BEK 2017 34 - definitive Rechtsöffnung
Beschluss vom 19. Juni 2017
BEK 2017 34/35/37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.__
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Januar 2017, ZES 2016 642, ZES 2016 643, ZES 2016 645);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Kantonale Steueramt Zürich bestrafte A.__ mit Verfügungen vom 30. Oktober 2001, vom 30. Oktober 2001 und vom 18. Januar 2002 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung Bussen in der Höhe von Fr. 450.00 für die Steuerperiode 1999, von Fr. 220.00 für die Steuerperiode 1999 und von Fr. 800.00 für die Steuerperiode 2000 (je Vi-act. KB 2, BEK 2017 34, 35, 37). Nach Betreibung dieser Forderungen resultierten Verlustscheine vom 7. Januar 2004 über den Betrag von Fr. 735.05, Fr. 447.15 und Fr. 1‘082.65 (je Vi-act. KB 3, BEK 2017 34, 35, 37). Mit Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 betrieb das Kantonale Steueramt Zürich A.__ für Fr. 735.05, Fr. 447.15 und Fr. 1‘082.65 (je Vi-act. KB 1, BEK 2017 34, 35, 37), worauf A.__ Rechtsvorschlag erhob.
Ausserdem verpflichtete das Kantonale Steueramt Zürich A.__ mit Verfügungen vom 4. Dezember 2001, 30. Juli 2001, 8. März 2002, 28. März 2003 und 16. Dezember 2004 zur Bezahlung von direkten Bundessteuern für die Steuerperiode 1997/1998 in der Höhe von Fr. 580.25, für die Steuerperiode 1999 in der Höhe von Fr. 8‘609.90, für die Steuerperiode 2000 in der Höhe von Fr. 19‘472.15, für die Steuerperiode 2001 in der Höhe von Fr. 576.60 und für die Steuerperiode 2003 in der Höhe von Fr. 1‘033.95 (je Vi-act. KB 2, BEK 2017 32/33/36/38/39). Nach Betreibung dieser Forderungen resultierten Verlustscheine vom 7. Januar 2004 über den Betrag von Fr. 856.55, vom 22. August 2003 über den Betrag von Fr. 9‘657.80, vom 10. Februar 2004 über den Betrag von Fr. 21‘099.75, vom 14. Oktober 2004 über den Betrag von Fr. 887.85 und vom 19. Februar 2007 über den Betrag von Fr. 1'113.30 (je Vi-act. KB 3, BEK 2017 32/33/36/38/39). Ebenfalls mit Zahlungsbefehlen vom 11. November 2016 betrieb das Kantonale Steueramt Zürich A.__ für Fr. 856.55, Fr. 9‘657.80, Fr. 21‘099.75, Fr. 887.85 und Fr. 1‘113.30 (je Vi-act. KB 1, BEK 2017 32/33/36/38/39), worauf A.__ ebenfalls Rechtsvorschlag erhob.
a) Mit je separaten Begehren vom 15. Dezember 2016 beantragte der Kanton Zürich beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebenen Forderungen (je Vi-act. 1, BEK 2017 32-39). Am 23. Januar 2017 fand die Rechtsöffnungsverhandlung für sämtliche Verfahren gemeinsam statt (je Vi-act. 4). Der Kanton Zürich, dem das Erscheinen freigestellt wurde (je Vi-act. 3), nahm nicht an der Verhandlung teil. A.__ beantragte in allen Verfahren sinngemäss die Abweisung der Begehren. Mit je separaten Verfügungen vom 23. Januar 2017 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich gut (je Vi-act. 5).
b) Gegen sämtliche Verfahren erhob A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Februar 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (je KG-act. 1, BEK 2017 32-39):
- Die 8 im Betreff genannten Verfahren seien in einen Prozess zusammenzulegen.
- Die Verfügungen vom 23. Januar 2017 seien aufzuheben und die Erteilung der Rechtsöffnung damit zu sistieren.
- Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Am 22. Februar 2017 überwies die Vorinstanz die Akten (je KG-act. 5). Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert Frist (je KG-act. 4) nicht vernehmen.
2. Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Vereinigung der Verfahren BEK 2017 32-39. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., N 5 zu Art. 125). Der Beschwerdeführer reichte für alle acht Verfahren dieselbe Beschwerde ein (je KG-act. 1) und begründete seine Anträge, ohne dabei zwischen den verschiedenen Verfahren der Vorinstanz zu unterscheiden.
Bei den Forderungen in den Verfahren BEK 2017 34/35/37 handelt es sich um Ordnungsbussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern vom 14. Dezember 1990 [SR 642.11, nachfolgend DBG]), welcher jeweils eine Bussenverfügung zugrunde liegt. Damit sind sowohl die Parteien (Beschwerdeführer als Schuldner/Betriebener/Gesuchsgegner und Beschwerdegegner als Gläubiger/Betrei-bender/Gesuchsteller) als auch die Art der Rechtsöffnungstitel (Bussenverfügung nach Art. 174 DBG) identisch. Unterschiedlich sind lediglich die Beträge der Forderungen und die jeweiligen Steuerperioden, woraus sich jedoch rechtlich keine unterschiedliche Beurteilung ergibt. Folglich können diese Verfahren (BEK 2017 34/35/37) vereinigt werden. Hingegen drängt sich bezüglich der Beschwerdeverfahren BEK 2017 32/33/36/38/39, welchen eine Veranlagungsverfügung für Steuerforderungen der direkten Bundessteuern als definitiver Rechtsöffnungstitel zugrunde liegt, eine separate Beurteilung auf (vgl. Beschluss in BEK 2017 32/33/36/38/39).
3. Der Beschwerdegegner ersuchte gestützt auf „die Veranlagungsverfügungen“ vom 30. Oktober 2001, vom 30. Oktober 2001 und vom 18. Januar 2002 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Beträge gemäss den Verlustscheinen vom 7. Januar 2004 (je Vi-act. 1, BEK 2017 34/35/37). Beruht die betriebene Forderung auf einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Verlustschein aus einer früheren Betreibung auf Pfändung gilt zwar grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Für öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden müssen, kann aber keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 46 zu Art. 82 SchKG). Deshalb hat die Behörde die dem Verlustschein zugrunde liegende Verfügung als Rechtsöffnungstitel vorzulegen, mithin definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Der Verlustschein kann dabei jedoch als Beweis dafür dienen, dass die Forderung noch nicht verjährt ist (Daniel Staehelin, a.a.O., N 162 zu Art. 82 SchKG; Guido Näf, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 149 SchKG; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2012, ZSU.2012.95, E. 4.2 in: CAN online 2013 Nr. 4; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393).
4. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Zahlungsbefehle seien fehlerhaft, weil auf allen die Steuerperiode 2003 vermerkt sei (je KG-act. 1), sodass die Rechtsöffnung aufzuheben sei, ist Folgendes festzuhalten.
a) Der Rechtsöffnungsrichter hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht, d.h. ob Bestand, Höhe, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind (Jolanta Kren Kostkiewicz, OF-Kommentar zum SchKG, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 f. zu Art. 80 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118). Hingegen hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung (statt vieler: Urteil BGer vom 2. April 2014, 5D_201/2013, E. 4.1) noch über die formell korrekte Anhebung der Betreibung (Peter Stücheli, a.a.O., S. 118) zu befinden. Insbesondere unterliegt die Prüfung des Zahlungsbefehls auf allfällige Mängel nicht der Kognition des Rechtsöffnungsrichters. Lediglich Mängel, welche die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben, sind auch im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92).
