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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.4: Zivilkammer

Der Fall betrifft eine Anpassung der Rente oder Pension von K.________ bei der Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) aufgrund der Inflation ab dem 1. Januar 2009. Nachdem K.________ seine Klage zurückgezogen hat, wird der Fall vom Richter aufgrund des Rückzugs der Klage aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Der Richter ist M. Jomini, der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 0.-, und die verlierende Partei ist K.________ (männlich).

Urteilsdetails des Kantongerichts ZZ.1996.4

Kanton:SO
Fallnummer:ZZ.1996.4
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZZ.1996.4 vom 12.11.1996 (SO)
Datum:12.11.1996
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Erben
Schlagwörter : Klage; Urteil; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Klageanhebung; Einrede; Rechtsnachfolgerin; Urteilszeitpunkt; Guldener:; Schweizerisches; Zivilprozessrecht; Fall:; Urteilzeitpunkt; Beklagten; Unzuständigkeit; Prozessvoraussetzung; Klageantwort; Mutter; Verfahren; Vaters; Beurteilung; Berechnung; Erbquoten; Kindern; Elternteil; Gerichtsstandes; Problematik; ückzuweisen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZZ.1996.4

Urteilszeitpunkt vorliegen (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 229). (Die allenthalben erwähnte Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit beschlägt gerade den umgekehrten Fall: Ist der Gerichtsstand bei Klageanhebung gegeben, bleibt er bestehen, auch wenn der Beklagte im Urteilzeitpunkt nicht mehr am forum wohnt. Im übrigen ist festzuhalten, dass in diesem Monat zwischen Klageanhebung und Tod keine der drei damaligen Beklagten die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Erstmals monierte die Beschwerdeführerin das angebliche Fehlen dieser Prozessvoraussetzung in der Klageantwort.

9. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Klage sei aufzuspalten in je einen Prozess gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter und ein Verfahren gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, so irrt sie. Diese Frage kann sich allenfalls bei der materiellen Beurteilung stellen, etwa bei der Berechnung von Erbquoten, wenn noch mit Kindern zu teilen ist, die nur von einem Elternteil abstammen. Bei der Frage des Gerichtsstandes stellt sich diese Problematik nicht. Entweder ist er aus welchem Grund auch immer gegeben. Dann ist auf die Klage einzutreten. Oder die Zuständigkeit fehlt. Dann ist die Klage zurückzuweisen. Tertium non datur. Es gibt kein örtliches Forum nur zu einem Bruchteil (Quote) nur bis zu einem bestimmten Betrag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist: Wenn die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer eigenen Einrede beantragt, ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 55 Abs. 2 lit. e ZPO).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 1996



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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