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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.25: Strafkammer

Der Text behandelt die rechtlichen Aspekte des Widerrufs einer bedingt gewährten Strafe und der Vollstreckung einer neuen Strafe. Es wird betont, dass der Richter bei solchen Entscheidungen die Warnwirkung der neuen Strafe berücksichtigen muss. Die Rechtsprechung zu diesem Thema wurde in verschiedenen Urteilen bestätigt. Es wird argumentiert, dass der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht rechtskräftig werden konnte, da er im Zusammenhang mit der Zumessung der Hauptstrafe steht. Die Appellation der Staatsanwaltschaft bezieht sich auch auf das Widerrufsverfahren. Die Praxis, den Widerrufsentscheid als eigenständigen Teil zu betrachten, wird kritisiert und die Möglichkeit zur umfassenden Prüfung des angemessenen Sanktionenpakets bleibt erhalten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1999.25

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1999.25
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1999.25 vom 05.03.1998 (SO)
Datum:05.03.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Strafzumessung und Widerruf, keine Beschärnkung auf eine der beiden Fragen
Schlagwörter : Widerruf; Entscheid; Vollzug; Quot; Zusammenhang; Hauptstrafe; Appellation; Richter; Vollzuges; Umstand; Vollzuges; Widerrufsverfahren; Praxis; Zumessung; Urteil; Urteils; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Vollstreckung; Rechnung; Prognose; Beurteilung
Rechtsnorm:Art. 41 StGB ;
Referenz BGE:107 IV 91; 115 Ia 110; 116 IV 97; 116 IV 99; 117 IV 97;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 41 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1999.25

Urteils zu berücksichtigen, wie zum Beispiel der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.; zitiert bei Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 22 zu Art. 41 StGB). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Strafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (PKG 1994, Nr. 28; RS 1988, Nr. 332). Wenn es dem Richter beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Vollzuges nicht verwehrt ist, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die neue Strafe unbedingt ausgefällt wird, so ist umgekehrt beim Widerruf des bedingten Vollzuges einer früheren Strafe dieser Umstand bei der Prognose für die neue Strafe zu berücksichtigen. Im Entscheid BGE 107 IV 91 ff. wird klar, dass bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB die mögliche Warnwirkung der neuen, zu vollziehenden Strafe nicht nur mitberücksichtigt werden darf, sondern muss. Das gleiche gilt ausdrücklich im umgekehrten Fall beim Entscheid über den Vollzug der neuen Strafe, wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird. In BGE 116 IV 97 ff. und 116 IV 177 ff. wurde diese Rechtsprechung bestätigt. Aus diesem Grunde - dem Zusammenhang zwischen Hauptstrafe und Widerruf besteht vorliegend kein Zweifel, dass der Widerruf des bedingten Strafvollzuges nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Die Appellation der Staatsanwaltschaft ist auch auf das Widerrufsverfahren zu beziehen, weil dieses nach der neuen Praxis des Bundesgerichts in direktem Zusammenhang zur Zumessung der Hauptstrafe steht. Die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann nicht unabhängig von derjenigen des Widerrufes beurteilt werden, da keine der beiden einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf.

Dass eine Teilanfechtung "abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen", ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110 f. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof des Bundesgerichtes in BGE 117 IV 97 ff. gezogen. Die im Kanton Solothurn geübte Praxis, den Widerrufsentscheid als einen selbständigen Teil eines Entscheides zu betrachten, der in Teilrechtskraft erwachsen kann, ist deshalb aufzugeben: Das Rechtsmittel der Appellation bezieht sich wenn es auf die Strafzumessung beschränkt wird - nicht nur auf die Zumessung der Hauptstrafe, sondern erstreckt sich auch auf das Widerrufsverfahren. Damit bleibt der Appellationsinstanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches "Sanktionenpaket" das angemessene ist.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. März 1998



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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