Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.5: Zivilkammer
Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung des OAI, bei der der Beschwerdeführer eine erforderliche Kostenvorschusszahlung nicht geleistet hat. Da die Zahlung nicht erfolgte, wurde die Beschwerde als unzulässig erklärt. Die Richterin Mme Röthenbacher hat entschieden, dass keine Gerichtskosten anfallen und keine Entschädigung gewährt wird. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die fehlende Zahlung zu erklären, hat jedoch nicht reagiert. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1996.5 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.04.1996 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Prozesskosten, unnötige Weitschweifigkeit |
Schlagwörter : | Gerichtspräsident; Urteil; Gerichtspräsidenten; Beweis; Viertel; Ausgang; Kostenverteiler; Rekurrent; Kläger; Restbetrag; Prozesskosten; Abschreibung; Einreichung; Klageantwort; Zeitpunkt; Beweismassnahmen; Hauptverhandlung; Verteiler; Parteientschädigung; Gunsten; Beklagtschaft; Umstand; Rechnung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. April 1996
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