Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.50: Obergericht
Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension von R.________ an die Inflation ab dem 1. Januar 2009, die von der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) abgelehnt wurde. Nachdem R.________ am 19. Oktober 2009 seine Klage zurückgezogen hatte, wurde die Klage vom Richter aufgrund des Rückzugs abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1999.50 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.12.1999 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Weisung betreffend die Anwendung des revidierten Scheidungsrechts |
Schlagwörter : | Scheidung; Verfügung; Rechtsbeistand; Urteil; Urteilsfähigkeit; Altersjahr; Zustellung; Zivilgesetzbuch; Scheidungsbegehren; Vereinbarung; Rechtshängigkeit; Bemühungen; Anwalt; Entwicklung; Kindes; Kindern; Gerichtsurkunde; Adressat; Aufenthaltsort; Nennung; Sorgeberechtigten; Benjamin; Anhörungsstrasse; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 111f ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Verfügung ist jedem Kind, welches das 11. Altersjahr überschritten hat, mit Gerichtsurkunde (GU) zuzustellen;
Adressat der GU ist das Kind, an seinem effektiven Aufenthaltsort, ohne Nennung des Sorgeberechtigten (z.B. Benjamin Kind, Anhörungsstrasse 20, 4500 Solothurn)
In Ausnahmefällen kann, auch wenn das Kind das 11. Altersjahr überschritten hat, von einer Zustellung der Verfügung abgesehen werden. So zum Beispiel, wenn es kurz vor der Mündigkeit steht, wenn die Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltes mittels amtlicher Publikation nötig wäre, wenn die Urteilsfähigkeit wegen Geisteskrankheit fehlt.
2. Das revidierte Scheidungsrecht kennt die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111f. ZGB). Das Zivilgesetzbuch geht davon aus, dass gleichzeitig mit dem Scheidungsbegehren eine vollständige zumindest teilweise Vereinbarung über die Nebenfolgen einzureichen und somit auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit auszuarbeiten ist. Beantragen die Ehegatten den unentgeltlichen Rechtsbeistand, stellt sich die Frage, ob dieser vorprozessuale Aufwand entschädigungsberechtigt sei. Die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wirkt nämlich nur bis zur Rechtshängigkeit zurück. Der Gesetzgeber hat auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage bewusst verzichtet (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. Juni 1999 zur Verordnung zur Einführung des revidierten Zivilgesetzbuches, Seite 17).
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichtes ist es nicht ausgeschlossen, auch gewisse vorund ausserprozessuale Vorkehrungen zu entschädigen (SOG 1974, Nr. 9). Im Hinblick auf die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung nach den Art. 111f. ZGB drängt sich jedoch eine grosszügigere Praxis auf. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren sind vorprozessuale Bemühungen zwingend. Werden sie von einem in der Folge als unentgeltlichem Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt vorgenommen, müssen sie grundsätzlich entschädigungsberechtigt sein. Unabdingbar ist aber, dass es sich dabei um Bemühungen handelt, welche für das Scheidungsverfahren erheblich und notwendig sind und deren vorzeitige Vornahme objektiv gerechtfertigt ist. Dazu gehören namentlich das Ausarbeiten der Vereinbarung und der gemeinsamen Anträge sowie die damit verbundenen Instruktionen. Der Anwalt ist gleich zu stellen, wie wenn er zuerst ein Vorladungsbegehren eingereicht und anschliessend die Konvention ausgearbeitet hätte.
Gesamtgericht, Urteil vom 22. Dezember 1999
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