E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.48: Versicherungsgericht

Der Fall handelt von einem Mann namens L., der eine Invalidenrente erhält und von Genf in den Kanton Waadt umzieht. Es geht um die Gewährung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung und die Frage, welcher Kanton zuständig ist, diese Leistungen zu erbringen. L. hat gegen die Entscheidung der Kasse des Kantons Waadt Einspruch erhoben, da er der Meinung ist, dass die Leistungen nicht korrekt berechnet wurden. Die Kasse des Kantons Waadt hat den Einspruch abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Berechnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Richter bestätigt die Entscheidung der Kasse und weist den Einspruch von L. ab. Es wird festgehalten, dass die Gerichtskosten nicht erhoben werden, da die Verfahren kostenlos sind.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1998.48

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.48
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid ZZ.1998.48 vom 08.01.1999 (SO)
Datum:08.01.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anspruch auf IV-Taggelder während Eingliederungsmassnahmen
Schlagwörter : Umschulung; Verhältnis; Taggeld; Verhältnismässigkeit; IV-Stelle; Anspruch; Beurteilung; Erfolg; Taggeldanspruch; Eingliederung; Anspruchs; Malatelierleiterin; Eingliederungsmassnahme; Angemessenheit; Bezug; Ergebnis; Voraussetzung; Arbeitsfähigkeit; Berufsberater; Einkommen; Arbeitsunfähigkeit; Kosten-Erfolg-Verhältnis; Sinne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:120 V 432;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1998.48

Urteils 27-jährig) war und deshalb eine lange Berufskarriere vor sich hatte, so dass mit einem guten wirtschaftlichen Ergebnis gerechnet werden konnte (a.a.O., Erw. 3c S. 518).

cc) Die erste Voraussetzung des Anspruchs auf eine zusätzliche Umschulung besteht darin, dass die erste Umschulung den angestrebten Erfolg, nämlich die wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, nicht nur teilweise erreicht hat. Insoweit ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Malatelierleiterin nicht ausreichend geklärt ist. Die IV-Stelle hat jedoch, insbesondere aufgrund der Abklärungen des Berufsberaters, die Verhältnismässigkeit einer zusätzlichen Umschulung grundsätzlich bejaht. Der Berufsberater erklärt in seinem Bericht, die Versicherte werde als selbständige Atelierleiterin kaum ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, und eine Anstellung in einer Institution wie in einem Spital wolle sie vermeiden, um nicht ständig Abgrenzungen und Machtkämpfen ausgesetzt zu sein. Auch wenn aufgrund der Akten nicht feststeht, dass die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ausgeschlossen ist, kann diesen Ausführungen doch insoweit gefolgt werden, als davon auszugehen ist, es verbleibe trotz der bereits absolvierten Umschulung eine Arbeitsunfähigkeit, welche einen Anspruch auf Umschulung begründet.

dd) Der ausdrückliche Hinweis auf das Kosten-Erfolg-Verhältnis in ZAK 1978 S. 516 ff. macht deutlich, dass diesem Gesichtspunkt bei einer auf eine erste, bereits durch die Invalidenversicherung finanzierte Umschulung folgenden zweiten Umschulung besondere Bedeutung zukommt. Unter dem Kosten-Erfolg-Verhältnis ist dabei das Verhältnis zwischen den Kosten der zusätzlichen Umschulung und dem voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg im Sinne eines voraussichtlichen Mehrverdienstes gegenüber der Situation ohne zusätzliche Umschulung zu verstehen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Zusatz-Umschulung sind strengere Massstäbe angezeigt als bei einer erstmaligen Umschulung.

ee) Zu prüfen ist zunächst die Frage, welche Positionen im Rahmen der Kosten-Nutzen-Abwägung zu berücksichtigen sind. Sowohl die IV-Stelle als auch die Beschwerdeführerin gehen davon aus, die Kosten für die Ausrichtung der Taggelder seien in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen: Das Taggeld ist eine akzessorische Leistung zur Durchführung bestimmter Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange solche Massnahmen zur Durchführung gelangen (BGE 120 V 432 E. 1 m. Hinw.). Der Taggeldanspruch bezweckte ursprünglich die Vermeidung von durch die Eingliederung verursachten Verdiensteinbussen, was auch daraus hervorgeht, dass sich die Bemessung gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG nach den Grundsätzen des Erwerbsersatzgesetzes richtet (vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser: Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 146 ff.). Wenn nun der Bundesrat, wie bereits erwähnt, für Versicherte mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% einen durchgehenden Taggeldanspruch vorsieht, um damit zu vermeiden, dass die Anspruchsvoraussetzungen strenger sind als während der Taggeldberechtigung während der Wartezeit gemäss Art. 18 IVV (vgl. ZAK 1987 S. 133), so kann mit dieser Änderung nicht eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Eingliederungsmassnahme als solche beabsichtigt gewesen sein. Im Ergebnis würde dies zu einer Benachteiligung der Versicherten mit einem höheren Invaliditätsgrad gegenüber den übrigen Versicherten führen, zumal, wie erwähnt, keine Möglichkeit besteht, durch die Vereinbarung tieferer Taggeld-Kosten den Anspruch auf eine Umschulung zu wahren. Die Verhältnismässigkeit der Eingliederungsmassnahme bzw. die Angemessenheit des Kosten-Nutzen-Verhältnisses einer Zweit-Umschulung sind daher unter Ausschluss der Kosten für die Taggelder zu beurteilen (vgl. auch die Beispiele bei Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86, zur finanziellen Angemessenheit, wo einzig auf die direkten Kosten der Massnahme, unter Ausschluss allfälliger Taggeld-Kosten, Bezug genommen wird).

ff) Die Angemessenheit des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Zweit-Umschulung zur Maltherapeutin (im Sinne einer Gegenüberstellung der Kosten der Ausbildungsund Reisekosten von ca. Fr. 20'000.-einerseits und des voraussichtlichen Mehrverdienstes andererseits) wurde durch die IV-Stelle beim Erlass der angefochtenen Verfügung bejaht. Diese Beurteilung wird durch den Umfang des Taggeld-Anspruchs nicht tangiert. Angesichts der relativ langen verbleibenden Aktivitätsdauer der 1957 geborenen Beschwerdeführerin ist die Beurteilung der IV-Stelle, die Verhältnismässigkeit der Kosten für die Zweitumschulung sei gegeben, zu bestätigen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen durchgehenden Taggeldanspruch während der Dauer der Ausbildung zur Maltherapeutin hat, falls sie in Bezug auf die Tätigkeit als Malatelierleiterin zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist, ohne dass dies einen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Umschulung hätte. Die Beschwerde erweist sich daher insofern als begründet, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den Taggeldanspruch aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Malatelierleiterin an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 1999



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.