Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.22: Strafkammer
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über einen Rekurs der Firma E.________ SA gegen ein Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne entschieden. Der Rekurs wurde abgelehnt, das Urteil bestätigt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 500 CHF und gehen zu Lasten der unterlegenen Partei, der Firma E.________ SA. Das Urteil kann vor dem Bundesgericht angefochten werden, sofern die Streitwertgrenze erreicht ist. Ein Rechtsmittel muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung beim Bundesgericht eingereicht werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1998.22 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.08.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gültigkeit eines mündlich gestellten Strafantrages während einer Verhandlung |
Schlagwörter : | Zeitraum; Antrag; Urteil; Antrag; Unterhaltspflichten; Vernachlässigung; Vorinstanz; Voraussetzung; Barkeit; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Akten; Verfahrensprotokoll; Verhandlung; Regelung; Antragsteller; Oberamt; Prozessvoraussetzung; Robert; Hauser/Erhard; Schweri:; Kurzlehrbuch; Prozessrechts; Basel |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 98 IV 146; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich , Art. 217 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Die Folge ist, dass die von X. im fraglichen Zeitraum begangenen Vernachlässigungen von Unterhaltspflichten der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Er ist demnach vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum Dezember 1995 bis September 1997 freizusprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. August 1998
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