Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.7: Zivilkammer
Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung bezüglich der Reduzierung der Invalidenrente einer Person namens G.________. Nachdem das OAI die Rente auf ein Viertel reduziert hatte, reichte die Versicherte einen Rekurs ein, um die Rente aufrechtzuerhalten und den sofortigen Vollzug der Entscheidung zu stoppen. Das Gericht entschied, dass das Interesse der Verwaltung, die strittige Rente nicht zu zahlen, vorrangig sei und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung des Vollzugs ab. Die Gerichtskosten werden dem Verlierer auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1998.7 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.10.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mietzinserhöhung, orts- und quartierübliche Mietzinsen, Beweislast |
Schlagwörter : | Vergleich; Vergleichsobjekt; Urteil; Vergleichsobjekte; Merkmale; Mietobjekt; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wohnungen; Mietzins; Städten; Quartiers; Agglomerationen; Ausdehnung; Quartiere; Wortlaut; Gesetzes; Analysen; Kriterien; Wohnungsmärkte; Lachat/Stoll; Verordnung; Miete; Pacht; Geschäftsräumen; Objekt; Weicht |
Rechtsnorm: | Art. 269a OR ; |
Referenz BGE: | 114 II 365; 123 III 317; |
Kommentar: | - |
5. Art. 11 Abs. 1 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen, SR 221.213.11) nennt die Merkmale, die für ein zum Vergleich angebotenes Objekt wesentlich sind. Weicht ein Vergleichsobjekt bei einem der Merkmale beträchtlich vom Mietobjekt ab, so ist die Vergleichbarkeit zu verneinen. Damit der Vermieter sich auf die Ortsund Quartierüblichkeit berufen kann, muss das umstrittene Mietobjekt gemäss Art. 11 VMWG aufgrund seiner Lage, seiner Grösse, seiner Ausstattung, seines Zustandes und seiner Bauperiode mit den angerufenen Vergleichsobjekten auch tatsächlich vergleichbar sein (SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich, 1991, N 6 zu Art. 269a OR).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Oktober 1998
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