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Urteil Anklagekammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.23
Instanz:Anklagekammer
Abteilung:-
Anklagekammer Entscheid ZZ.1998.23 vom 28.09.1998 (SO)
Datum:28.09.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters; Rechtskraft
Schlagwörter : Verfahren; Wiederaufnahme; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Einstellungsbeschluss; Voraussetzung; Entscheid; Verfahrens; Prozessordnung; Aufhebung; Voraussetzungen; Tatsachen; Wiedererwägung; Einstellungsbeschlusses; Obergericht; Rechtskräftige; Urteile; Beweismittel; Gerechtfertigt; Wiedereröffnung; Voruntersuchung; Kanton; Hauptverhandlung; Gesetzgeber; Gericht; Peter; Lehre; Ordentlichen; Rechtskraft
Rechtsnorm: Art. 203 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 203 StPO, 1992
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Erhard Schweri; Robert Hauser; Niklaus Schmid;
Entscheid
Urteile seien auch bei der Wiedereröffnung eines Strafverfahrens herbeizuziehen (Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 2 zu Art. 203 StPO BE). Ob diese Lehre mit den Bestimmungen der solothurnischen Strafprozessordnung vereinbar ist, wird im Folgenden geprüft.

b) Die Strafprozessordnung bietet - nebst den ordentlichen Rechtsmitteln - entsprechend den verschiedenen Verfahrensstadien grundsätzlich drei Möglichkeiten an, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Es sind dies, nach dem Ablauf des ordentlichen Verfahrens in umgekehrter Reihenfolge: das Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 208 ff. StPO, die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses nach § 99 Abs. 2 StPO und die Wiedereröffnung des Strafverfahrens nach § 85 Abs. 3 StPO.

aa) Gegen rechtskräftige Urteile kann beim Obergericht die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, unter anderem wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine Neubeurteilung zu bewirken (§ 208 lit. a StPO). Nach dem Wortlaut ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass neue Tatsachen und Beweismittel auftauchen, die in einem besonderen Revisionsverfahren neu zu beurteilen sind.

bb) Weniger streng sind die Voraussetzungen der Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses durch den Gerichtspräsidenten oder das Amtsgericht. Lediglich das bekannt werden neuer erheblicher Verdachtsgründe ist erforderlich (§ 99 Abs. 2 StPO). Die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Rückkommen auf einen Entscheid sind gerechtfertigt. Während bei der Wiederaufnahme nach durchgeführtem und durch formelles Urteil abgeschlossenem Verfahren dieses wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich hier um die Wiedererwägung eines Entscheides, der die Voruntersuchung abschliesst, bevor es überhaupt zu einer Hauptverhandlung, geschweige denn zu einem Sachurteil gekommen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses formlos möglich sein, denn dass "ein Einstellungsbeschluss erleichtert aufgehoben werden kann als ein rechtskräftiges Urteil in der Sache selber, welches das Gericht in einer Hauptverhandlung gefällt hat, ist dogmatisch gerechtfertigt." (Arthur Haefliger: Kommentierter Vorentwurf einer Strafprozessordnung für den Kanton Solothurn, zu § 98 Abs. 2).

cc) Nach der erkennbaren Hierarchie der Anforderungen an Wiedererwägungen von Entscheiden müssen diese für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, das noch nicht einmal das Stadium der Voruntersuchung erreicht hat, noch geringer sein. Dies wollte der Gesetzgeber damit ausdrücken, dass er die Wiederaufnahme oder -eröffnung des Strafverfahrens nach § 85 Abs. 3 StPO an keine Voraussetzungen knüpft. Das bedeutet, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch einen Einstellungsentscheid dieses jederzeit und mit jeder sinnvollen und nicht willkürlichen Begründung wieder aufgenommen werden kann, namentlich bei offensichtlichen Versehen. Dies widerspricht der dargestellten Lehre nicht, denn diese Ausführungen beziehen sich auf die beschränkte Rechtskraft der Einstellungsverfügung im engeren Sinne, die nach durchgeführter Untersuchung ergeht (also nach dem unter bb) erwähnten Modus; Robert Hauser / Erhard Schweri, a.a.O., N 3; Niklaus Schmid, a.a.O., N 797; Peter Staub, a.a.O., N 1).

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 28. September 1998



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