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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2017 158
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2017 158 vom 27.12.2017 (SZ)
Datum:27.12.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht (Urteil 5A_61/2018 vom 19.06.2018); Revision Bundesgericht (Verfügung 5F_10/2018 vom 23.08.2018)
Leitsatz/Stichwort:Zustellungskosten
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Kanton; Betreibungs; Kantons; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Lachen; Bundesgericht; Kantonsgericht; Zahlungsbefehls; Aufsichts; Betreibungskreis; Altendorf; Recht; Entscheid; Zustellung; Ausstand; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Einzutreten; Kantonsgerichts; Beschluss; Altendorf-Lachen; Urteil; Behauptung; SchKG; Bezirksgerichtspräsident
Rechtsnorm: Art. 3 KG ; Art. 42 BGG ; Art. 49 ZPO ; Art. 50 ZPO ; Art. 8 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BEK 2017 158 - Zustellungskosten

Beschluss vom 27. Dezember 2017
BEK 2017 158


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen
A.________
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,




betreffend
Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 6. Oktober 2017, APD 2017 22);-

hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2017 aufforderte, den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 33.30 bezifferte (Vi-act. KB 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Vi-act. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren und verlangte, die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen habe in den Ausstand zu treten;
- dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 überband;
- dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei die folgenden Anträge stellt (KG-act. 1):
Der oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage der Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage des öffentlichen Interesses Stellung zu nehmen.


- dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden und auf Einholung einer Beschwerdeantwort dagegen verzichtet wurde;

- dass der Beschwerdeführer zwar "massive Befangenheit" rügt, diese im zweitinstanzlichen Verfahren aber nicht näher ausführt, Ausstandsgründe gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind und auf unbegründete Ausstandsgesuche nicht einzutreten ist (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 49 ZPO und N 2 zu Art. 50 ZPO, mit weiteren Verweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO, mit weiteren Verweisen);
- dass der Beschwerdeführer im Übrigen das erstinstanzlich gestellte Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Recht nicht mehr thematisiert, nachdem er die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung, der Betreibungsbeamte habe sich mehrmals dahingehend geäussert, "sie seien die Aufsichtsbehörde selbst und wenn nicht gespurt werde, sie auspacken werden, schliesslich hätten sie das Gebührenhandwerk vom Präsidenten erlernt", nicht glaubhaft zu machen vermochte und seine weitere Rüge der Personalunion von Aufsichts- und Beschwerdeinstanz bereits in einem früheren Verfahren durch das Bundesgericht mit Urteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.3, unter anderem in dem Sinne richtig gestellt worden ist, dass die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen nicht mittels Beschwerde ans Bundesgericht in Frage gestellt werden könne;
- dass der Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Bundesgericht das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei (BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1) und das Bundesgericht in jenen Entscheiden auch explizit festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe, sich der Beschwerdeführer vorliegend mit diesen Ausführungen (der Vorinstanz) nicht auseinandersetzt und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen von Fr. 8.00 bei Zustellung eines Zahlungsbefehls per Post ebenfalls schon mehrere Mal erläutert worden ist (Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2; Beschluss BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) und sich aus dem Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 1 auch die Zusammensetzung der vorliegenden Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30 ergibt, nämlich Fr. 20.00 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 8.00 Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls und Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger;
- dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Betreibungskreis Altendorf-Lachen arbeite "ausschliesslich mit dem Hilfsmittel der Abholungseinladung" den tatsächlichen Kenntnissen des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde widerspricht, der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht näher ausführt und deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist;
- dass die Beschwerde darauf abzielt, das Sportelsystem im Betreibungskreis Altendorf-Lachen in Frage zu stellen, dem Beschwerdeführer indessen bereits mit Verfügung BEK 2016 128 vom 7. Oktober 2016 diesbezüglich die Rechtslage im Kanton Schwyz ausführlich dargelegt worden und er unter anderem darauf hingewiesen worden ist, dass die Besoldung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter gemäss Art. 3 SchKG Sache der Kantone ist, nebst einer Anstellung im Fixlohn in der Schweiz immer noch Sportelsysteme und Mischsysteme bestehen, der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 75 Abs. 2 JG am 21. Juni 2011 (RRB Nr. 650/2011) Richtlinien für die Ausrichtung eines Festgeldes (Wartgeldes) zusätzlich zu den Sporteln erlassen habe und der Beschwerdeführer somit für sein Anliegen auf den politischen, bzw. allenfalls verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen sei;
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- dass der Beschwerdeführer mutwillig prozessiert, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG aufzuerlegen sind;-


beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident





Versand
29. Dezember 2017 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch
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