Zusammenfassung des Urteils ZZ.1999.25: Strafkammer
Der Text behandelt die rechtlichen Aspekte des Widerrufs einer bedingt gewährten Strafe und der Vollstreckung einer neuen Strafe. Es wird betont, dass der Richter bei solchen Entscheidungen die Warnwirkung der neuen Strafe berücksichtigen muss. Die Rechtsprechung zu diesem Thema wurde in verschiedenen Urteilen bestätigt. Es wird argumentiert, dass der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht rechtskräftig werden konnte, da er im Zusammenhang mit der Zumessung der Hauptstrafe steht. Die Appellation der Staatsanwaltschaft bezieht sich auch auf das Widerrufsverfahren. Die Praxis, den Widerrufsentscheid als eigenständigen Teil zu betrachten, wird kritisiert und die Möglichkeit zur umfassenden Prüfung des angemessenen Sanktionenpakets bleibt erhalten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1999.25 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.03.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Strafzumessung und Widerruf, keine Beschärnkung auf eine der beiden Fragen |
Schlagwörter : | Widerruf; Entscheid; Vollzug; Quot; Zusammenhang; Hauptstrafe; Appellation; Richter; Vollzuges; Umstand; Vollzuges; Widerrufsverfahren; Praxis; Zumessung; Urteil; Urteils; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Vollstreckung; Rechnung; Prognose; Beurteilung |
Rechtsnorm: | Art. 41 StGB ; |
Referenz BGE: | 107 IV 91; 115 Ia 110; 116 IV 97; 116 IV 99; 117 IV 97; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 41 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Dass eine Teilanfechtung "abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen", ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110 f. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof des Bundesgerichtes in BGE 117 IV 97 ff. gezogen. Die im Kanton Solothurn geübte Praxis, den Widerrufsentscheid als einen selbständigen Teil eines Entscheides zu betrachten, der in Teilrechtskraft erwachsen kann, ist deshalb aufzugeben: Das Rechtsmittel der Appellation bezieht sich wenn es auf die Strafzumessung beschränkt wird - nicht nur auf die Zumessung der Hauptstrafe, sondern erstreckt sich auch auf das Widerrufsverfahren. Damit bleibt der Appellationsinstanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches "Sanktionenpaket" das angemessene ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. März 1998
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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