Zusammenfassung des Urteils ZZ.2000.6: Zivilkammer
Der Fall zwischen G.________ und der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) betrifft die Anpassung der Rente oder Pension an die Inflation ab dem 1. Januar 2009. Nachdem G.________ am 9. Oktober 2009 seine Klage zurückgezogen hat, wird der Fall vom Richter aufgrund des Rückzugs der Klage aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter ist M. Jomini, der Betrag der Gerichtskosten beträgt 0 CHF. Die verlierende Partei ist G.________ (männlich), die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) ist die Partei.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.2000.6 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.03.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verwandtenunterstützung |
Schlagwörter : | Quot; Klagt; Beklagten; Recht; Klage; Einrede; Passivlegitimation; Instruktionsrichter; Amtsgericht; Parteifähig; Parteifähigkeit; Klägers; Rechtsbegehren; Urteil; Forderung; Aktivlegitimation; Prozessvoraussetzung; Punkt; Ehepaar; Appellanten; Zustimmung; Instruktionsrichters |
Rechtsnorm: | Art. 279 ZGB ;Art. 329 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
8. Im vorliegenden Fall wurden beide Rechtsbehelfe vermischt: Die Rechtsschrift der Beklagten trägt den Titel "Prozesseinrede". Damit kann nur eine Eingabe gemäss § 138 Abs. 2 gemeint sein. So wurde sie vom Instruktionsrichter denn auch behandelt, hat dieser doch keine Stellungnahme des Klägers zur Beschränkung des Prozessthemas eingeholt und gegen seine prozessleitende Verfügung kein Rekursrecht eröffnet, wie das § 138 Abs. 3 und 4 ZPO gebieten. Trotzdem hat aber das Amtsgericht in seinem Einredeentscheid die Aktivund Passivlegitimation der Parteien beurteilt.
a) Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, das Gericht sei örtlich gar nicht kompetent, ist dieses Vorgehen zweifellos korrekt. Denn die Zuständigkeit ist klar eine Prozessvoraussetzung (§ 55 Abs. 2 lit. a ZPO), fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten.
b) Die Frage der Aktivlegitimation, also die Behauptung, die Forderung stehe wenn schon nicht dem Kanton sondern der Gemeinde zu, gehört dagegen zu den materiellen Einwänden (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 139 ff.; Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Züricdiv996, S. 244 Anm. 4). Fehlt sie wie behauptet, ist die Klage abzuweisen (Guldener, a.a.O., S. 139). Hier wurde insoweit nicht korrekt vorgegangen, als die erforderliche Stellungnahme des Klägers zur Beschränkung des Prozessthemas nicht eingeholt und keine Verfügung gemäss § 138 Abs. 3 ZPO erlassen wurde. Dadurch wurden der Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und damit wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt.
c) Noch komplizierter steht es mit der Behauptung, "I. und Z. A.-A." könnten so gar nicht eingeklagt werden: Im Titel und im Rechtsbegehren der Beklagten ist von "Legitimation" bzw. "fehlender Passivlegitimation" die Rede. Damit wäre die Situation gleich wie bei der Aktivlegitimation (Guldener, a.a.O., S. 139): Es hätte diesbezüglich gar kein Einredeentscheid gefällt werden dürfen. In der zugehörigen Begründung aber ist jetzt plötzlich von mangelnder Parteifähigkeit die Rede. Das jedoch ist wirklich eine Prozessvoraussetzung (§ 55 Abs. 2 lit. c ZPO), weshalb die Zustimmung des Instruktionsrichters zur Prozessthemabeschränkung nicht nötig und vom Amtsgericht zu Recht beurteilt worden wäre. Nachfolgend wird vorerst zu untersuchen sein, ob die Beklagten in diesem Punkt die Passivlegitimation die Parteifähigkeit bestreiten.
9. Die Beklagten behaupten, sie würden "als einfache Gesellschaft bzw. als Ehepaar eingeklagt". Damit bestreiten sie ihre Parteifähigkeit. Sie machen nämlich geltend, sie würden erstens "als Ehepaar" ins Recht gefasst und zweitens sei das rechtlich unzulässig. Das ist grundsätzlich richtig, denn das positive Recht räumt diese Möglichkeit nicht ein. Parteifähig sind von einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen bloss natürliche und juristische Personen. Dass es die Appellanten selbst so sehen, beweist ihre eigene Begründung: [...] Die Passivlegitimation würde demgegenüber dann fehlen, wenn nicht der Beklagte sondern ein anderer der Schuldner der Forderung wäre. Solches wird nicht behauptet. Ganz im Gegenteil anerkennen die Beklagten ihre (grundsätzliche) Passivlegitimation, indem erklärt wird, sie müssten einzeln, mit separaten Rechtsbegehren eingeklagt werden.
Daraus erhellt, dass das Amtsgericht wenn auch unter dem falschen Titel "Passivlegitimation" zu Recht über diesen Punkt ob nämlich "I. und Z. A." so ins Recht gefasst werden könnten -, geurteilt hat. Auf die Appellation ist demnach in diesem Punkt einzutreten.
