BEK 2017 70 - definitive Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.3)
Beschluss vom 19. Dezember 2017
BEK 2017 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.
In Sachen
A.__,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.__,
gegen
C.__,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. März 2017, ZES 2016 673);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 11. April 2016 stellte die C.__ „Herr und Frau E.__“ ein „Anlagetreffnis pro 2016“ von „568.09 à SFr. 2.00, SFr. 1‘136.18“ bzw. total Fr. 1‘136.20 für die „Anlagen Parz.-Nr. xx, yy“ in Rechnung (KB 2). Laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Höfe vom 7. September 2016 betrieb sie A.__ für den Anlagen-Einzug sowie die Rechnung vom 11. April 2016 auf Fr. 1‘136.20 (KB 6). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und die Gläubigerin ersuchte daraufhin am 22. November 2016 beim Bezirksgericht Höfe um Rechtsöffnung (Vi-act. A I). Am 30. März 2017 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für Fr. 1‘136.20, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00) zulasten des Schuldners. Letzterer erhob dagegen Beschwerde und beantragt, es sei in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung keine Rechtsöffnung zu erteilen. Am 5. Mai 2017 beantwortete die Gläubigerin die Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8).
2. Der Schuldner bestritt erstinstanzlich seine Korporationspflicht und machte geltend, die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Rechnung enthalte keine Begründung, keine Unterschrift und eine falsche Rechtsmittelbelehrung an das unzuständige Baudepartement und sei mithin nichtig. Der Vorderrichter befand hingegen, der Schuldner habe erkennen können, dass die Rechnung eine Verfügung und er mit einem hoheitlichen Entscheid konfrontiert sei, obwohl er die Begründung der Verfügung für fraglich hielt und von einer falschen Rechtsmittelbelehrung ausging. Diese Mängel seien jedoch nicht derart schwerwiegend, dass die Verfügung deswegen nichtig wäre. Dies bestreitet der Schuldner mit Beschwerde vor Kantonsgericht. Er macht wegen Fehlens von Begründung, Unterschrift und Dispositiv sowie der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung bzw. fehlenden Beurteilung durch die Einspracheinstanz Nichtigkeit der Rechnung als Verfügung geltend.
3. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, SchKG-Kommentar, 42017, Art. 80 SchKG N 36; Vock, KUKO, 22014, Art. 80 SchKG N 28; Staehelin, BSK, 22010, Art. 80 SchKG N 128; EGV-SZ 2006 A 6.3 E. 3).
a) Vorliegend macht der Schuldner formelle Fehler der Verfügung (Fehlen von Begründung, Dispositiv und Unterschrift) sowie eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung geltend. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung behauptet er die Angabe einer unzuständigen Rechtsmittelinstanz. Diesbezüglich brachte die Gläubigerin erstinstanzlich vor, es sei nur über das Anlagetreffnis mit nach Art. 204 Abs. 1 EG ZGB beim Departement beschwerdefähiger Verfügung und nicht über den Umfang der Beteiligung an der Korporation im Sinne von Art. 202 Abs. 1 EG ZGB verfügt worden. Da die Korporationsbildung (Art. 201 EG ZGB) und die Bestimmung des Umfanges der Beteiligung des Schuldners an der Korporation (Art. 202 Abs. 1 EG ZGB) nicht belegt sowie die Rechtsmittelbelehrung über eine Einsprache ans Departement mangelhaft ist, bleibt vorliegend unklar, ob die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Rechnung nur ein wiederkehrendes Anlagetreffnis enthält nicht zugleich den Korporationsanteil des Schuldners festlegt. Gegen die einmalige Festlegung könnte der Schuldner nach Art. 202 EG ZGB Einsprache beim zuständigen Korporationsorgan innert 30 Tagen erheben und eine Verhandlung mit der Korporation erzwingen. Ist aber unbelegt, ob der Schuldner Korporationsmitglied und damit überhaupt beitragspflichtig (dazu noch unten lit. b) ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechnung nichtig wäre (vgl. dazu auch BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2).
b) Unter vorliegenden Umständen erweist sich darüber hinaus die Begründung der Rechnung als Verfügung nicht nur einfach als mangelhaft. Vielmehr wird aus ihr nicht ersichtlich, um was für eine Verfügung es sich handeln soll, um deren Vollstreckung die Gläubigerin ersucht. Hinzu kommt, dass sich die Rechnung an Herr und Frau E.__ und nicht allein an den Beschwerdeführer richtet, womit die von Amtes wegen zu prüfende Identität (Staehelin, ebd. Nr. 29 ff.) der Rechnungsund Betreibungsadressaten nicht besteht. Nennt der Vollstreckungstitel zwei mögliche schuldnerische Parteien, ist er bezüglich der zahlungspflichtigen Partei nicht eindeutig (EGV-SZ 2003 A 6.1), zumal es an einem Beleg für eine Solidarschuldnerschaft fehlt.
c) Schliesslich ist vorliegend auch nicht nachgewiesen, die Korporation müsste jährlich in so grosser Anzahl Verfügungen erlassen, dass ein automatisiertes Verfahren ohne Unterzeichnung gerechtfertigt wäre. Die eingereichte Rechnung (KB 2) erscheint denn auch nicht automatisch angefertigt worden zu sein, zumal ihre Rechtsmittelbelehrung unklar ist. Die Rechnung müsste deshalb mit einer Unterschrift versehen sein, um eine gültige Verfügung zu sein. Das Fehlen der Unterschrift ist ein schwerer Formfehler, der Nichtigkeit zur Folge hat (Staehelin, ebd. N 128).
4. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die Kosten der Verfahren vor beiden Instanzen und hat den Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen wobei erstinstanzlich minimal Fr. 300.00 tarifmässig sind (Art. 95, 106 Abs. 1 und 111 ZPO und Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG sowie §§ 2, 6 Abs. 1, 10 und 12 GebTRA);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Höfe abgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss bezogen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Fr. 450.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer erstinstanzlich mit Fr. 300.00 und zweitinstanzlich mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘136.20.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. Dezember 2017 rfl