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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2019 139: Kantonsgericht

Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hat ein Ausstandsbegehren eines Beschuldigten gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin abgewiesen. Der Beschuldigte hatte verschiedene Beschwerden und Einsprüche im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung eingereicht. Trotzdem wurde sein Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet angesehen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2019 139

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2019 139
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2019 139 vom 16.12.2019 (SZ)
Datum:16.12.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Beschuldigte; Ausstand; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Gesuchsteller; Verfahrens; Gesuchsgegnerin; U-act; Ausstandsbegehren; Beschuldigten; Befehl; Einsprache; Staatsanwältin; Kantonsgericht; Verfügung; Einvernahme; Höfe; Rechtspflege; Kantonsgerichts; Einsiedeln; Rechtsbeistand; KG-act; Polizei; Beschwerdeinstanz; Befangenheit; Sachverhalt; Fragen
Rechtsnorm:Art. 353 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 67 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2019 139

BEK 2019 139 - Ausstand

Beschluss vom 16. Dezember 2019
BEK 2019 139


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen
A.__,
Gesuchsteller,

gegen

B.__,
Gesuchsgegnerin,



betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 22. Juli 2019, SUH 2017 1715);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt gegen A.__ eine Strafuntersuchung betreffend Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 und 3. Februar 2018 beschwerte sich der Beschuldigte gegen die Untersuchungsaufnahme, eine Kontosperre etc. und verlangte unter anderem Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018). Die Staatsanwaltschaft erliess gegen den Beschuldigten am 30. November 2018 einen Strafbefehl, weil der Beschuldigte durch die Hingabe aller seiner Inhaberaktien an seiner C.__ AG im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens zum Nachteil der Anzeige erstattenden Gläubiger sein Vermögen vermindert haben soll (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 14. Dezember 2018 Einsprache und stellte erneut den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand
(U-act. 14.1.03). Schon zuvor erstattete der Beschuldigte am 4. Dezember 2018 in eigenem Namen sowie als alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat der C.__ AG eine als „Aufsichtsbeschwerde sowie Ausstandsbegehren“ bezeichnete Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Höfe, namentlich die fallführende Staatsanwältin und gegen die ermittelnde Polizeidienststelle, namentlich den ermittelnden Polizeibeamten wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, grober Unverhältnismässigkeit von Ermittlungsmassnahmen, Parteilichkeit, falsche Protokollierungen, Inkompetenz, zeitliches Vertrödeln des Verfahrens und Ausländerfeindlichkeit. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand. Die Beschwerde wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen (BEK 2018 194 vom 14. März 2019).
Zufolge Einsprache gegen den Strafbefehl wurde der Beschuldigte am 17. Juli 2019 einvernommen (U-act. 10.1.02). Aufgrund seiner „Erfahrungen“ an dieser „Vernehmung“ stellte der Beschuldigte am 22. Juli 2019 ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin „wegen Diskriminierung, Verstoss gegen die Prozessordnung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Parteilichkeit/Befangenheit, Inkompetenz und Verfahrensverschleppung“ und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin nahm dazu Stellung (KG-act. 5). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 1. September 2019 erstaunt über die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, reichte indes in der erstreckten Frist keine weitere Stellungnahme mehr ein (vgl. KG-act. 7).
2. Über die Polizei betreffende Ausstandsgesuche entscheidet die Staatsanwaltschaft, über die Staatsanwaltschaft betreffende Gesuche dagegen die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorliegend reichte der Beschuldigte erstmals (vgl. dazu BEK 2018 194 E. 2.b) ein förmliches Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin ein, weshalb die Beschwerdeinstanz in Strafsachen am Kantonsgericht (§ 12 Abs. 1 JG) zur Behandlung des Gesuchs zuständig ist.
3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). "Ohne Verzug" bedeutet nach der Rechtsprechung innert etwa einer Woche. Befangenheit einer Staatsanwältin ist nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Primär sind jedoch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
