BEK 2019 96 - definitive Rechtsöffnung
Beschluss vom 3. Juli 2019
BEK 2019 96
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, z.H. Frau B.__, Postfach, Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 3. Mai 2019, ZES 2019 45);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2019 in Gutheissung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 18'963.60 und Fr. 103.30, die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner (nachfolgend: Beschwerdeführer) auferlegte und letzteren verpflichtete, der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen und diese mit Fr. 100.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);
- dass Fristen, die durch eine Mitteilung den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
- dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Mai 2019 nachweislich am 6. Mai 2019 zugestellt wurde (Vi-act. D10);
- dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 7. Mai 2019 zu laufen begann und am 16. Mai 2019 endete;
- dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz mit Eingabe vom 17. Mai 2019 anfocht (KG-act. 1);
- dass die Eingabe des Beschwerdeführers deshalb verspätet ist;
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2019 Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen (KG-act. 2);
- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Stellung nahm (KG-act. 6) und am 11. Juni 2019 eine weitere Eingabe mit einem Arztzeugnis in der Beilage einreichte (KG-act. 8 und 8/1);
- dass dem Arztzeugnis nur entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei vom 15. Mai bis am 3. Juli 2019 arbeitsunfähig, das Zeugnis also nicht etwa bescheinigt, der Beschwerdeführer sei nicht parteioder nicht prozessfähig, und der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, er sei seit Monaten in einer sehr schlechten körperlichen Verfassung und habe das Zugangsdatum verwechselt (KG-act. 6), nicht glaubhaft darlegen kann, ihn treffe an der Verspätung kein nur ein leichtes Verschulden, zumal er im Beschwerdeverfahren bewies, dass er die Fristen einhalten kann (obwohl er ja auch für diese Zeit krankgeschrieben wäre, s. KG-act. 8/1);
- dass die Beschwerdefrist zudem bereits am 7. Mai 2019 zu laufen begann, also zu einer Zeit, für welche der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis vorlegen kann;
- dass der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen kann, ihn treffe am Säumnis kein nur ein leichtes Verschulden, wie dies Art. 148 Abs. 1 ZPO voraussetzt;
- dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ohnehin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wären (Art. 326 Abs. 1 StPO) und abgesehen davon die definitive Rechtsöffnung nur dann nicht erteilt würde, wenn der Betriebene durch Urkunden bewiese, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt gestundet worden sei wenn die Verjährung eintrat, was der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorbringt (Art. 81 Abs. 1 SchKG);
- dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und sie ohnehin abzuweisen wäre;
- dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach dem Ausgeführten gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist;
- dass die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'963.60.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
5. Juli 2019 sl