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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 122: Kantonsgericht

Ein Beschuldigter wurde von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln wegen verschiedener Straftaten schuldig gesprochen und bestraft. Nachdem der Beschuldigte zunächst Einspruch erhob und diesen später zurückzog, wurde die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Der Beschuldigte legte Beschwerde ein und argumentierte, dass der Rückzug des Einspruchs aufgrund von Täuschung oder Grundlagenirrtum erfolgt sei. Das Kantonsgericht entschied zugunsten des Beschuldigten und hob die Feststellung der Rechtskraft auf, wies die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Staat, und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird entschädigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 122

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 122
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 122 vom 18.12.2018 (SZ)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (EGV-SZ 2018 A 5.5)
Schlagwörter : Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einsprache; Rechtskraft; Feststellung; Befehl; Gericht; U-act; Beschuldigte; Höfe; Einsiedeln; Rückzug; Kantonsgericht; Befehls; Entscheid; StPO; Verteidiger; Gültigkeit; Tagessätze; Verfahrens; Sinne; Widerruf; Einspracherückzug; Beschwerdeverfahren; EGV-SZ; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 386 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 438 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 269;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 122

BEK 2018 122 - Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (EGV-SZ 2018 A 5.5)

Beschluss vom 18. Dezember 2018
BEK 2018 122


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.__,



betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 27. Juni bzw. 5. Juli 2018, SUH 2017 1816);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 13. April 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der einfachen und der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Schwester schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von Untersuchungshaft (26 Tagessätze) und Ersatzmassnahmen (30 Tagessätze) mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1‘700.00 (U-act. 0.1.01). Gegen die Schuldsprüche wegen der versuchten einfachen Körperverletzung und einer Drohung erhob der Beschuldigte am 26. April 2018 Einsprache (U-act. 14.1.01 betreffend Sachverhalte Ziffer 2.1 und 2.2), die er jedoch am 15. Mai 2018 zurückzog (U-act. 14.1.04). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 widerrief er den Rückzug der Einsprache zufolge Grundlagenirrtums resp. Täuschung
(U-act. 14.1.05). Indes stellte die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2018 bzw. 5. Juli 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls fest (U-act. 9.1.50 sowie KG-act. 5/1). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 23. Juli 2018 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Feststellung ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung der Einsprache und Fortführung, eventualiter zur Prüfung des geltend gemachten Willensmangels und unter Angabe einer verfassungskonformen Begründung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4).
2. Vorliegend angefochten ist die staatsanwaltschaftliche Feststellung der Rechtskraft eines Strafbefehls im Sinne von Art. 438 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Bei der Feststellung handelt es sich indes nicht um einen eigentlichen Entscheid, sondern um einen deklarativen Akt der zuständigen Strafbehörde über die unverzügliche Gesetzesfolge, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO; EGV-SZ 2013 A 5.7). Das Einspracheverfahren wird mit dem Rückzug der Einsprache unmittelbar beendet und die angefochtene Verfügung hat daher nur deklarativen Charakter (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; vgl. auch Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 559, 614 und 624 f.). Die Feststellung der Rechtskraft bedarf daher keiner Begründung und die Sache ist insoweit auch nicht im Sinne des Eventualantrages der Beschwerde zurückweisbar.
3. Im Widerrufsschreiben vom 15. Juni 2018 machte der amtliche Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass sein Klient auf keinen Fall die Einsprache zurückgezogen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sowohl seine Schwester als auch deren Prozessbeiständin den Strafantrag zurückziehen wollten. Er verlangte gestützt auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3), dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit des Einspracherückzugs überprüfe (U-act. 14.1.05 S. 2).
Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen. Ebenfalls ist der Rückzug des Rechtsbehelfs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) nur unter dem Vorbehalt endgültig, dass keine Partei geltend macht, sie sei durch Täuschung, eine Straftat eine unrichtige Auskunft zu seiner Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; BGer 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2 mit Hinw.). Ein Widerruf ist an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3). Einspracherückzugsmöglichkeiten bestehen sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht (vgl. dazu auch Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 3 und 4 StPO; Daphinoff, a.a.O., S. 623). Ausserhalb der Entscheidkompetenzen der Staatsanwaltschaft (Art. 355 Abs. 3 StPO) befindet jedoch das Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch, 3. A. 2017, Rz 1366) unabhängig von einer deklarativen Feststellung eines Rückzugs bzw. der Rechtskraft (vgl. BGE ebd.). Da der Beschuldigte bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft seinen Einspracherückzug vor der Rechtskraftfeststellung widerrief, hätte diese die Sache vor der Rechtskraftfeststellung wie im Fall der bestrittenen Verspätung einer Einsprache zum Entscheid über deren Gültigkeit an das erstinstanzliche Gericht überweisen müssen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Feststellung der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft mit der Weisung aufzuheben, die Sache zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu überweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist der amtliche Verteidiger des im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschuldigten (Art. 436 Abs. 2 StPO) ausnahmsweise zu entschädigen, da das Vorliegen eines Verfahrensendes im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO offen ist;-


beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Feststellung der Rechtskraft aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Angelegenheit zur Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe bzw. der Gültigkeit der Einsprache an das erstinstanzliche Gericht zu überweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Privatklägerschaft (2/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber






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18. Dezember 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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