Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.4: Zivilkammer
Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension von K.________ bei der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) aufgrund der Inflation ab dem 1. Januar 2009. Nachdem K.________ seine Klage zurückgezogen hat, wird der Fall vom Richter aufgrund des Rückzugs der Klage aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Der Richter ist M. Jomini, der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0.-, und die verlierende Partei ist K.________ (männlich).
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1996.4 |
Instanz: | Zivilkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.11.1996 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Erben |
Schlagwörter : | Klage; Urteil; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Klageanhebung; Einrede; Rechtsnachfolgerin; Urteilszeitpunkt; Guldener:; Schweizerisches; Zivilprozessrecht; Fall:; Urteilzeitpunkt; Beklagten; Unzuständigkeit; Prozessvoraussetzung; Klageantwort; Mutter; Verfahren; Vaters; Beurteilung; Berechnung; Erbquoten; Kindern; Elternteil; Gerichtsstandes; Problematik; ückzuweisen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
9. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Klage sei aufzuspalten in je einen Prozess gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter und ein Verfahren gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, so irrt sie. Diese Frage kann sich allenfalls bei der materiellen Beurteilung stellen, etwa bei der Berechnung von Erbquoten, wenn noch mit Kindern zu teilen ist, die nur von einem Elternteil abstammen. Bei der Frage des Gerichtsstandes stellt sich diese Problematik nicht. Entweder ist er aus welchem Grund auch immer gegeben. Dann ist auf die Klage einzutreten. Oder die Zuständigkeit fehlt. Dann ist die Klage zurückzuweisen. Tertium non datur. Es gibt kein örtliches Forum nur zu einem Bruchteil (Quote) nur bis zu einem bestimmten Betrag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist: Wenn die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer eigenen Einrede beantragt, ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 55 Abs. 2 lit. e ZPO).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 1996
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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