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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1998.22: Strafkammer

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat über einen Rekurs der Firma E.________ SA gegen ein Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne entschieden. Der Rekurs wurde abgelehnt, das Urteil bestätigt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 500 CHF und gehen zu Lasten der unterlegenen Partei, der Firma E.________ SA. Das Urteil kann vor dem Bundesgericht angefochten werden, sofern die Streitwertgrenze erreicht ist. Ein Rechtsmittel muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung beim Bundesgericht eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1998.22

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1998.22
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid ZZ.1998.22 vom 19.08.1998 (SO)
Datum:19.08.1998
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gültigkeit eines mündlich gestellten Strafantrages während einer Verhandlung
Schlagwörter : Zeitraum; Antrag; Urteil; Antrag; Unterhaltspflichten; Vernachlässigung; Vorinstanz; Voraussetzung; Barkeit; Stefan; Trechsel:; Schweizerisches; Gesetzbuch; Kurzkommentar; Akten; Verfahrensprotokoll; Verhandlung; Regelung; Antragsteller; Oberamt; Prozessvoraussetzung; Robert; Hauser/Erhard; Schweri:; Kurzlehrbuch; Prozessrechts; Basel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:98 IV 146;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , Zürich , Art. 217 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1998.22

Urteil der Vorinstanz umfasst auch den Zeitraum von Dezember 1995 bis September 1997. Voraussetzung für die Strafbarkeit in diesem Zeitraum ist, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, Art. 217, N 18). Weder aus den Akten noch aus dem Verfahrensprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass ein neuer Strafantrag bezüglich der fraglichen Zeit formgültig gestellt worden ist. Nach der Regelung von § 78 Abs. 3 StPO wäre der Antrag zu protokollieren und vom Antragsteller zu unterzeichnen gewesen. Dies ist unterblieben, was bedeutet, dass das Oberamt keinen formgerechten Strafantrag für die Zeit von Dezember 1995 bis September 1997 gestellt hat; eine Prozessvoraussetzung fehlt (Robert Hauser/Erhard Schweri: Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1997, § 41, N 10 mit Verweis auf BGE 98 IV 146 Erw. 2).

Die Folge ist, dass die von X. im fraglichen Zeitraum begangenen Vernachlässigungen von Unterhaltspflichten der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Er ist demnach vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für den Zeitraum Dezember 1995 bis September 1997 freizusprechen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. August 1998



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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