b) Im Zahlungsbefehl sind die Angaben des Betreibungsbegehrens aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), d.h. insbesondere die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Selbst wenn in den Zahlungsbefehlen ein falscher Forderungsgrund Aufnahme gefunden hat, ist zu beachten, dass ein Zahlungsbefehl selbst bei Fehlen jeglicher Bezeichnung des Forderungsgrundes noch nicht nichtig ist, sondern bloss anfechtbar (BGE 121 III 18, E. 2.a). Wurde der Zahlungsbefehl trotz falscher fehlender Bezeichnung des Forderungsgrundes nicht angefochten, so gilt dieser Mangel als geheilt (Peter Stücheli, a.a.O., S. 92) und konnte bereits im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Identität der Forderungen in den Zahlungsbefehlen mit denjenigen in den Schuldurkunden sei nicht gegeben (KG-act. 1). Diese Rüge brachte der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich nicht vor. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Forderungsidentität aber von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist Folgendes zu beachten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forderung (Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art. 80 SchKG; BGE 141 I 97, E. 5.2; BGE 139 III 444, E. 4.1.1). Angaben dazu, welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, ergeben sich aus dem Zahlungsbefehl (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013, RT130117, E. 3.2). Damit die Forderungsidentität gegeben ist, muss somit im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 37 zu Art. 80 SchKG). Im Zahlungsbefehl sind hierfür die entsprechenden Angaben aus dem Betreibungsbegehren zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Im Betreibungsbegehren sind wie bereits erwähnt (primär) die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen (d.h. sekundär) der Grund der Forderung, anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
a) Im Verfahren BEK 2017 34 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Einschätzungsmitteilung vom 30. Oktober 2001, VS-Nr. X1 vom 7. Januar 2004.“ Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der „Veranlagungsverfügung“ vom 30. Oktober 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung bzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 450.00. Diese Verfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2001 (Vi-act. KB 2), jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im Zahlungsbefehl - und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch - umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar wurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X1 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei diese Angaben sowie der betriebene Betrag von Fr. 735.05 übereinstimmen mit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein (Vi-act. KB 3). Ebenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1999 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 30.10.2001“. Wie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung keine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 DBG). Oder anders gesagt, handelt es sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene) Veranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu VB zu Art. 122-135 DBG und N 2 zu Art. 131 DBG). Schliesslich stimmt auch die Referenznummer im Verlustschein nicht vollständig mit der in der Bussenverfügung aufgeführten überein. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, ist somit zu verneinen.
b) Im Verfahren BEK 2017 35 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftige Einschätzungsmitteilung vom 30. Oktober 2001, VS-Nr. X2 vom 7. Januar 2004.“ Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2001 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung bzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 220.00. Diese Verfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2001 (Vi-act. KB 2), jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im Zahlungsbefehl - und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch - umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar wurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X2 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei diese Angaben sowie der betriebene Betrag von Fr. 447.15 übereinstimmen mit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein (Vi-act. KB 3). Ebenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 1999 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 30.10.2001“. Wie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung keine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174DBG). Oder anders gesagt, handelt es sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene) Veranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 3 zu VB zu Art. 122-135 DBG und N 2 zu Art. 131 DBG). Schliesslich stimmt auch die Referenznummer im Verlustschein nicht vollständig mit der in der Bussenverfügung aufgeführten überein. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, ist somit zu verneinen.
