Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.24: Strafkammer
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über einen Rechtsstreit zwischen A.R.________ und I.________ entschieden. A.R.________ hatte gegen I.________ geklagt, um von ihr die Befreiung von den Versicherungsprämien zu erhalten, die er fälschlicherweise zwischen 1992 und 2007 gezahlt hatte. Das Gericht entschied jedoch, dass I.________ das Recht hatte, sich auf Verjährung zu berufen und nur für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2007 zu zahlen. Das Gericht wies den Antrag von A.R.________ daher ab und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Die Gerichtskosten für A.R.________ wurden auf 1'144 CHF festgelegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1998.24 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.03.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Strafzumessung und Widerruf; keine Beschränkung des Rechtsmittels |
Schlagwörter : | Widerruf; Entscheid; Vollzug; Quot; Zusammenhang; Hauptstrafe; Appellation; Richter; Vollzuges; Umstand; Vollzuges; Widerrufsverfahren; Praxis; Zumessung; Urteil; Urteils; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Vollstreckung; Rechnung; Prognose; Beurteilung |
Rechtsnorm: | Art. 41 StGB ; |
Referenz BGE: | 107 IV 91; 115 Ia 110; 116 IV 97; 116 IV 99; 117 IV 97; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich, Art. 41 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Dass eine Teilanfechtung "abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen", ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110 f. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof des Bundesgerichtes in BGE 117 IV 97 ff. gezogen. Die im Kanton Solothurn geübte Praxis, den Widerrufsentscheid als einen selbständigen Teil eines Entscheides zu betrachten, der in Teilrechtskraft erwachsen kann, ist deshalb aufzugeben: Das Rechtsmittel der Appellation bezieht sich wenn es auf die Strafzumessung beschränkt wird - nicht nur auf die Zumessung der Hauptstrafe, sondern erstreckt sich auf das Widerrufsverfahren. Damit bleibt der Appellationsinstanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches "Sanktionenpaket" das angemessene ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. März 1998
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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