10. Es ist klar, dass eine einfache Gesellschaft ein Ehepaar als solches nicht parteifähig ist. Im vorliegenden Fall wurden die Beklagten aber gar nicht "als Ehepaar" eingeklagt. Dieser Begriff taucht weder im Rubrum der Klageschrift noch in der nachfolgenden Begründung auf. Er wird erst in der Einrede von den Beklagten verwendet. Eingeklagt wurden vielmehr "I. A. und Z. A.-A., X.-weg Nr. Y in Z". Damit ist klar, wer gemeint ist: I. A. und Z. A.-A., beide an der gleichen Adresse wohnhaft. Das genügt. Entscheidend ist einzig, dass die Identität der Beklagten zwei natürliche Personen, die immer parteifähig sind - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Völlig zu Recht hat daher der Instruktionsrichter die Klage entgegengenommen und die Beklagten als "1. A. I." und "2. A.-A. Z." bezeichnet.
11. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die beiden Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft gemäss § 39 ZPO bilden. Das hat nichts mit der Parteifähigkeit zu tun und ist daher einredeweise nicht zu untersuchen. Den Beklagten steht es im Übrigen frei, dem Instruktionsrichter eine Trennung des Prozesses zu beantragen (§ 39 ZPO), sei es, weil sie der Ansicht sind, die Voraussetzungen für eine einfache Streitgenossenschaft lägen nicht vor, weil sie glauben, aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Verfahrens könnten sich "Schwierigkeiten ergeben" (§ 39 Abs. 2 ZPO).
12. Weiter stellen sich die Fragen, ob gesonderte Rechtsbegehren gegen die Beklagten einzureichen seien und wie es mit der Solidarhaft stehe. Das sind Fragen des materiellen Rechts, die in der Sache selbst entschieden werden müssen. Mit der Parteifähigkeit der Appellanten haben sie nicht das Geringste zu tun. Dem Kläger steht es prozessual frei, von beiden das Ganze zu fordern (Solidarschuldnerschaft). Ob er es zu gut hat, wird dann im Sachurteil nachzulesen sein.
13. Bereits an dieser Stelle zurück zu weisen ist die Ansicht der Appellanten, die Beklagten könnten das Rechtsbegehren nicht mehr ändern, also z.B. wie gefordert den Unterstützungsanspruch gegen I. A. und Z. A.-A. separat (aber in einem Prozess, eben im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft) geltend machen. Klageänderung ist bis zum Abschluss des Beweisverfahrens möglich. Gegenwärtig befinden wir uns aber erst im Einredeprozess, in dem nur über die Parteifähigkeit und die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden ist. Würden die Beklagten in einem dieser Punkte durchdringen, stellt sich die Frage gar nicht mehr, auf die Klage wäre gar nicht einzutreten. Unterliegen die Appellanten aber mit ihrer Einrede, ist jetzt erst in der Sache selbst zu verhandeln. Und bis zum Abschluss dieses Beweisverfahrens können auch neue andere Rechtsbegehren gestellt werden.
Zudem ist anzumerken, dass eine Herabsetzung der Forderung gar keine Klageänderung ist (§ 144 Abs. 1 ZPO: "mehr anderes", von "weniger" ist ganz bewusst nicht die Rede, vgl. § 8 ZPO). Eine Reduktion ist daher jederzeit, noch im Plädoyer und sogar in appellatorio, möglich.
14. Die Beklagten bestreiten die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und berufen sich auf ihren Wohnsitzgerichtsstand in Z. Zu Unrecht: Vorliegend handelt es sich wie das Amtsgericht richtig erkennt - um eine Verwandtenunterstützungsklage gemäss Art. 328 f. ZGB. Zur Geltendmachung des Anspruchs verweist Art. 329 Abs. 3 ZGB ausdrücklich auf die Bestimmungen des Kindesrechts: Art. 279 ff. ZGB. Demnach ist "der Richter am Wohnsitz des Klägers des Beklagten" zuständig (Art. 279 Abs. 2 ZGB; Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, Rz 29.14; Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 360). Der Kanton Solothurn ist in der Stadt Solothurn domiziliert, weshalb sich das Amtsgericht Solothurn-Lebern zu Recht als örtlich kompetent erklärt hat. Z. käme ebenfalls als Alternativforum in Frage. Die Wahl obliegt aber dem Kläger.
15. Ob die Aktivlegitimation des Klägers noch bestritten wird, ist unklar in der Appellationseingabe ist davon nicht mehr die Rede -, kann aber dahin gestellt bleiben: Darüber konnte das Amtsgericht noch gar nicht urteilen, denn es steht, wie bereits dargetan, gar keine Prozessvoraussetzung zur Debatte, die in einem Einredeverfahren gemäss § 138 Abs. 2 ZPO beurteilt werden könnte. Die klägerische Berechtigung könnte nur dann separat in einem Zwischenentscheid beurteilt werden, wenn gemäss § 138 Abs. 3 vorgegangen würde. Was wie aufgezeigt der ausdrücklichen Zustimmung des Instruktionsrichters bedürfte und mit Rekurs angefochten werden könnte (§ 138 Abs. 4 ZPO).
16. Zusammenfassend ist demnach die Appellation unbegründet: Das Amtsgericht hat sich richtigerweise als örtlich zuständig und die Beklagten als parteifähig erklärt und diese beiden Einreden daher zu Recht abgewiesen. Die Beklagten haben sich deshalb auf die Klage einzulassen. (Noch) nicht beurteilt sind Aktivund Passivlegitimation der Parteien (wobei Letztere bei Lichte betrachtet wie erwähnt [oben Erw. 9] gar nicht bestritten wird). Die Fristansetzung zur materiellen Klageantwort steht funktionell nicht dem Obergericht zu. Dies wird der Instruktionsrichter der Vorinstanz nach Rechtskraft des heutigen Urteils anzuordnen haben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. März 2000
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