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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2017 81: Kantonsgericht

Die Schweizerische Bundesbahnen SBB haben Strafanzeige erstattet, da bei Bauarbeiten an einer Hilfsbrücke fundamentale Sicherheitsregeln missachtet wurden. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt, woraufhin die SBB Beschwerde einreichten. Es wurde geprüft, ob eine erhebliche Gefährdung vorlag, die eine fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs darstellt. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2017 81

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2017 81
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2017 81 vom 27.11.2017 (SZ)
Datum:27.11.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)
Schlagwörter : Gefährdung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; U-act; Verfahren; Beschwerdegegner; Einstellung; Eisenbahnverkehr; Störung; Eisenbahnverkehrs; Höfe; Einsiedeln; Beschuldigte; Geleise; Schaden; Verletzung; Beschuldigten; Gefährdungen; Tatbestand; Schadens; Verfügung; Betonstücke; Gericht
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 229 StGB ;Art. 238 StGB ;Art. 239 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:116 IV 44; 123 IV 128; 124 IV 114; 143 IV 241; 72 IV 23;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2017 81

BEK 2017 81 - Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)
Beschluss vom 27. November 2017
BEK 2017 81 - 83

Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.


In Sachen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch A.__,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,
2. C.__,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
3. H.__,
vertreten durch Rechtsanwalt E.__,
4. F.__,
vertreten durch Rechtsanwalt G.__,
Strafverfolgungsbehörde bzw. Beschuldigte und Beschwerdegegner,


betreffend
Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)
(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. April 2017, SUH 2014 2041 und 2042 sowie SUH 2013 670);-


hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Gestützt auf den Bericht einer ihrer Fachstellen (U-act. 3.1.02) erstattete die SBB Strafanzeige, weil beim Rückbau einer Hilfsbrücke über ihre Strecke in Freienbach durch die dort tätige Baufirma zwischen 15. und 20. März 2013 während laufendem Bahnbetrieb und eingeschalteter Fahrleitung Bauarbeiten vorgenommen und fundamentale Sicherheitsregeln missachtet worden seien (U-act. 3.1.01). Mit separaten Verfügungen vom 28. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ein. Dagegen erheben die SBB Beschwerde und verlangen, die Einstellungsverfügungen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, verzichtet aber wie die Beschwerdegegner 2 und 3, die Beschwerde zu beantworten. Der Beschwerdegegner 4 beantragt begründet, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (BEK 2017 83 KG-act. 10).
2. Die SBB sind bezüglich des Tatbestandes der Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) beschwerdelegitimiert, soweit es um die Frage geht, ob das beanstandete Verhalten der Beschuldigten ihr Eigentum in Gefahr hätte bringen können (vgl. dazu Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 70). Dagegen sind sie nicht legitimiert, sich über die Einstellung in Hinblick auf Gefährdungen von Leib und Leben von Mitmenschen zu beschweren. Die konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität Dritter ist für den Tatbestand der Verletzung der Regeln der Baukunde vorausgesetzt (Art. 229 StGB; Trechsel/Fingerhuth, PK, 22013, Art. 229 StGB N1; Roelli/Fleischhanderl, BSK, 32013, Art. 229 StGB N 6 und 41 f.). Durch dieses Rechtsgut sind die SBB nicht unmittelbar geschützt (vgl. dazu auch Mazzucchelli/Postizzi, ebd., N 69 i.V.m. N 30). Es ist mithin nachfolgend nur noch zu prüfen, was die Beschwerdeführerin zum Sachverhaltsvorwurf vorbringt, während des Schneidens bzw. Wegziehens von Betonplatten hätten beim Rückbau der temporären Hilfsbrücke Betonteile herabfallen und den Eisenbahnverkehr stören (Art. 238 StGB) bzw. das Eigentum der SBB in Gefahr bringen können (dazu angef. Verfügungen je E. 4.b-d, Beschwerde Ziff. 7 und unten E. 3). Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 239 Abs. 2 StGB steht nur im Interesse der Allgemeinheit auf ungehinderte Nutzung der entsprechenden öffentlichen Dienste (vgl. dazu BGE 116 IV 44) und die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft machen nicht geltend, abgesehen von der Gefährdung ihres Eigentums wie ein Privater betroffen zu sein.
3. Nach Art. 238 Abs. 2 StGB liegt eine fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs nur bei einer erheblichen Gefährdung vor. Der Tatbestand erfordert eine nicht bloss objektiv mögliche (theoretische bzw. abstrakte), sondern eine ausgehend von den festgestellten tatsächlichen Ereignissen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge naheliegende, konkrete und nicht durch Zufall eintretende Gefährdung (BGE 124 IV 114 E.1; BGE 123 IV 128 E.2a, mit weiteren Hinweisen; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 72013, § 32 N 20), deren Erheblichkeit im Fahrlässigkeitsfall entgegen dem Wortlaut der Bestimmung sich nicht auf ihren Grad, sondern auf die Bedeutung des Schadens bezieht (BGE 124 IV 114 E.1, mit Verweis auf BGE 72 IV 23 E.1; vgl. Fiokla, BSK, 32013, Art. 238 StGB N 16 und 27). Nach Art. 4 lit. f der Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV; SR 742.161) ist ein Sachschaden erheblich, wenn er den Betrag von Fr. 180‘000.00 übersteigt.
a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, BSK 22014, Art. 396 StPO N 9c).
aa) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, konkret sei das Herabfallen grösserer Betonteile mit erheblichem Schadenspotential für Geleise und Fahrleitung zu wenig wahrscheinlich gewesen. Auch Beschädigungen durchfahrender Züge erachtete sie nicht als naheliegend, weil die Demontierungsarbeiten bei bevorstehenden Zugsdurchfahrten eingestellt worden seien. Allein durch Luftdruck und Erschütterung des durchfahrenden Zuges hätten sich Teile nicht so früh lösen und die Frontscheibe einer Lokomotive beschädigen können. Andere erhebliche Beschädigungen an einem Zug seien kaum denkbar und würden durch die SBB selber nicht geltend gemacht. Eine naheliegende, konkrete Gefährdung für durchfahrende Züge der SBB lasse sich zusammenfassend nicht nachweisen. Dafür, dass abgebaute Verschalungsteile Kabelrollen hätten von der Hilfsbrücke herabfallen können, bestünden keine Hinweise. Damit wurde in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb trotz der vom Gutachten festgestellten mittleren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (U-act. 11.1.09 S. 8 Ziff. 6) von keinen tatbestandsmässigen Gefährdungen ausgegangen werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).
bb) In ihrer Beschwerde stellen die SBB den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen einzig gutachterliche Feststellungen gegenüber. Sie unterlassen es darzutun, inwiefern es entgegen der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht klar wäre, dass praktisch Betonstücke andere Gegenstände bei durchfahrenden Zügen kaum hätten so früh herabfallen können, dass sie erheblichen Schaden angerichtet hätten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit der staatsanwaltschaftlichen Würdigung des Gutachtens, welche zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten führte, konkret nicht auseinander. Sie kommt somit ihrer Begründungspflicht nicht nach (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist demzufolge auch in Bezug auf den Tatbestand der Störung des Eisenbahnverkehrs wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten.
b) Abgesehen davon ergibt sich noch was folgt: Die Staatsanwaltschaft muss bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen können. Würde indes eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheinen, dürfte sie den zum Erlass eines Strafbefehls den zur Anklage hinreichenden Tatverdacht nicht verneinen. Bei derart unklaren Beweislagen ist es der Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt, dem Gericht bei Sachverhaltsfeststellungen vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
aa) Die Beschwerdeführerin bestreitet auch im Beschwerdeverfahren nicht, dass die Beschuldigten mit dem den SBB erläuterten Sicherheitskonzept (dazu vgl. U-act. 3.1.06 zu Ziff. 6) die Demontierungsarbeiten nicht hätten während einer Durchfahrt eines Zuges rechtzeitig stoppen lassen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass wie die Staatsanwaltschaft annimmt - durch Luftdruck Erschütterung abgelöste Teile die Frontscheibe einer Lokomotive nicht hätten durchschlagen und keinen Zug erheblich beschädigen können, mithin eine tatbestandsmässig erforderliche erhebliche Gefährdung zu wenig naheliegend und eine strafrichterliche Verurteilung unwahrscheinlich sei.
bb) Soweit die Gutachter nicht ausschliessen, dass auch grössere Betonstücke hätten auf die Fahrinfrastrukturen fallen können, ist dies nichts mehr als die Erwägung objektiver (abstrakter) Möglichkeiten. Sie gehen indes aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Ereignissen konkret nicht davon aus, dass grössere Gegenstände als faustgrosse Betonbrocken herunterfielen (vgl. U-act. 11.1.09 S. 8). Ebenfalls legen die SBB bezüglich des technischen Ablaufs, dessen Bestimmung sie dem Beschwerdegegner 2 überliess (U-act. 3.1.02 S. 3 Ziff. 2.5), nicht dar, wie praktisch grössere Gegenstände, etwa eine am Stück aus dem Brückenteil herausgehobene Platte hätte auf die Geleise fallen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass beim Wegziehen der Platten von der Brücke über den Geleisen bei deren Zerkleinern auf den Rampen neben den Geleisen noch hätten grosse Betonbrocken auf die Fahrleitungen und Geleise fallen können, ist konkret weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch U-act. 3.1.25 f. und 8.1.02 Nr. 33 sowie 8.1.05). Selbst das von den Gutachtern als Beleg für das konkrete Herunterfallen von faustgrossen Betonstücken verwendete Foto der SBB (U-act. 11.1.09 S. 8 Bild 8 und 3.1.22) dürfte aus einer Fotoserie stammen, die entgegen der Angaben der SBB (vgl. U-act. 3.1.24), erst nachts beim Ausheben der Brücke am 24. März 2013 erstellt wurden (vgl. U-act. 3.1.28). Es ist deshalb aufgrund der Fotografien nicht einmal nachweisbar, dass im inkriminierten Zeitraum Betonstücke in Faustgrösse hinunterfielen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies trotz des verwendeten Sicherheitskonzepts mehr als zufällig mit erheblichem Schadenspotential hätte passieren können. Zwar leuchtet es ein, dass organisatorische Massnahmen nicht die gleiche Schutzwirkung wie technische Massnahmen haben. Diese Feststellung widerlegt aber nicht, dass erheblichen Gefährdungen mit Überwachungen des Schienenverkehrs begegnet werden konnte.
cc) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft annahm, dass die Beweise für konkrete erhebliche Gefährdungen klar nicht zu erbringen sind, und daher das Strafverfahren einstellte.
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Beantwortung der Beschwerde verzichteten, sind ihnen keine Entschädigungen zuzusprechen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 4 für die kurze Beschwerdeantwort angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 6 Abs. 3 GebTRA);-

beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 4 mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident


Der Gerichtsschreiber


Versand
28. November 2017 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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