Zusammenfassung des Urteils ZZ.1997.15: Strafkammer
Das Bundesgericht hat in einem Urteil die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Revisoren diskutiert und begründet. Es wurde festgestellt, dass Revisoren, die dem Bankgeheimnis unterliegen, bereits strafrechtlich belangt werden konnten, während Revisoren nach Obligationenrecht in Art. 321 StGB explizit genannt wurden. Das Bundesgericht entschied, dass sowohl Berufsgeheimnisträger nach Art. 321 StGB als auch Personen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zur Aussage verpflichtet sind, es sei denn, es besteht ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht. Es wird diskutiert, ob es sinnvoll ist, Revisoren unterschiedlich zu behandeln, je nachdem ob sie obligationenrechtlich oder bankengesetzlich tätig sind. Der bankenrechtliche Revisor hat zusätzliche Aufgaben und unterliegt einer staatlichen Aufsicht. Das Obergericht Strafkammer hat am 9. Januar 1998 ein Urteil gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1997.15 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.01.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bankengesetzlicher Revisor kann sich nicht auf Bankgeheimnis berufen |
Schlagwörter : | Revisor; Banken; Zeugnis; Revisoren; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Bundesgericht; Obligationenrecht; Bundesgesetz; Verschwiegenheit; Bankengesetz; BankG; Bankgeheimnis; Prozessordnung; Aussagepflicht; Interesse; Urteil; Lehre; Bundesgesetzes; Sparkassen; Personen; Worten; Recht; Zeugnispflicht; Wortlaut; Einzelfall; Geheimnis; Bodmer; Kleiner/ |
Rechtsnorm: | Art. 321 StGB ; |
Referenz BGE: | 95 I 445; |
Kommentar: | - |
§ 64 lit. a Abs. 1 StPO zählt abschliessend jene Berufsgattungen auf, deren Angehörigen ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Was die Revisoren angeht, so werden lediglich die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten erwähnt. Die identische Formulierung legt nahe, diese Bestimmung gleich wie Art. 321 Ziff. 1 StGB auszulegen und strikt dem eindeutigen Wortlaut zu folgen. Demzufolge besitzen bankengesetzliche Revisoren nach der solothurnischen Strafprozessordnung kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht; auf sie findet immerhin § 65 bis Abs. 1 StPO Anwendung, wonach ein an sich zur Aussage verpflichteter Zeuge im Einzelfall von der Aussagepflicht befreit werden kann, wenn ihm ein Geheimnis aufgrund seines Berufes anvertraut bekanntgeworden ist und das berechtigte Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung im Einzelfall überwiegt; diese Möglichkeit entfällt indes von vornherein, wenn ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens bildet.
b) Man kann sich fragen, ob es sinnvoll sei, gewissen Revisoren ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zuzugestehen und es anderen vorzuenthalten. Zwischen einer obligationenrechtlichen und einer bankengesetzlichen Revisionsstelle bestehen gewisse Unterschiede. So sind die Aufgabenbereiche nicht kongruent. Der bankenrechtliche Revisor hat sich nicht bloss, wie sein aktienrechtlicher Kollege, über Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung zu äussern (Daniel Bodmer / Beat Kleiner/ Benno Lutz (Hg.): Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1994, N 5 zu Art. 18-22), sondern gemäss Art. 44 lit. o der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV, SR 952.02) auch noch über Zweckmässigkeit und Funktionieren der inneren Organisation der Bank. Ausserdem ist seine Stellung insofern anders, als er nicht nur wie bei einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft in gewissen Ausnahmefällen Meldungen an Behörden vornehmen muss (vgl. Art. 729b Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR, SR 220): Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung der Gesellschaft, wenn der Verwaltungsrat diese Anzeige unterlässt), sondern seine Berichte regelmässig einer staatlichen Aufsichtsstelle, nämlich der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), einzureichen hat (und zwar gemäss der Praxis der EBK entgegen dem Wortlaut von Art. 47a Abs. 1 BankV ohne Ausnahme jedes Jahr (Bodmer/Kleiner/Lutz, a.a.O., N 8 zu Art. 18-22 N). Der bankenrechtliche Revisor ist mit anderen Worten nicht nur im Interesse der Aktionäre und Gläubiger der Bank, sondern auch im öffentlichen Interesse tätig, trägt er doch im Verbund mit der EBK dazu bei, zum Wohle der Volkswirtschaft die Vertrauenswürdigkeit und das Funktionieren des schweizerischen Bankenwesens zu erhalten.
Es gibt somit sachliche Gründe dafür, obligationenund bankenrechtliche Revisoren hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts unterschiedlich zu behandeln.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Januar 1998
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