a) Das wiederholte (vgl. U-act. 9.1.14) Gesuch auf einen unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistand vom 14. Dezember 2018 hat die Staatsanwaltschaft nach Erledigung des letzten, das Gesuch vom 4. Dezember 2018 betreffenden Beschwerdeverfahrens (BEK 2018 194) vor der zu vorliegendem Ausstandsbegehren Anlass gebenden Einvernahme des Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Juli 2019 abgewiesen (U-act. 9.1.39). Der Gesuchsteller monierte bereits an der Einvernahme, dass die Gesuchsgegnerin ihn während laufender Beschwerdefrist gegen diese Verfügung befragte und verweigerte in der Folge Aussagen zur Sache, ausser dass er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt gesamthaft bestritt sowie die Relevanz und die semantische respektive syntaktische Verständlichkeit der ihm gestellten Fragen teilweise kritisierte
(U-act. 10.1.02 Rz 9 ff., 40 ff. und 94 ff.).
Ob es zweckmässig ist, einen Beschuldigten einen Tag nach Zustellung einer eine amtliche Verteidigung abweisenden Verfügung einzuvernehmen, ist hier nicht zu beurteilen. Es ist jedenfalls keine Fehlleistung, die einen Ausstand begründen könnte, umso weniger als die diesbezüglichen an der Einvernahme erhobenen Einwände protokolliert worden sind. Insbesondere machte der Gesuchsteller trotz entsprechenden Hinweises (U-act. 10.1.02 Rz 28 ff.) nicht geltend, einen Verteidiger beiziehen zu wollen, sondern opponierte nur in förmlicher Hinsicht dagegen, dass die Einvernahme nicht erst nach Rechtskraft der Verfügung vom 10. Juli 2019 stattfindet (ebd. Rz 40 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sein und die Staatsanwältin einen Verfahrensfehler begangen haben soll, zumal der Beschuldigte Aussagen zur Sache verweigerte. Es spielt vorliegend zudem grundsätzlich keine Rolle, ob die Gesuchsgegnerin mit ihren Entscheidungen, ihm keine amtliche Verteidigung zu bestellen und die Akteneinsicht der Privatkläger nicht einzuschränken, überhaupt die Rechtslage verkannte nicht, nachdem der Gesuchsteller gar nicht versuchte, die seines Erachtens falschen Entscheide auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg zu korrigieren. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin ihm gegenüber Amtspflichten krass verletzt haben soll. Der Strafbefehl ist im Übrigen der grundsätzlich akteneinsichtsberechtigten (Art. 101 i.V.m. 104 Abs. 1 lit. b StPO) Privatklägerschaft, die sich am Verfahren beteiligt, unabhängig von deren eingeschränkten Einsprachelegitimation zu eröffnen (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 353 StPO N 8).
b) Die protokollierte Vorfrage an der Einvernahme vom 17. Juli 2019, ob die Befragung in hochoder schweizerdeutsch durchgeführt werden soll
(U-act. 10.1.02 S. 1), stellt objektiv betrachtet offensichtlich keine Diskriminierung dar. Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der Verfahrensleitung im Fall von Deutsch als Verhandlungssprache (§ 92 Abs. 1 JG) auch Mundart als Verhandlungssprache festzulegen (vgl. dazu Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 67 StPO N 6).
c) Die Staatsanwaltschaft nimmt zur Beurteilung der Einsprache weitere Beweise nurmehr soweit erforderlich (Art. 355 Abs. 1 StPO) und mithin im Hinblick darauf ab, ob sie nach der Einsprache gegen den Strafbefehl an diesem festhält und ihn als Anklage überweist, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt (eine neue) Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dass die dem Gesuchsteller nach Erlass des Strafbefehls gestellten Fragen auf diese anstehenden verfahrensleitenden Festlegungen ausgerichtet waren, ist daher nicht zu beanstanden (s. auch Art. 299 Abs. 2 lit. b und 308 Abs. 3 StPO). Diese Verfahrensführung deutet nicht darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin nicht auch mit gleicher Sorgfalt entlastende Fakten ermittelte.
d) Insoweit der Gesuchsteller anhand einzelner Fragen inkompetente Sachverhaltsfeststellungen bzw. wahrheitswidrige Unterstellungen der Gesuchsgegnerin nachweisen will, setzt er seine Sachverhaltsdarstellung den Untersuchungserbnissen der Staatsanwaltschaft entgegen. Seine diesbezüglichen Beanstandungen richten sich, wie ihm die Beschwerdeinstanz schon erläuterte (BEK 2018 194 E. 2.b sowie schon BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 4), gegen die blosse Tatsache, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt wird. Diese kann er im Anklagefall dem Sachrichter vortragen. Damit vermag er aber keine Fehlleistungen glaubhaft zu machen, womit ein Ausstandsbegehren begründbar wäre, können solche schlichte Unterstellungen für sich allein doch nicht den Anschein der Befangenheit begründen (z.B. BGer 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen).
4. Aus diesen Gründen erweist sich das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet und ist soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers bzw. Beschuldigten (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Befreiung von der Auflage der Verfahrenskosten für bedürftige Beschuldigte sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Diese ist auch nicht durch die Verfassung geboten, wenn wie vorliegend dem Beschuldigten der Zugang zur Prüfung seines nach dem Gesagten von vorneherein aussichtslosen Ausstandsbegehrens nicht verwehrt wird;-


beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (2/A, für sich und die Gesuchsgegnerin) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber


Versand
17. Dezember 2019 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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