Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.3: Zivilkammer
Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung am 26. Oktober 2009 über einen Rekurs des Ministère public gegen ein Urteil des Tribunal des mineurs verhandelt. Der Angeklagte C.________ wurde für verschiedene Straftaten verurteilt, darunter Agression, Diebstahl und Verletzung von Hausfriedensbruch. Der Richter hat verschiedene Geldstrafen und Schadensersatzforderungen festgelegt, sowie Gerichtskosten von 200 CHF verhängt. Der Rekurs des Ministère public wurde abgelehnt, die Kosten der zweiten Instanz von 880 CHF wurden dem Staat auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1999.3 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.08.1999 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhaltsbeiträge, Anrechenbarkeit von Egänzungsleistungen |
Schlagwörter : | Ergänzungsleistungen; Urteil; Koller; Anspruch; Kantons; Kantonsgerichts; Freiburg; Obergericht; Freiburger; Besprechung; Urteils; Subsidiaritätsregel; Scheidungsfolgerenten; Ergänzungsleistungsrecht; Leistungsansprecher; Unterhaltsbeiträge; Zivilrichter; Beurteilung; Bedürftigkeitsrente; Rente; Ehegatten; AHV/IV; Lebensrisiken; Invalidität; Zivilstand |
Rechtsnorm: | Art. 152 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der überwiegenden Lehrmeinung folgend hat das Obergericht des Kantons Solothurn entschieden, dass Ergänzungsleistungen prinzipiell nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Aus Billigkeitsüberlegungen hat es das Gericht im konkreten Fall jedoch als angebracht erachtet, die Ergänzungsleistungen beim Ehemann anzurechnen, solange die Ehefrau selber noch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. August 1999
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