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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 150
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 150 vom 17.12.2018 (SZ)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:unentgeltlicher Rechtsbeistand
Schlagwörter : Beschwerde; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Rechtsbeistand; Rechtlich; Verfahren; Privatkläger; Rechtspflege; Rechtliche; Rechtsmittel; Mazzucchelli/Postizzi; Kantonale; Verbeiständung; Schaden; Verfügung; Unentgeltlichen; Rechtsverbeiständung; Gesuch; StPO; Unentgeltlicher; Vertreten; Gelte; Schweiz; Ansprüche; Kantonsgericht; Erhob
Rechtsnorm: Art. 136 StPO ; Art. 137 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:116 Ia 459; 122 I 322; 122 I 49; 123 I 145; 128 I 225;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
BEK 2018 150 - unentgeltlicher Rechtsbeistand

Beschluss vom 17. Dezember 2018
BEK 2018 150


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.

In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,


betreffend
unentgeltlicher Rechtsbeistand
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2018, SUB 2017 570);-


hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 19. September 2017 erstattete D.________ gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung, Nötigung und Drohung; in der Folge eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (SUB 2017 566). A.________, der ehemalige Freund von D.________, reichte am 25. September 2017 seinerseits Strafanzeige gegen D.________ wegen falscher Anschuldigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Ehrverletzungsdelikten und weiteren möglichen strafbaren Handlungen im Bereich Stalking bzw. häusliche Gewalt ein (SUB 2017 570) und konstituierte sich als Privatkläger (U-act. 8.1.002). Der amtliche Verteidiger von A.________ stellte am 3. Oktober 2017 in dieser Strafuntersuchung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung (U-act. 3.1.002). Mit Verfügung vom 14. September 2018 bewilligte der zuständige Staatsanwalt die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (U-act. 3.1.008). Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und stellte folgende Anträge (KG act. 1):
Ziff. 2 der Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2018 (Verfahrens-Nr. SUB 2017 570) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Am 10. Oktober 2018 reichte die kantonale Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG act. 4).
2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch oder zumindest Unangemessenheit betreffend die Feststellung der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft nicht notwendig sei. Er bringt vor, nicht fähig zu sein, sich selber im Verfahren zurechtzufinden, weil er gerade erst volljährig geworden sei und ihm dadurch die Lebenserfahrung fehle. Zudem besitze er keine juristischen Kenntnisse und wisse entsprechend nicht, wie das Verhalten von D.________ strafrechtlich zu beurteilen sei und welche Schaden- und Genugtuungsansprüche er gegen sie geltend machen könne. Ausserdem könne er auf keine Hilfe in seinem Umfeld zurückgreifen, da er keine Angehörigen in der Schweiz habe. Es gelte weiter zu beachten, dass die beiden Strafverfahren (SUB 2017 566 und SUB 2017 570) nicht sauber auseinandergehalten worden seien und es dem Beschwerdeführer als juristischer Laie ohne Rechtsbeistand nicht möglich gewesen wäre, sich in den Verfahren zurechtzufinden. Zudem sei der Privatklägerin D.________ im Verfahren SUB 2017 566 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden bzw. habe ihr Rechtsanwalt ein entsprechendes Gesuch bei der Staatsanwaltschaft gestellt und sie bei den durchgeführten Einvernahmen vertreten. Es wäre äusserst stossend, wenn sie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhielte, dies dem Beschwerdeführer aber verwehrt bliebe, da die Strafverfahren voneinander abhingen und der Beschwerdeführer durch die Strafverfahren in schwerwiegenderer Weise betroffen sei als D.________.
Die kantonale Staatsanwaltschaft stellt vernehmlassend fest, dass der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei, der Beschwerdeführer sei deutschsprachig, er sei in der Lage sein Leben in der Schweiz ohne familiäres Umfeld eigenständig zu gestalten. Sein Alter (20 Jahre) stelle keinen Grund für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar. Er sei zwar ein juristischer Laie, doch sei er nicht rechtsunkundiger als ein durchschnittlicher Laie. Ebenfalls sei sein Geisteszustand nicht beeinträchtigt und er mache nicht geltend, dass er sich in einer schwierigen psychischen Situation befinde. Betreffend die beiden Verfahren sei ohne weiteres erkennbar, welche Aussagen in welcher Funktion stattgefunden hätten. D.________ verfüge zudem über keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand, weshalb auch dieses Argument keinen Grund für die Einsetzung eines Rechtsbeistandes darstelle.
a) Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wird von der Privatklägerschaft die Bestellung eines Rechtsbeistandes beantragt, wird zusätzlich vorausgesetzt, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann während des erst- oder oberinstanzlichen Verfahrens jederzeit gestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann schon im Vorverfahren erteilt werden und dauert auch im Rechtsmittelverfahren an, sofern kein Grund zum Widerruf vorliegt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 136 StPO; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, N 3 zu Art. 137 StPO). In casu gewährte die kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Deshalb ist einzig die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen.
aa) Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die betroffene Person ihre Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass es ihr nicht zumutbar ist, das Verfahren selbständig zu führen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 17 zu Art. 136 StPO; BEK 2017 84 vom 31. Oktober 2017 E. 3.a.aa; BEK 2016 154 vom 18. Mai 2016 E. 3.a; BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Es ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden, ob die unentgeltliche Verbeiständung notwendig ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 17 zu Art. 136 StPO). So hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c/bb; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 17 zu Art. 136 StPO). Zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung können Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Betroffenen sowie die soziale Lage und das Alter führen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 11 zu Art. 136 StPO; BGE 123 I 145 E. 2.bb).
