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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2019 188: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten C.________, was vom Privatkläger A.________ angefochten wurde. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hatte das Verfahren nicht angenommen, woraufhin der Privatkläger Beschwerde einreichte. Die Beschwerdekammer hob die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und wies den Fall zur Neubeurteilung zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des Staates, und der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'150.00 entschädigt. Die Beschwerde wurde von einem männlichen Richter namens Dr. Reto Heizmann entschieden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2019 188

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2019 188
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2019 188 vom 19.12.2019 (SZ)
Datum:19.12.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme Strafverfahren
Schlagwörter : Staatsanwalt; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Begründung; Verfahren; Beschuldigte; Kanton; Höfe; Einsiedeln; Verfügungen; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahme; U-act; Oberstaatsanwaltschaft; Begründungspflichten; Person; Beschlagnahme; Kantonsgerichtsvizepräsident; Gerichtsschreiber; Beschwerdegegner; Beschwerdekammer; Untersuchung; Beschuldigten; KG-act; Zustellung; Anzeige; Anzeige; Akten
Rechtsnorm:Art. 397 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 147 OR, 2011

Entscheid des Kantongerichts BEK 2019 188

BEK 2019 188 - Nichtanhandnahme Strafverfahren

Beschluss vom 19. Dezember 2019
BEK 2019 188

Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.


In Sachen
A.__,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

1. C.__,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,


Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.__,

betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019, SUH 2019 1490);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die E.__ (Bank I) am 4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen herauszugeben und zwei Bankkontos zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung
(U-act. 3.1.03 Beilage 2) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tatvorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, weshalb der Beschuldigte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsgeheimnisverletzung erstattete (U-act. 3.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Anzeige am 1. Oktober 2019 zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (U-act. 9.1.01). Mit durch die Oberstaatsanwaltschaft am 5. November 2019 genehmigter Verfügung vom 31. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht anhand. Am 18. November 2019 beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter rechtzeitig und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bezüglich der in seiner Anzeige aufgeführten Straftaten eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vernehmlassend stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten
(KG-act. 4).
2. Die Staatsanwaltschaft hielt es für gerechtfertigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges in den beanstandeten Verfügungen die Voraussetzungen für die Kontosperren bzw. Beschlagnahmen darlegte und stellte fest, dass er bei den Begründungen nicht über das Notwendige zur Erfüllung dieser prozessualen Begründungspflichten hinausgegangen sei. Mit seinen Ausführungen habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Tragweite der Verfügungen beurteilen zu können. Deshalb könnten die verzeigten Straftatbestände auf die Verfügungen an die E.__ (Bank I) nicht angewandt werden. Diese Begründung leuchtet, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, nicht ein, weil sie sich auf Begründungspflichten in Bezug auf Beschlagnahmen gegenüber einer beschuldigten Person abstützt, der Gegenstand der Verfügungen gegenüber der Bank aber nicht derselbe ist. Die Bank muss in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Beschlagnahme, soweit sie in ihre Rechte eingreift, beurteilen zu können. Der Inhalt einer entsprechenden Begründung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit den Begründungspflichten gegenüber einer beschuldigten Person vergleichen bzw. rechtfertigen. Inwiefern sich in vorliegendem Fall die Begründungsanforderungen decken würden bzw. allfällige Abweichungen in Bezug auf die verzeigten Straftatbestände unerheblich wären, legt die Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwerdeverfahren dar.
3. Die Sache erweist sich nach dem Gesagten nicht als spruchreif und ist daher in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung ohne weitere Weisungen, welche nicht erforderlich sind, im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (Art. 397 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und der Beschwerdeführer ist gemäss Kostennote mit im Kanton Schwyz üblichem Ansatz von Fr. 250.00 in der Stunde zu entschädigen (Art. 423, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 3 StPO sowie §§ 2, 6 und 13);-


beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘200.00) gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘200.00 zurückbezahlt.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘150.00 (inkl. MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschwerdegegner (1/R, vertraulich), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident


Der Gerichtsschreiber


Versand
23. Dezember 2019 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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