E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Kopfdaten
Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2016 73
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2016 73 vom 14.02.2017 (SZ)
Datum:14.02.2017
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2)
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Ladung; Tiere; Berufung; Hunde; Beifahrers; Urteil; Fussraum; Recht; Beifahrersitz; Hundes; Gefahr; Sicherung; Stören; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Ablenken; Fahrzeug; Bundesgericht; Kantonsgericht; Tieren; Sachen; Gesichert; Sachverhalt; Beschwerde; Transport; Lenkerin; Befehl; Erstinstanzlich
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ; Art. 102 SVG ; Art. 3 VRV ; Art. 30 SVG ; Art. 31 SVG ; Art. 398 StPO ; Art. 3a VRV ; Art. 42 BGG ; Art. 50 SVG ; Art. 57 VRV ; Art. 74 VRV ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:134 IV 297;
Kommentar zugewiesen:
Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 30 SVG, 2201
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BEK 2016 73 - SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2)
Urteil vom 14. Februar 2017
BEK 2016 73


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,



betreffend
SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers)
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 10. März 2016, SEO 2016 3);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig und büsste sie mit Fr. 150.00 gestützt auf folgenden Sachverhalt (U-act. 11.2.01):
A.________ lenkte am 16.07.2015, ca. 08.40 Uhr in Seewen, Autobahnausfahrt A4, den Personenwagen xx und führte dabei den zweijährigen Hund ihres Partners im Fussraum des Beifahrersitzes mit, ohne diesen gesichert zu haben. Sie benutzte zum Transport des Hundes absichtlich keine Hundebox.
A.________ führte den Hund im Fussraum des Beifahrersitzes mit, obwohl ihr bewusst war, dass dieser ungesichert jederzeit den Fussraum verlassen oder aber die Schnauze zu ihr richten könnte und sie dadurch beim Fahren ablenken und stören könnte. Indem sie darauf vertraute, dass dies nicht passieren würde und der Hund stets in gleicher Position im Fussraum des Beifahrersitzes verbleiben würde, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass der Hund, beispielsweise aufgeschreckt durch einen externen Einfluss, die Position im Fussraum verlässt, sie ablenken und dadurch eine sichere Fahrt für sich und weitere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte.

Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (U-act. 11.2.02), worauf die Staatsanwaltschaft samt Schlussbericht den Strafbefehl als Anklage der Einzelrichterin überwies (Vi-act. 1 und 1a). Diese sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 10. März 2016 schuldig und büsste sie entsprechend dem Strafbefehl. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihren Freispruch (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete im schriftlichen Verfahren nach Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung (KG-act. 9) auf eine Berufungsantwort (KG-act. 11).
2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufungsführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorderrichterin nicht, sondern die Subsumtion des anerkanntermassen im Fussraum des Beifahrersitzes transportieren Hundes als Ladung unter Art. 30 Abs. 2 SVG als rechtsfehlerhaft.
3. Tiertransporte schaffen Gefahren für die Tiere selbst, denen durch hier nicht zur Diskussion stehende Tierschutzbestimmungen Rechnung getragen wird, und Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nach weiteren Schutzbestimmungen rufen (Hagenstein, BSK, 2014, Art. 50 SVG N 2). Im Schlussbericht räumte die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, hinsichtlich der Sicherung von transportierten Haustieren in Fahrzeugen würde auch die Strassenverkehrsgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen aufstellen (Vi-act. 1a), was im angefochtenen Urteil ausdrücklich anerkannt wird (angef. Urteil E. 2.1; vgl. auch BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3.1). Ausser der Bestimmung, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen dürfen, bestehen lediglich für den Transport von Tieren auf Fahr- und Motorrädern spezielle Vorschriften (Art. 74 Abs. 1 und 3 VRV). Die Gurtentragpflicht nach Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV bezieht sich auf Insassen, bzw. Führer und mitfahrende Personen und ist auf Tiere nicht anwendbar. Mithin besteht keine gesetzliche Pflicht, Katzen, Hunde und andere Haustiere in Boxen zu transportieren. Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt dennoch keine echte Gesetzeslücke in Bezug auf die Sicherung von Tieren in Personenwagen vor. Gemäss seiner Rechtsprechung sind für die Frage der Sicherung von Haustieren die allgemeinen, für die Ladung ("Sachen") geltenden Gesetzesvorschriften anzuwenden (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3; zustimmend: Roth, BSK, 2014, Art. 31 SVG N 53). Die Schranken zulässiger Beförderung von Haustieren ergibt sich mithin allein aus Art. 30 f. SVG (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 30 SVG N 19).
a) Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 VRV). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
b) Ladungen können stören, indem sie die Bewegungsfreiheit einschränken, die Sicht beeinträchtigen, sich verschieben oder sich wie etwa mitgeführte Hunde auf andere Weise bewegen (Giger, OFK, 82014, Art. 31 SVG N 11), wodurch sie die Lenkerin ablenken und so zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen können (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 31 SVG N 35 unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 VRV). Von Tieren vor dem Beifahrersitz soll dagegen laut Auffassung des eben zitierten Kommentators in der Regel keine relevante Gefährdung ausgehen, solange nicht im Sinne des Nachweises einer erhöhten abstrakten Gefährdung deutliche Störungen oder Behinderungen vorliegen (ebd. Art. 30 SVG N 19). Im Zusammenhang mit der Sicherung von Ladungen nach Art. 30 Abs. 2 SVG führte das Bundesgericht aus, das abstrakte Gefährdungsdelikt verlange eine Handlung, die nach allgemeiner Erfahrung generell geeignet sei, eine Gefahr für das geschützte Rechtsgut herbeizuführen, und dies unabhängig davon, ob das Rechtsgut im konkreten Fall in Gefahr geraten sei (BGer 6B_594/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4).
c) Nach allgemeiner Erfahrung ist ein vor dem Beifahrersitz sitzender, verhaltensunauffälliger Hund nicht generell geeignet, den Fahrzeugbetrieb, namentlich die Aufmerksamkeit der Lenkerin zu stören oder zu behindern. Es geht beim Transport eines Hundes nicht um ein der Ladung von Gütern vergleichbares Problem der physikalischen Stabilität bzw. der Sicherung gegen Verrutschen, Rollen, Umfallen oder Herunterfallen. Tiere entwickeln gegen solche Gefahren als bewegliche Lebewesen reflexartig Gegenkräfte. Vorliegend konnte der Hund weder herunterfallen noch befand er sich im Sichtfeld der Lenkerin. Der Sachverhalt ist deshalb nicht mit dem Fall zu vergleichen, in welchem das Bundesgericht eine auf dem Armaturenbrett im Sichtfeld des Lenkers zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe ungesichert sitzende Katze als massiv störend beurteilte (BGer 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.4). Zum einen lastet die Anklage der Beschuldigten nicht die Missachtung von Anzeichen für deutliche Behinderungen oder Störungen