BEK 2020 10 - Feststellung der Rechtskraft
Beschluss vom 5. Mai 2020
BEK 2020 10
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.__,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.__,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. Januar 2020, SUH 2018 470);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter D.__ führte am 5. Februar 2018 A.__ im Polizeigriff vom Festgelände beim Schulhaus E.__ in Wollerau, wobei sich der Abgeführte verletzte. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erliess am 9. August 2019 gegen D.__ und A.__ je einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Beschimpfung und Hausfriedensbruchs (U-act. 14.1.01 in SUH 2018 469 bzw. 14.2.01 in SUH 2018 470). Gegen diese Befehle erhoben je D.__ (U-act. 14.1.03) und die Oberstaatsanwaltschaft Einsprache (U-act. 14.2.03). Mit neuem, denjenigen vom 9. August 2019 ersetzenden Strafbefehl vom 23. August 2019 sprach die Staatsanwaltschaft A.__ gleichermassen schuldig
(U-act. 14.2.03). Dagegen erhob der Beschuldigte am 5. September 2019 Einsprache (U-act. 14.2.05). Die Staatsanwaltschaft stellte am 7. Januar 2020 die Rechtskraft des Strafbefehls vom „9. August 2019“ (recte: 23. August 2019) fest, weil der Beschuldigte der auf 26. November 2019 13:30 Uhr angesetzten und unter erneutem Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO kurzfristig auf 14:30 Uhr verschobenen (vgl. dazu U-act. 9.2.29) Einvernahme fernblieb. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2020 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht, die Verfügung betreffend Feststellung der Rechtskraft aufzuheben und das Strafverfahren SUH 2018 470 einzustellen, eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung über das Fristerstreckungsgesuch und zur Einstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin (KG-act. 7 und 7/1) sowie später noch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten (KG-act. 9 und 9/1) ein.
2. Vorliegend angefochten ist die staatsanwaltschaftliche Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls im Sinne von Art. 438 Abs. 2 StPO.
Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Bei der Feststellung handelt es sich indes nicht um einen eigentlichen Entscheid, sondern um einen deklarativen Akt der zuständigen Strafbehörde über die unverzügliche Gesetzesfolge, dass ohne gültige Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. mit deren das Verfahren unmittelbar beendenden Rückzug der Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil wird (vgl. BEK 2018 122 vom 18. Dezember 2018 E. 2 m.H.). So ist auch die versehentliche Bezugnahme in der angefochtenen Verfügung auf den ersetzten Strafbefehl vom 9. August 2019 nicht weiter relevant und darauf gestützt auf nachfolgende Erwägungen nicht mehr näher einzugehen.
3. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung betrifft mithin den Fall, in dem der Beschuldigte wie vorliegend ausdrücklich Einsprache erhob und damit gerichtlichen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragte. Diesfalls kann aus der Säumnis nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe auf diesen Rechtsschutz (konkludent) verzichtet (vgl. BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.1), sondern nur unter folgenden zwei, für den Eintritt der Rechtsfolge des Einspracherückzugs massgebenden Bedingungen (dazu und zum Nachfolgenden vgl. auch GRP 2018 10 vom 31. August 2018 E. 2.c; BEK 2017 115 vom 18. Dezember 2017 E. 2.b): Der Betroffene bleibt der Einvernahme erstens "trotz Vorladung" und zweitens "unentschuldigt" fern. Das kann er nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Verfahrensfairness und Justizförmigkeit nur, wenn er von der Vorladung und den Rechtsfolgen einer Säumnis überhaupt Kenntnis erhält. Die gesetzliche Rückzugsfiktion kann in verfassungskonformer Auslegung nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 140 IV 82 E. 4.5.4 E. 2.5).
4. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorliegend nicht festgestellt, sondern die angefochtene Verfügung mit der Tatsache begründet, dass der Beschuldigte persönlich unter der Androhung der Säumnisfolgen von Art. 355 Abs. 2 StPO vorgeladen war und seine Verteidigerin hätte wissen müssen, dass dieser Termin nicht verschoben war. Es ist unbestritten, dass die Verteidigerin der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass sie ihrem Mandanten aufgrund eines Versehens ihrerseits fälschlicherweise mitteilte, der Einvernahmetermin vom 26. November 2019 werde aufgrund von Vergleichsgesprächen nicht stattfinden
(U-act. 9.2.25, 9.2.29 f. und in den nicht akturierten Nebenakten 16.0.00 Schreiben der Rechtsanwältin vom 26. November 2019).
a) Es ist wegen des Sachzusammenhangs der verschiedenen, bei derselben Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahren nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich auf die Auskünfte seiner Verteidigerin verliess und nicht mehr davon ausging, dass die ihm persönlich zugestellte Vorladung gültig bzw. der ihn betreffende Einvernahmetermin noch verbindlich sei. Die Verteidigerin machte der Staatsanwältin gegenüber geltend, dass der Beschuldigte ohne ihren Fehler selbstverständlich zum nicht abzitierten Einvernahmetermin erschienen wäre. Davon, dass der Beschuldigte aufgrund eines Versehens der Verteidigerin nicht mehr als über den Einvernahmetermin informiert gelten konnte, ist auch die Staatsanwältin ausgegangen. Sie hielt „trotz Vorladung“ nicht mehr an der ursprünglich gesetzten Einvernahmezeit vom 13:30 Uhr fest, sondern willigte in eine kurze, aber immerhin über die kantonalrechtliche Respektszeit (§ 43 Abs. 2 JG) hinausgehende Verschiebung des Termins um eine Stunde ein (U-act. 9.2.29), was nur damit zu erklären ist, dass sie die auf 13:30 Uhr angesetzte Einvernahme nicht als versäumt betrachtete.
b) Indes musste die Verteidigerin der Staatsanwaltschaft in der Folge mitteilen, dass ihr Mandant ortsabwesend und nicht in der Lage sei, zur um eine Stunde verschobenen Einvernahmetermin zu erscheinen, weil er ausserorts arbeitete. Weil die Ortsabwesenheit auf die Uninformiertheit des Beschuldigten zufolge des die Nichteinhaltung des ersten Termins entschuldigenden Versehens der Verteidigerin zurückzuführen war (vgl. oben lit. a), konnte die Staatsanwaltschaft den nur um eine Stunde verschobenen Termin nicht unbesehen der besonderen Fallumstände der Säumnisfolge des Einspracherückzugs unterstellen. Sie hätte den Beschuldigten hinsichtlich des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes für den zweiten Termin zumindest anhören (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) bzw. über das angekündigte Gesuch um einen neuen Termin (U-act. 2.2.10) entscheiden müssen.
c) Im Beschwerdeverfahren wies der Beschuldigte seine Ortsabwesenheit durch eine entsprechende Bestätigung seiner Arbeitgeberin nach
(KG-act. 7/1), wonach es ihm aufgrund seiner Arbeitstätigkeit am 26. November 2019 nicht möglich war, innert einer Stunde zur Einvernahme zu erscheinen. Daher ist jetzt davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seines Nichterscheinens „trotz Vorladung“ (vgl. oben lit. a) nicht bewusst war und er nicht in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtete (BGE 142 IV 158; BGer 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 355 StPO N 2). Die
Voraussetzungen eines (in Art. 355 Abs. 2 StPO fingierten) das Verfahren unmittelbar beendenden Einspracherückzugs zufolge unentschuldigten Fernbleibens waren vorliegend mithin nicht erfüllt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. August 2019 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird vorbehältlich einer umgehenden Einstellung das Einspracheverfahren fortsetzen bzw. einen neuen Einvernahmetermin festsetzen müssen. Die Verdachtslage bzw. die Einstellungsreife war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist hier ebenso wenig zu beurteilen, wie die Frage, ob nach der Einsprache der Oberstaatsanwaltschaft einfach ohne weiteres im Einspracheverfahren nach Art. 355 StPO ein sog. „rektifizierter“ Strafbefehl erlassen werden konnte (dazu BGE 145 IV 438). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist der im Beschwerdeverfahren obsiegende Beschuldigte angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO, §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1'200.00 (inkl. MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
8. Mai 2020 kau