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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 175: Kantonsgericht

Das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen A.________ wurde von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz eingestellt. A.________ hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingereicht, jedoch nicht ausreichend begründet. Er wurde aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern, hat aber diese Möglichkeit nicht genutzt. Daher wurde entschieden, nicht auf die Beschwerde einzutreten und A.________ muss die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 175

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 175
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Präsidial
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 175 vom 17.12.2018 (SZ)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht (Urteil 6B_413/2019 vom 08.04.2019)
Leitsatz/Stichwort:Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Einstellung; Verfügung; Innerschwyz; Kantons; Verfahren; Sachbeschädigung; Kantonsgerichtsvizepräsident; Entscheid; Schwyz; Privatklägerin; Einstellungsverfügung; Sache; Ausführungen; KG-act; Rechtsmittelschrift; Vorinstanz; Begründung; Nichteintreten; Bundesgericht; Dispositiv; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Beschuldigter; Postfach; Schmiedgasse; Verfolgungsbehörde; Staatsanwältin
Rechtsnorm:Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 175

BEK 2018 175 - Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)

Verfügung vom 17. Dezember 2018
BEK 2018 175


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.__,
2. C.__,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
3. D.__ AG,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,


betreffend
Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. Oktober 2018, SUI 2018 1448);-


hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in der Strafsache gegen A.__ betreffend Sachbeschädigung am 30. Oktober 2018 verfügte, das Strafverfahren werde eingestellt (vgl. angef. Verfügung);
- dass der Beschwerdeführer sich mit Beschwerde vom 5. November 2018 gegen diese Verfügung wendet und unter anderem geltend macht, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien nicht korrekt und würden nicht die polizeiliche Einvernahme wiederspiegeln, zudem werde er von seiner Frau und der Justiz immer wieder grundlos polizeilich verfolgt, ohne entschädigt zu werden (KG-act. 1);
- dass die Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist und laut Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);
- dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellte, weshalb er gegen die Einstellung resp. deren Begründung nicht beschwert ist und der Beschwerdeführer abgesehen davon in seiner Beschwerde nicht konkret aufzeigt, welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollen und er ebenso wenig darlegt, weshalb seine Aufwendungen nicht geringfügig gewesen sein sollen weshalb er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sein soll (s. E. 6 der angef. Verfügung), er mit anderen Worten nicht darlegt, weshalb er entgegen der Einstellungsverfügung entschädigt werden soll;
- dass sich der Beschwerdeführer zusammengefasst mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt;
- dass dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 6. November 2018 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist gewährt wurde (KG-act. 2), von welcher Möglichkeit der Beschwerdeführer bis dato jedoch keinen Gebrauch machte;
- dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten von Fr. 200.00 auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), C.__ (1/R), die D.__ AG (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident






Versand
18. Dezember 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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