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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.7: Zivilkammer

Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung bezüglich der Reduzierung der Invalidenrente einer Person namens G.________. Nachdem das OAI die Rente auf ein Viertel reduziert hatte, reichte die Versicherte einen Rekurs ein, um die Rente aufrechtzuerhalten und den sofortigen Vollzug der Entscheidung zu stoppen. Das Gericht entschied, dass das Interesse der Verwaltung, die strittige Rente nicht zu zahlen, vorrangig sei und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung des Vollzugs ab. Die Gerichtskosten werden dem Verlierer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1998.7

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.7
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1998.7 vom 06.10.1998 (SO)
Datum:06.10.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mietzinserhöhung, orts- und quartierübliche Mietzinsen, Beweislast
Schlagwörter : Vergleich; Vergleichsobjekt; Urteil; Vergleichsobjekte; Merkmale; Mietobjekt; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wohnungen; Mietzins; Städten; Quartiers; Agglomerationen; Ausdehnung; Quartiere; Wortlaut; Gesetzes; Analysen; Kriterien; Wohnungsmärkte; Lachat/Stoll; Verordnung; Miete; Pacht; Geschäftsräumen; Objekt; Weicht
Rechtsnorm:Art. 269a OR ;
Referenz BGE:114 II 365; 123 III 317;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1998.7

Urteil (BGE 123 III 317 ff.) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung und präzisiert, es werde ein Vergleich mit mindestens fünf Wohnungen verlangt. Wer sich auf Art. 269a lit. a OR beruft, hat zu beweisen, dass sich der verlangte Mietzins im ortsund quartierüblichen Rahmen bewegt. In Städten sind Vergleichsobjekte des gleichen Quartiers, in kleineren Agglomerationen des gleichen Orts beizuziehen. Eine Ausdehnung auf andere Quartiere bzw. andere Orte ist nicht statthaft, weil dem einerseits der Wortlaut des Gesetzes entgegensteht, anderseits derzeit keine Analysen bestehen, aus denen sich Kriterien für den Vergleich zweier unterschiedlicher Wohnungsmärkte ableiten liessen (Lachat/Stoll, a.a.O., S. 212; BGE 114 II 365; mp 3/95, S. 125; mp 4/97, S. 219).

5. Art. 11 Abs. 1 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen, SR 221.213.11) nennt die Merkmale, die für ein zum Vergleich angebotenes Objekt wesentlich sind. Weicht ein Vergleichsobjekt bei einem der Merkmale beträchtlich vom Mietobjekt ab, so ist die Vergleichbarkeit zu verneinen. Damit der Vermieter sich auf die Ortsund Quartierüblichkeit berufen kann, muss das umstrittene Mietobjekt gemäss Art. 11 VMWG aufgrund seiner Lage, seiner Grösse, seiner Ausstattung, seines Zustandes und seiner Bauperiode mit den angerufenen Vergleichsobjekten auch tatsächlich vergleichbar sein (SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich, 1991, N 6 zu Art. 269a OR).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Oktober 1998



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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