durch ihren Hund an. Zum andern ist zwar nicht geradezu auszuschliessen, dass der ungesicherte Hund den Fussraum vor dem Beifahrersitz hätte verlassen und die Beschuldigte beim Fahren ablenken und stören können. Für gewöhnlich ist indes die Verwirklichung einer solchen Möglichkeit nicht zu erwarten. Die Gefahr aktiver Belästigungen bzw. ablenkender Störungen ist ein Problem der Konditionierung des transportierten Hundes. Ohne Nachweis einer unzureichenden Konditionierung des Hundes kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, andere Verkehrsteilnehmer und sich möglicherweise gefährdet zu haben, weil sie den Hund vor dem Beifahrersitz nicht anband oder einsperrte. Die Verwendung entsprechenden nicht vorgeschriebenen Zubehörs war deshalb nicht erforderlich.
Es wird der Beschuldigten auch zu Recht nicht vorgeworfen, sie hätte ein absehbares Behinderungspotenzial ihres Hundes nicht unterbunden (vgl. Art. 31 Abs. 3 SVG). Als zur Beherrschung des Fahrzeuges verpflichtete Fahrzeugführerin müsste sie einer allfälligen Störung, etwa durch ein herumschwirrendes Insekt, wirksam begegnen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 11). Inwiefern sie dies beim mitgeführten Hund nicht hätte tun können bzw. allenfalls auch bei unbedeutenden Unfällen dazu nicht in der Lage gewesen wäre (z.B. durch Stillhaltebefehle oder wie im Fall eines umherschwirrenden Insekts durch umgehendes Anhalten; vgl. auch Roth, a.a.O.), ist nicht ersichtlich. Zwar würde die Verwendung einer Hundebox oder von Trennwänden im Auto die Lenkerin von einer solchen in ihrem Ermessen liegenden Verantwortung (vgl. Giger, ebd. N 3) entlasten. Eine entsprechende, im Unterlassungsfall strafbare gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch wie einleitend dieser Erwägung gesagt nicht.
Aus diesen Gründen ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
4. Abgesehen davon ist eventualiter noch auf Folgendes hinzuweisen. Zwar referiert der Begriff „Ladung“ sinngemäss nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Menschen und Tiere. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG ist aber nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass sich die Verpflichtung zur sicheren Ladungsanbringung auf Lebewesen bezieht, da Tiere wie mitfahrende Menschen separat behandelt sind (Abs. 1 und 4). Die Strafbarkeit der Beschuldigten folgt auch nicht aus Art. 110 Abs. 3bis StGB (i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG), wonach eine auf den Begriff der Sache abstellende Bestimmung entsprechende Anwendung auf Tiere findet. Diese Vorschrift soll die Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen, weil die auf der römisch-rechtlichen Tradition basierende Auffassung, das Tier sei eine Sache, in weiten Teilen der Bevölkerung als überholt gilt (BBl 2002 S. 4166 und 4173). Rechtssuchenden ist deshalb die Subsumtion eines Tieres unter den nicht ganz klaren Art. 30 Abs. 2 SVG umso weniger offensichtlich, als dieser nicht auf den Begriff der „Sache“, sondern denjenigen der „Ladung“ abstellt. Diese beiden Begriffe sind nicht äquivalent: Der Begriff „Ladung“ betrifft keine kategoriale juristische Unterscheidung wie der Begriff der „Sache“. Schliesslich ist Art. 30 Abs. 2 SVG wie der offener formulierte Art. 31 Abs. 3 SVG keine selbständige Strafbestimmung des fünften Titels des Strassenverkehrsgesetzes, deren Verhältnis zum Strafgesetzbuch direkt in Art. 102 SVG geregelt würde. Deshalb ist die Analogieregel von Art. 110 Abs. 3bis StGB nicht anwendbar (a.M. Roth, BSK SVG, 2014, Art. 31 N 53). Aus diesen Gründen erscheint es zwecks Bestrafung der Beschuldigten nicht zulässig, vorliegend Tiere unter den Begriff der „Ladung“ von Art. 30 Abs. 2 SVG zu subsumieren, ohne den in Art. 1 StGB verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege (certa)“ zu tangieren (dazu vgl. etwa Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 22013, Art. 1 N 23 mit Hinweisen; BGE 134 IV 297 E. 4.3.1). Die Subsumtion wäre auch nicht mit präventiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Heizmann, Strafe im schweizerischen Privatrecht, 2015, § 12 N 681 ff. und 691), umso weniger als der Bundesrat befugt ist, Vollziehungsvorschriften zum Transport von Tieren zu erlassen (Art. 30 Abs. 4 SVG).
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Zufolge dieses Ausgangs gehen die erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirks und diejenigen des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons. Ausserdem ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen angemessen zu entschädigen;-

erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘405.00 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 905.00 und Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00) gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘200.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber



Versand
15. Februar 2017 rfl
Quelle: https://www.kgsz.ch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz