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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.5: Zivilkammer

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung des OAI, bei der der Beschwerdeführer eine erforderliche Kostenvorschusszahlung nicht geleistet hat. Da die Zahlung nicht erfolgte, wurde die Beschwerde als unzulässig erklärt. Die Richterin Mme Röthenbacher hat entschieden, dass keine Gerichtskosten anfallen und keine Entschädigung gewährt wird. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die fehlende Zahlung zu erklären, hat jedoch nicht reagiert. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1996.5

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1996.5
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1996.5 vom 01.04.1996 (SO)
Datum:01.04.1996
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prozesskosten, unnötige Weitschweifigkeit
Schlagwörter : Gerichtspräsident; Urteil; Gerichtspräsidenten; Beweis; Viertel; Ausgang; Kostenverteiler; Rekurrent; Kläger; Restbetrag; Prozesskosten; Abschreibung; Einreichung; Klageantwort; Zeitpunkt; Beweismassnahmen; Hauptverhandlung; Verteiler; Parteientschädigung; Gunsten; Beklagtschaft; Umstand; Rechnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1996.5

Urteil des Gerichtspräsidenten vorliegt. Dem Ausgang hätte ein Kostenverteiler entsprochen, wie ihn der Rekurrent heute verlangt (1/3 Kläger, 2/3 Beklagte). Der Kläger entschied sich jedoch anders und wollte auch noch den Beweis für den Restbetrag erbringen. Das ist ihm nicht gelungen. Der Gerichtspräsident hatte deshalb allen Grund, die Prozesskosten anders zu verlegen, als sie bei einer Abschreibung nach Einreichung der Klageantwort zu verteilen gewesen wären. Die Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (neben den erwähnten Beweismassnahmen war insbesondere auch noch eine Hauptverhandlung durchzuführen), waren unnötig und sind nicht von der beklagten Seite, sondern vollumfänglich vom Kläger veranlasst worden. Der vom Gerichtspräsidenten gewählte Verteiler (drei Viertel Kläger, ein Viertel Beklagte, halbe Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagtschaft) trägt diesem Umstand Rechnung und ist unter den gegebenen Verhältnissen angemessen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. April 1996



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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