Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.7: Zivilkammer
Die Assurée, eine geschiedene Zahnarzthelferin, hatte eine Invalidenrente beantragt, die ihr teilweise und dann vollständig gewährt wurde. Später stellte sich heraus, dass sie nebenbei als Sekretärin gearbeitet hatte, was zu einer Überprüfung führte. Als sie als Begleiterin für Reisen in die Türkei tätig war, informierte sie die Behörde nicht darüber. Daraufhin wurde ihre Rente vorläufig ausgesetzt, bis weitere Informationen vorlagen. Die Assurée legte gegen diese Entscheidung erfolglos Beschwerde ein, da die Behörde berechtigt war, die Rente zu suspendieren. Der Gerichtsbeschluss bestätigte die Aussetzung der Rente und entschied, dass keine Gerichtskosten anfallen und keine Entschädigung gewährt wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1996.7 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.06.1996 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Neue Anträge im Appellationsverfahren |
Schlagwörter : | Beklagten; Oscar; Vogel; Entscheid; Mietzinserhöhung; Gerichtspräsidenten; Begehren; Urteil; Anträge; Beschwer; Mietverhältnis; Kündigungstermin; Parteien; Behauptungen; Beweismittel; Rekursverfahren; Rechtsbehelf; Rechtsschutzinteresse; Rechtsmittelkläger; Regel; Erhebung; Rechtsmittels; Dispositiv; Entscheides; Anträgen; Antrag; Diesbezüglich |
Rechtsnorm: | Art. 272c OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Beklagten sind durch Entscheid des Gerichtspräsidenten insoweit formell beschwert, als ihrem Antrag, das Mietverhältnis sei nicht, beziehungsweise bloss um ein Jahr zu erstrecken, nicht entsprochen wurde. Diesbezüglich sind sie zur Anschlussappellation legitimiert. Ein Begehren um Anpassung des Mietzinses hatten sie im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten jedoch nicht gestellt; insoweit sind sie durch den Entscheid des Gerichtspräsidenten formell gar nicht beschwert. Ein Ausnahmefall, in dem eine bloss materielle Beschwer genügen würde, liegt nicht vor (vgl. dazu Oscar Vogel, a.a.O., 13. Kap. Rz 61, und Max Guldener, a.a.O., S. 495). Auf das verspätet eingereichte Begehren der Beklagten um Mietzinserhöhung kann daher nicht eingetreten werden.
c) Soweit die Beklagten geltend machen, sie hätten dem Kläger eine durch veränderte Umstände gebotene Mietzinserhöhung im Hinblick auf die von ihnen angestrebte Vertragsbeendigung nicht mehr angezeigt (SVIT-Kommentar, N 11 zu Art. 272c OR), hätte nichts entgegengestanden, das Begehren um Mietzinserhöhung bereits mit der Klageantwort zu stellen. Damals war nämlich der Kündigungstermin bereits verstrichen gewesen und die Beklagten rechneten ernstlich mit einer Erstreckung des Mietverhältnisses, wie aus ihrem erstinstanzlich gestellten Eventualantrag hervorgeht. Den Beklagten ist es im übrigen unbenommen, gestützt auf Art. 272c Abs. 2 OR dem Kläger eine Mietzinserhöhung auf den nächstmöglichen gesetzlichen Kündigungstermin (vgl. dazu Peter Zihlmann, a.a.O., S. 241) anzuzeigen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juni 1996
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