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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.49: Versicherungsgericht

Die Versicherung X.________ hat eine Anfrage gestellt, um Informationen über eine psychotherapeutische Behandlung einer Versicherten vom Arzt A.________ zu erhalten. Nachdem der Intimé nicht zur Anhörung erschienen ist, hat der Arzt die angeforderten medizinischen Informationen erst nach Einreichung der Anfrage und der Anhörung übermittelt. Die Antragstellerin hat daraufhin die Anfrage zurückgezogen und die Kosten des Verfahrens dem Intimé auferlegt, ohne zusätzliche Entschädigungen zu gewähren. Der Richter, Herr Jomini, ordnet an, dass die Angelegenheit aufgrund des Rückzugs der Anfrage aus dem Register gestrichen wird, und legt dem Intimé Dr. A.________ Gerichtskosten in Höhe von 1'000 CHF auf. Es handelt sich um eine männliche Person, die verloren hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1998.49

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.49
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ZZ.1998.49 vom 01.12.1998 (SO)
Datum:01.12.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kein Anrechnen von Unterhaltsbeiträgen, die nicht bezahlt werden
Schlagwörter : Unterhaltsbeiträge; Quot; Anrechnung; Inkasso; Einkünfte; Urteil; Umstand; Aufenthalt; Unterhaltsleistungen; Möglichkeiten; Oberamt; Erfolg; Schritte; Pflichtige; Schuldners; Quot;Einkünfte; Aufenthaltsort; Dorneck-Thierstein; Behörde; Anwälte; Bemühungen; Zeitraums; Zusammenhang; Einnahmen; Einkünften
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1998.49

Urteil entschieden, der Umstand, dass der Aufenthalt des Schuldners der Unterhaltsleistungen seit Jahren unbekannt sei, genüge nicht, um die Anrechnung dieser Unterhaltsleistungen unter dem Titel "Einkünfte, auf welche verzichtet wurde" auszuschliessen, solange nicht sämtliche Möglichkeiten, den Aufenthaltsort zu eruieren, erschöpft seien.

dd) Die Beschwerdeführerin hat das Oberamt Dorneck-Thierstein als zuständige Behörde mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge betraut. Gleichzeitig hat sie auf eigene Kosten italienische Anwälte mandatiert. Sämtliche Bemühungen zeitigten jedoch während eines Zeitraums von 5 Jahren nicht den geringsten Erfolg. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass sich die Anrechnung nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge nicht auf Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG, wonach die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind, sondern auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte, auf welche verzichtet wurde, anrechenbare Einnahmen darstellen, stützt, nicht unbeachtet bleiben: Die Anrechnung von Einkünften, auf welche verzichtet wurde, setzt voraus, dass der Berechtigten vorgeworfen werden muss, sie habe nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Unterhaltsbeiträge einzutreiben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch die ihr zumutbaren Schritte unternommen, um die Unterhaltsbeiträge erhältlich zu machen. Unter diesen Umständen ist der gemäss Rz. 2130 WEL erforderliche Nachweis, dass die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden, nicht nur dann erbracht, wenn feststeht, dass der Pflichtige wirtschaftlich nicht zur Zahlung in der Lage ist. Es genügt der Nachweis, dass der Pflichtige nicht leistungsbereit ist und die Unterhaltsbeiträge nicht eintreibbar sind. Wenn nun das Oberamt zum Schluss kommt, es bestünden auch nach 5-jährigem, "nahezu unverhältnismässig grossem Inkassoaufwand" kaum Aussichten auf namhafte Erfolge bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge, muss dies genügen, um die Unmöglichkeit eines erfolgreichen Inkassos als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Daher sind der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Mannes anzurechnen. Von einem "Verzicht" der Beschwerdeführerin auf die Vereinnahmung der Unterhaltsbeiträge auch nur auf die Einleitung der geeigneten Schritte kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1998



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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