bb) Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Doch ist es nicht ausgeschlossen, dass der den Beschwerdeführer unterstützende Rechtsvertreter auch bei strafrechtlichen Aspekten eingreifen kann, die Einfluss auf den Bestand oder die Höhe der Zivilansprüche haben (BGer 1B_94/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.1; BGer 1B_341/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 4 zu Art. 136 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person i.d.R. zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Insbesondere soll dies bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO; BGE 116 Ia 459 E. 4e; BGE 123 I 145 E. 2b/bb; BGer 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2; BGer 1B_26/213 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Dazu kommt, dass die Geltendmachung dieser Ansprüche in rechtlicher Hinsicht in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten bietet, was grundsätzlich auch unterdurchschnittliche Bildung nicht zu ändern vermag (BGer 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3.3). An der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat mit Inkrafttreten der schweizerischen StPO im Wesentlichen nichts geändert (BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3; BGer 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.2).
b) Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 25. September 2017 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und wies darauf hin, dass er ein Begehren um Schadenersatz und/oder Genugtuung stelle, die Höhe der Forderung aber noch nicht beziffern könne (U-act. 8.1.002). Es erscheint bereits an dieser Stelle fraglich, dass der Beschwerdeführer hierfür auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen sein soll. In der Regel kann zumindest der unmittelbare Schaden leicht belegt werden. Gegenteiliges ist auch vorliegend nicht ersichtlich. Sodann bieten die vom Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten.
aa) Der Beschwerdeführer behauptet, die beiden Verfahren SUB 2017 566 und SUB 2017 570 seien nicht sauber auseinandergehalten worden, unterlässt es aber selbst, zwischen den beiden Verfahren in der Beschwerdeschrift zu differenzieren. So begründet er seine schwerwiegende Betroffenheit mit Argumenten, die in vorliegendem Verfahren nicht zu hören sind, da sie seine Rolle als beschuldigte Person im Verfahren SUB 2017 566 betreffen (KG act. 1 N 12 a-d). Der Beschwerdeführer war nicht als Geschädigter, sondern als Beschuldigter in Untersuchungshaft in Biberbrugg. Der behauptete Eingriff in seine Privatsphäre betrifft ebenfalls seine Stellung als Beschuldigter. Dasselbe gilt für das Argument, er habe seine Arbeitsstelle aufgrund der erhobenen Tatvorwürfe verloren. Auch sein Ansehen wäre allenfalls durch die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe betroffen und er somit in der Rolle als Beschuldigter berührt. Hinweise auf eine Vermischung betreffend die Verfahren SUB 2017 566 und SUB 2017 570 lassen sich den Einvernahme-Protokollen nicht entnehmen (vgl. beispielsw. U-act. 10.1.02, 10.2.001, 10.2.002, 10.2.003). Die vorhandenen Akten vermitteln denn auch nicht den Eindruck, nicht sauber auseinandergehalten worden zu sein.
bb) Weiter ist zu prüfen, ob andere Gründe die unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat inzwischen das 20. Altersjahr erreicht und ist der deutschen Sprache mächtig. Zweifelsohne ist er ein juristischer Laie, doch sollte er als ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2.b.bb; BGE 116 Ia 459 S. 461; BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3); dies gilt umso mehr, wenn es darum geht privatrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend zu machen (siehe oben, Ziff 2.a.bb). Dass er nicht weiss, wie das Verhalten von D.________ strafrechtlich zu beurteilen sei, ist nicht massgebend, hat doch dieser strafrechtliche Aspekt vorliegend keinen Einfluss auf seine privatrechtlichen Ansprüche. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, in seiner körperlichen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt zu sein. Dies ist auch nicht ersichtlich.
cc) Ob D.________ im Verfahren SUB 2017 566 als Privatklägerin überhaupt anwaltlich vertreten ist, kann den Akten nicht entnommen werden und mangels Massgeblichkeit offen bleiben. Sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt, so vermag der Grundsatz der Waffengleichheit alleine daran nichts zu ändern (BGer 1B_702/2011 vom 31.05.2012 E. 3.2). Im Ergebnis bringt der Fall keine besonderen rechtlichen, tatsächlichen oder sonstigen Schwierigkeiten zutage, weshalb eine Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers - jedenfalls im Vorverfahren - nicht geboten ist. Die Staatsanwaltschaft verweigerte daher dem Beschwerdeführer den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer bringt vor, die unentgeltliche Rechtspflege gelte ebenfalls für das Rechtsmittelverfahren. Dies trifft im Grundsatz zu (Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 137 StPO), nur verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend nicht um ein Rechtsmittel in der Sache handelt, wofür die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sondern um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die unentgeltliche Prozessführung. Hinzu kommt, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten ergibt (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5). Folglich haben finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (BGE 122 I 322 E. 2c; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5). Indem von der Rechtsmittelinstanz von einem Kostenvorschuss abgesehen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer Zugang zur Rechtsmittelinstanz gewährt. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer im Übrigen vor der Rechtsmittelinstanz nicht gestellt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand
21. Dezember 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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