BEK 2019 123 - Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Beschluss vom 27. Januar 2020
BEK 2019 123
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Juni 2019, SUH 2019 891);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 12. Juni 2019 führte eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz um 14:40 Uhr in Pfäffikon bei A.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport vom 14. Juni 2019 nahmen die Polizisten im Fahrzeug des Beschuldigten Cannabisgeruch wahr und stellten beim Beschuldigten fest, dass dieser stark schwitzte, wässrige und gerötete Augen aufwies, nervös wirkte und redselig war (U-act. 8.1.01). Gestützt auf diese Anzeichen führten sie beim Beschuldigten um 14:50 Uhr einen Drogenschnelltest durch, welcher ein positives Resultat auf Cannabis zeigte
(U-act. 8.1.02, S. 2). In der Folge wurde die pikettdienstleistende Staatsanwältin avisiert, mit der Zentrale der Kantonspolizei Schwyz in Kontakt zu treten, woraufhin sie über den positiven Drogenschnelltest informiert wurde. Um 15:02 Uhr ordnete sie mündlich eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson an (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 9.1.02; U-act. 9.1.03). Dem Beschuldigten wurde im Spital Lachen um 15:38 Uhr Blut entnommen und um 16:25 Uhr erfolgte die Sicherstellung des Urins
(U-act. 8.1.02, S. 2). Die ärztliche Untersuchung dauerte von 16:10 Uhr bis 16:25 Uhr (U-act. 11.1.01).
b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschuldigte gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Gleichzeitig erklärte er, dass er gegen die beiden Polizeibeamten Strafanzeige erhebe (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Akteneinreichung und Vernehmlassung in Bezug auf die Beschwerde angesetzt und die Sache hinsichtlich der erhobenen Strafanzeigen zur Weiterbehandlung zugestellt (KG-act. 3). Am 9. Juli 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 4). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5).
2. a) Im Vorverfahren ordnet die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Die Blutentnahme stellt einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar, die weder mit besonderen Schmerzen noch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sind, weshalb sie notfalls auch unter Zwang durchgeführt werden kann (Haenni, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 61 zu Art. 251/252 StPO; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 11 f. zu Art. 251 StPO). Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO). Auch wenn für die Anordnung der Zwangsmassnahme die Strafbehörde zuständig ist, kann eine medizinische Fachperson nicht gezwungen werden, einen Eingriff vorzunehmen, den sie wegen der Gefahr für die Gesundheit nicht verantworten zu können glaubt (Haenni, a.a.O., N 62 zu Art. 251/252 StPO).
b) Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Blutentnahme sei vor der mündlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (KG-act. 1, S. 2), widerspricht dies den Akten: Die Staatsanwaltschaft ordnete um 15:02 Uhr mündlich die Untersuchung des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson an (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 9.1.02; U-act. 9.1.03). Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung um 15:38 Uhr (U-act. 11.1.01). Die Blutentnahme erfolgte somit nach der mündlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Sodann bringt der Beschuldigte vor, die ärztliche Untersuchung sei erst nach der Blutentnahme erfolgt, und dass er den Arzt deshalb erst nachträglich über Unterleibsschmerzen und Darmblutungen habe informieren können (KG-act. 1, S. 2 f.). Dass dadurch aber erhebliche gesundheitliche Risiken vorgelegen hätten oder durch die Blutentnahme irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigung entstanden seien, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und wurde auch anlässlich der im Anschluss an die Blutentnahme erfolgten ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt (U-act. 11.1.01). Zudem erfolgte die Blutentnahme sowie die ärztliche Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal des Spitals Lachen und es liegen keine Anzeichen vor, wonach diese die Gesundheit des Beschuldigten gefährdeten. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
Ferner führt der Beschuldigte aus, er sei massiver polizeilicher Willkür ausgesetzt gewesen, die Polizei habe ihn eingeschüchtert und ihm mit körperlicher Gewalt gedroht, weshalb dies seine Entscheidungsfähigkeit beeinflusst habe und er nur deshalb der Blutentnahme zugestimmt habe (KG-act. 1, S. 2). Hinsichtlich der im Polizeiprotokoll festgehaltenen Zustimmung des Beschuldigten zur Blutentnahme (U-act. 8.1.02, S. 2) kann offenbleiben, ob diese Zustimmung tatsächlich freiwillig erfolgte, weil die Blutentnahme auch ohne Zustimmung des Beschuldigten angeordnet werden kann (vgl. Haenni, a.a.O., N 20 f., 26 f. und 61 zu Art. 251/252 StPO) und es sich vorliegend aufgrund des positiven Drogenschnelltests (U-act. 8.1.02, S. 2) ohnehin aufdrängte, diese anzuordnen. Soweit sich die Vorbringen im Übrigen auf die gleichzeitig mit Beschwerde erhobene Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten beziehen, wurde die Sache der Staatsanwaltschaft zur Weiterbehandlung zugestellt (KG-act. 3). Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Januar 2020 kau
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