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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.3: Zivilkammer

Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung am 26. Oktober 2009 über einen Rekurs des Ministère public gegen ein Urteil des Tribunal des mineurs verhandelt. Der Angeklagte C.________ wurde für verschiedene Straftaten verurteilt, darunter Agression, Diebstahl und Verletzung von Hausfriedensbruch. Der Richter hat verschiedene Geldstrafen und Schadensersatzforderungen festgelegt, sowie Gerichtskosten von 200 CHF verhängt. Der Rekurs des Ministère public wurde abgelehnt, die Kosten der zweiten Instanz von 880 CHF wurden dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1999.3

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1999.3
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1999.3 vom 27.08.1999 (SO)
Datum:27.08.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhaltsbeiträge, Anrechenbarkeit von Egänzungsleistungen
Schlagwörter : Ergänzungsleistungen; Urteil; Koller; Anspruch; Kantons; Kantonsgerichts; Freiburg; Obergericht; Freiburger; Besprechung; Urteils; Subsidiaritätsregel; Scheidungsfolgerenten; Ergänzungsleistungsrecht; Leistungsansprecher; Unterhaltsbeiträge; Zivilrichter; Beurteilung; Bedürftigkeitsrente; Rente; Ehegatten; AHV/IV; Lebensrisiken; Invalidität; Zivilstand
Rechtsnorm:Art. 152 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1999.3

Urteil des Freiburger Kantonsgerichts vom 3. Februar 1993, in SJZ 1993, Nr. 21). In einer Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg argumentiert Th. Koller, Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG stelle keine generelle Subsidiaritätsregel zugunsten der Ergänzungsleistungen dar. Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG lasse sich nämlich auch dahingehend interpretieren, dass Scheidungsfolgerenten nach Art. 152 ZGB im Ergänzungsleistungsrecht zu berücksichtigen seien, wenn und soweit ein Leistungsansprecher solche Unterhaltsbeiträge effektiv erhalte; für den Zivilrichter aber habe diese sozialversicherungsrechtliche Bestimmung bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente bestehe, keine Bedeutung. Th. Koller plädiert dafür, davon abzusehen, eine Rente nach Art. 152 ZGB zuzusprechen, wenn dem betreffenden Ehegatten ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zustehen würde. Er erachtet es als sachgerecht, die wirtschaftlichen Folgen gewisser Lebensrisiken (z.B. Invalidität) unabhängig vom Zivilstand der Betroffenen den Sozialversicherungsträgern zu überbinden (Th. Koller, in recht 1994, S. 80).

Der überwiegenden Lehrmeinung folgend hat das Obergericht des Kantons Solothurn entschieden, dass Ergänzungsleistungen prinzipiell nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Aus Billigkeitsüberlegungen hat es das Gericht im konkreten Fall jedoch als angebracht erachtet, die Ergänzungsleistungen beim Ehemann anzurechnen, solange die Ehefrau selber noch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. August 1999



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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