c) Im Verfahren BEK 2017 37 wurde im Zahlungsbefehl unter dem Titel „Forderungsurkunde mit Datum Angabe des Forderungsgrundes“ Folgendes vermerkt (Vi-act. KB 1): „Ausstehender Betrag der direkten Bundessteuer, Veranlagungsperiode 2003, ordentliche Steuer (natürliche Personen) gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Einschätzungsmitteilung vom 18. Januar 2002, VS-Nr. X3 vom 7. Januar 2004“. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird aufgrund der Veranlagungsverfügung vom 18. Januar 2002 um definitive Rechtsöffnung ersucht. Beim dem Gesuch beigelegten Rechtsöffnungstitel handelt es sich jedoch um eine Bussenverfügung bzw. um das Duplikat der Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 800.00. Diese Verfügung datiert zwar vom 30. Oktober 2002 (Vi-act. KB 2), jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einschätzungsmitteilung. Der im Zahlungsbefehl - und im Übrigen auch im Rechtsöffnungsgesuch - umschriebene Lebensvorgang stimmt somit nicht überein mit demjenigen im Rechtsöffnungstitel. Zwar wurde im Zahlungsbefehl zur Umschreibung des Forderungsgrundes der Verlustschein Nummer X3 vom 7. Januar 2004 vermerkt, wobei diese Angaben sowie der betriebene Betrag von Fr. 1‘082.65 übereinstimmen mit den Angaben im dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Verlustschein (Vi-act. KB 3). Ebenso sind die Parteien (Betriebener bzw. Pfändungsschuldner und Betreibender bzw. Pfändungsgläubiger) identisch. Auf dem Verlustschein vom 7. Januar 2004 wird als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung indes angegeben: „Betrag der direkten Bundessteuer, Steuerjahr 2000 gemäss Zahlungsaufforderung, bzw. rechtskräftiger Veranlagung vom 18. Januar 2002“. Wie bereits erwähnt, betrifft die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung keine Steuerforderung, sondern eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung (Art. 174 DBG). Oder anders gesagt, handelt es sich beim Rechtsöffnungstitel nicht um eine (in Rechtskraft erwachsene) Veranlagungsverfügung (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 3 zu VB zu Art. 122-135 DBG und N 2 zu Art. 131 DBG). Schliesslich stimmt auch die Referenznummer im Verlustschein nicht vollständig mit der in der Bussenverfügung aufgeführten überein. Die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, ist somit zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist die Rüge der mangelnden Forderungsidentität in allen drei Verfahren begründet. Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Januar 2017 aufzuheben und die Rechtsöffnungsgesuche des Kantonalen Steueramts Zürich vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X4, vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X5 und vom 14. Dezember 2016 in der Betreibung Nr. X6 des Betreibungsamtes Arth abzuweisen. Folglich erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
7. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 (ZES 2016 642), Fr. 100.00 (ES 2016 643) und Fr. 200.00 (ZES 2016 645) sind neu ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 350.00 (bestehend aus Fr. 100.00 [BEK 2017 34], Fr. 100.00 [BEK 2017 35] und Fr. 150.00 [BEK 2017 37]) festzulegen sind, sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, auch wenn er keine Beschwerdeantwort einreichte. Der Erfolg eines Rechtsmittels misst sich nämlich einzig am Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Massgebend ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag. Verzichtet die Gegenpartei auf eine Vernehmlassung, verliert sie dadurch ihre Parteistellung nicht und trägt bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozessund Kostenrisiko (BGE 123 V 156 E. 3b; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 106 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 5 zu Art. 106 ZPO; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. März 2017, BEK 2016 142, E. 5).
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt überdies eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann einer nicht berufsmässig vertretenen Partei in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Zu entschädigende Kosten und Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO sind somit je nach Art der Auslage näher zu plausibilisieren, d.h., zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 30 zu Art. 95 ZPO). Vorliegend belegt der Beschwerdeführer weder die notwendigen Auslagen noch die entstandenen Umtriebe, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Januar 2017 in den Verfahren ZES 2016 642, ZES 2016 643 und ZES 2016 645 aufgehoben und die Rechtsöffnungsgesuche des Gesuchstellers in den Betreibungen Nr. X4, Nr. X5 und Nr. X6 des Betreibungsamtes Arth abgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.00 (ZES 2016 642), Fr. 100.00 (ZES 2016 643) und Fr. 200.00 (ZES 2016 645) werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 350.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Dem Beschwerdeführer werden die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 350.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt in Folge Vereinigung der Verfahren Fr. 2‘264.85 (bestehend aus Fr. 1‘082.65 [BEK 2017 37], Fr. 735.05 [BEK 2017 34], Fr. 447.15 [BEK 2017 35]).
5. Zufertigung an A.__ (1/R), an das Kantonale Steueramt Zürich (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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