben, zu widerlegen, laufen unter diesen Umständen daher auf eine unzulässige „fishing expedition“ zu einer bereits zivilrechtlich hängigen Streitigkeit hinaus. Aufgrund der vorliegenden blossen Vermutungen der Beschwerdeführerin können eindeutig keine Straftatbestände geklärt werden (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden. Abwegig erscheinen bei diesem Ausgang der Begünstigungsvorwurf und der Versuch, die Glaubwürdigkeit der Strafanzeige damit herauszustreichen, die Beschwerdeführerin würde sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar machen, wenn der Beschuldigte den Diebstahl nicht begangen hätte.
b) Unbestrittenermassen ist ein Zivilverfahren um die Eigentümerschaft an der Aktiengesellschaft hängig, in welchem der Anwalt des Beschuldigten die Inhaberschaft seines Mandanten geltend macht. Er durfte soweit sachbezogen und nicht unnötig verletzend in tatsächlicher Hinsicht die objektiv einem Falschbeurkundungsvorwurf gleichzusetzende Schlussfolgerung vortragen, die durch die Gegenpartei veranlassten Beurkundungen seien unrichtig, zumal er die Tatbestandserfüllung in subjektiver Hinsicht ausdrücklich offenliess
(U-act. 8.1.004 Ziff. 7). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte für diese schriftliche Schlussfolgerung seines Anwalts und damit für eine Ehrverletzung verantwortlich wäre. Auch in Bezug auf den Vorwurf einer Ehrverletzung ist daher die Nichtanhandnahme eines Verfahrens nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassend erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist daher unter Kostenfolgen der unterliegenden Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für den Fall des Unterliegens opponierte die Beschwerdeführerin dem Antrag des Beschuldigten auf eine Entschädigung zu ihren Lasten zutreffend nicht.
a) Die Frage der Kostentragung ist für die Entschädigungsfrage in dem Sinne präjudiziell, als sich in der Regel die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gegenseitig ausschliessen (Botschaft 2006 II S. 1329 f.; Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 429 und 430 StPO N 4 bzw. 2 m.H.; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Konsequenterweise bestünde vorliegend mangels Kostenübernahme keine Entschädigungspflicht des Staates hinsichtlich der Aufwendungen einer erbetenen Verteidigung, wofür auch die gesetzliche Grundlage fehlt, nachdem Art. 423 StPO unter dem Titel Verfahrenskosten Entschädigungen nicht erfasst (vgl. auch Art. 422 StPO; Christen, ZStrR 2014 S. 196 f. m.H.). Daher stellt sich die Frage, ob der Regel folgend die Kostentragung durch die Privatklägerschaft auch deren Entschädigungspflicht gegenüber dem obsiegenden Beschuldigten präjudiziert. Dies erachtet die Botschaft zumindest in den Fällen als sicher denkbar, in denen die Verfahrensanträge der Privatklägerin beim Beschuldigten Aufwendungen verursachten, hält es jedoch dennoch grundsätzlich als Sache des solche Anträge in Verfahrenshandlungen umsetzenden Staates, den obsiegenden Beschuldigten zu entschädigen. Der StPO-Entwurf schränkte die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft daher auf die Aufwendungen im Zivilpunkt bzw. im Schuldpunkt im Falle eines Antragsdelikts ein (ebd. S. 1331 zu Art. 440 E-StPO, heute Art. 432 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO).
b) Vom Grundsatz ausgehend, dass die Verteidigungskosten grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen, weil die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, befand das Bundesgericht in Auslegung von Art. 436 Abs. 1 StPO hinsichtlich der speziellen Situation eines einzig durch die Privatklägerschaft eingeleiteten Berufungsverfahrens, es dürfe nicht übersehen werden, dass das Strafverfahren in der Rechtsmittelphase ohne staatlichen Einfluss fortgesetzt werde. Daher könnten die vom Gesetzgeber in Art. 432 StPO für mehr im Interesse der Privatklägerschaft liegende Verfahren bereitgestellten Korrekturen in der Konstellation einer mit ihrer Berufung abgewiesenen Privatklägerschaft Anwendung finden, so dass sie die Verteidigungskosten des Beschuldigten trage, was auch Art. 428 StPO entspreche (BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1.2). Ebenfalls beanstandete das höchste Gericht nicht, dass der mit seiner Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung unterliegende Privatkläger verpflichtet wurde, die Verteidigungsaufwendungen der im Beschwerdeverfahren obsiegenden beschuldigten Person zu entschädigen (BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E. 4.2 f.). Später nahm es diese Lösung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens indes zurück: Mit der Begründung, ein Einstellungsfall sei nicht einem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 13 StPO unterbreitet worden, hielt das Bundesgericht die Ausdehnung entsprechender Korrekturmöglichkeiten auf den Fall einer mit der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung unterliegenden Privatklägerschaft nicht für gerechtfertigt und wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die beim Staat belassene Entschädigungspflicht ab (BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41).
c) Die Privatklägerschaft kann sich am Strafverfahren nicht nur adhäsionsweise als Zivil-, sondern auch in dem von Amtes wegen zu untersuchenden Strafpunkt (Art. 6 StPO) als Strafklägerin beteiligen (Art. 118 ff. StPO). Entsprechend soll sie nach Art. 432 StPO beschränkt im Zivilpunkt bzw. im Strafpunkt nur bei Antragsdelikten entschädigungspflichtig werden können. Kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO ist diese Vorschrift nicht nur im Berufungsverfahren speziell auszulegen und anzuwenden (BGE 139 IV 45 E. 1.2), sondern ebenso im Beschwerdeverfahren (Art. 416 StPO). Auch das Bundesgericht erklärte, Art. 436 StPO beziehe sich sowohl auf das Berufungs- als auch das Beschwerdeverfahren (BGE 142 IV 163 = Pra 2017 Nr. 55 E. 3.2.2 m.H.; vgl. auch Christen, ZStrR 2014, S. 194). Ohne sich mit dieser Prämisse auseinanderzusetzen, verlagert BGE 141 IV 476 seine Argumentation auf die Ebene der Anfechtungsobjekte und fasst BGE 139 IV 45 als restriktiv zu handhabende und auf Beschwerden nicht anwendbare Ausnahme auf. Inwiefern es unterschiedliche Anfechtungsobjekte (staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Entscheid) rechtfertigen, Entschädigungsfragen in Berufungs- und Beschwerdeverfahren unterschiedlich zu behandeln, begründet BGE 141 IV 476 jedoch nicht.
Aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften lässt sich eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nicht ablesen (Art. 428 oder 436 StPO). Ebenso wenig lassen sich soweit ersichtlich in den sich mit Konstellationen des exklusiven privatklägerischen Weiterzugs nicht ausdrücklich auseinandersetzenden Materialien Ansätze für eine unterschiedliche Behandlung von Berufungs- und Beschwerdeverfahren finden. Aus teleologischer Warte sodann ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerschaft an einer Beschwerde geringeres Interesse als an einer Berufung hätte und es daher zweckmässig wäre, die in Art. 432 StPO bereitgestellten Korrekturen entgegen BGE 139 IV 45 im Beschwerdeverfahren als nicht anwendbar zu erachten. Die Privatklägerschaft vertritt den Strafpunkt wie zuvor den Zivilpunkt in der Voruntersuchung bzw. im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nunmehr allein. Bei exklusiver Beschwerdeerhebung will nur noch sie die durch eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung ad acta gelegte Strafverfolgung fortsetzen und die Staatsanwaltschaft durch die Beschwerdeinstanz zu deren Weiterführung verpflichten lassen. Funktionell werden ihre Rechtsmittelanträge im Beschwerdeverfahren nun auch im Strafpunkt nicht mehr in staatsanwaltschaftliche Verfahrenshandlungen umgewandelt, worin aber laut Botschaft (a.a.O., S. 1331) wie dargelegt die eigentliche Begründung der staatlichen Kostentragung läge:
aa) In der hier diskutierten Konstellation fungiert die in der Voruntersuchung verfahrensleitende Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren nur noch als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Sie kann mithin die Anträge der Privatklägerschaft nicht mehr in Verfahrenshandlungen umsetzen. Hinzu kommt, dass sie in Vertretung der Anklage im Berufungsverfahren gegen einen Freispruch eher zur Unterstützung der Berufung der Privatklägerschaft geneigt sein dürfte als sich bei einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung deren Anträge zu eigenen zu machen. Deshalb erscheint ihr Obsiegen auf Seiten des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren meistens authentischer als im Berufungsverfahren, was praktisch betrachtet die Eigeninteressen der Privatklägerschaft gegenüber der staatlichen Einflussnahme noch akzentuiert und die Inanspruchnahme zu Art. 432 StPO analogen Korrekturen umso mehr rechtfertigt.
bb) Die Gutheissung einer Beschwerde der Privatklägerschaft gegen Nichtanhandnahmen bzw. Einstellungen kann deren Anträge ebenfalls nicht direkt in Verfahrenshandlungen umwandeln. Untersuchungseröffnungen und Nichteinstellungen sind zudem nicht anfechtbar, so dass die Beschwerdeinstanz im Unterschied zur Berufungsinstanz (Art. 408 StPO) das Strafverfahren auch nicht erledigen kann (Art. 397 StPO). Insoweit gebietet der Verweis von Art. 436 Abs. 1 StPO auf die laut Art. 429 ff. StPO für eine Entschädigung erheblichen Voraussetzungen des Freispruchs und der Einstellung bzw. Nichtanhandnahme die Analogie (vgl. auch Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 436 N 1).
d) Analog zur Verfahrenssituation, in welcher sich eine antragstellende Person bezüglich der Antragsdelikte als Privatklägerschaft mit entsprechend beschränktem Kosten- und Entschädigungsrisiko konstituiert, gelangt die Privatklägerschaft, welche allein ein Rechtsmittel einlegt, hinsichtlich aller von der Staatsanwaltschaft nicht mehr weiter verfolgten Delikte in eine Stellung, in der ihre Kosten- und Entschädigungspflichten entsprechend zu erweitern sind, da sie allein das Rechtsmittelverfahren und die der beschuldigten Person darin erwachsenen Aufwendungen für ihre Verteidigung verursachte. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert insofern, als nach dem in Art. 428 Abs. 1 StPO statuierten und auch für Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren anwendbaren (s. Wehrenberg/Frank, BSK, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 6; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 436 N 1) Grundsatz von Obsiegen und Unterliegen die kostenpflichtige Beschwerdeführerin und nicht der obsiegende Staat entschädigungspflichtig wird (vgl. oben lit. a). Der Staat könnte auch im Falle einer amtlichen Verteidigung die entsprechenden Auslagen auf die Privatklägerin abwälzen (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
e) Aus diesen Gründen besteht in dem einzig durch die Privatklägerin veranlassten Beschwerdeverfahren mithin kein sachlicher Grund, an der Beschränkung auf den Zivilpunkt in Art. 432 Abs. 1 StPO festzuhalten. Dem obsiegenden Beschuldigten ist daher kraft des Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO parallel zu den Kostenfolgen (Art. 427 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) zu Lasten der unterliegenden Privatklägerin eine angemessene Entschädigung (§§ 2, 6 und 13 GebTRA) zuzusprechen;-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident


Der Gerichtsschreiber

Versand
15. Dezember 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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