Zusammenfassung des Urteils ZZ.1996.19: Strafkammer
In dem Fall ging es um die Verjährung einer Straftat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wurde. Das Urteil wurde in einer ersten Verhandlung aufgrund einer Kassationsbeschwerde gutgeheissen. Die Strafkammer wies den Antrag auf Einstellung des Verfahrens aufgrund Verjährung ab, da die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten war. Der Beschuldigte wurde wegen der Missachtung von Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs verurteilt, obwohl er nicht der Fahrer war. Das Obergericht bestätigte das Urteil und sprach den Beschuldigten schuldig.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | ZZ.1996.19 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.05.1996 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verfolgungsverjährung ruht während Kassationsbeschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Fahrzeug; Beschuldigte; Vorschriften; Vorgesetzte; Transport; Widerhandlung; Quot; Urteil; Kassation; Gesamtgewicht; Halter; Arbeitgeber; Chauffeur; Kassationsbeschwerde; Verfolgungsverjährung; Stellung; Fahrzeuglenker; Missachtung; Fahrzeugführer; Interesse; Schultz; Sattelschlepper; Kammer; Beschuldigten; Lenker; Sinne; Verkehr |
Rechtsnorm: | Art. 109 StGB ;Art. 96 SVG ; |
Referenz BGE: | 116 IV 81; 89 IV 157; 89 IV 158; |
Kommentar: | - |
1. Dem Beschuldigten wird eine Übertretung zur Last gelegt. Diese verjährt in einem Jahre (Art. 109 StGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Der inkriminierte Vorfall datiert vom 16. März 1994 und das vorinstanzliche Urteil vom 8. Dezember 1994. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 22. Dezember 1994 Kassationsbeschwerde erhoben, welche vom Obergericht am 4. Januar 1996 gutgeheissen wurde.
2. Bei der Kassationsbeschwerde handelt es sich um ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel. Es richtete sich im vorliegenden Fall gegen ein verurteilendes Erkanntnis des Gerichtspräsidenten, das in der Folge kassiert wurde. Gemäss SOG 1992 Nr. 17 ruhte demnach die Verfolgungsverjährung während des Kassationsbeschwerdeverfahrens und lief danach weiter. Dieses Verfahren begann mit der Beschwerdeeinreichung (22. Dezember 1994) und dauerte bis zur Kassation des vorinstanzlichen Urteils am 4. Januar 1996. Mit diesem Entscheid wurde die Verfolgungsverjährung wieder in Gang gesetzt. Sie läuft bis zum Ablauf des noch nicht verstrichenen Teils der Verjährungsfrist weiter (vgl. BGE 116 IV 81; 111 IV 90f.; 92 IV 173).
3. Nach diesen Darlegungen steht fest, dass die Verfolgungsverjährung noch längst nicht eingetreten ist. Abgelaufen sind erst ungefähr 13 Monate.
(In materieller Hinsicht wies die Strafkammer die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab:)
1. (...) Der Beschuldigte war zwar nicht selbst Lenker des betreffenden Fahrzeugs. Das SVG kennt indessen verschiedene Sonderbestimmungen, welche die strafrechtliche Verantwortung für die Verletzung dieser Vorschriften über den Lenker hinaus ausdehnen. Es ist somit zu prüfen, ob und welche dieser Bestimmungen nach der Stellung und Funktion des Beschuldigten auf ihn anwendbar ist.
2. a) Nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG ist strafbar, wer die Beschränkungen und Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. Als Täter im Sinne dieser Bestimmung fällt nicht nur der Fahrzeuglenker in Betracht, sondern jeder, der dazu beiträgt, dass ein Fahrzeug in Missachtung der Vorschriften über das Gesamtgewicht in Verkehr gebracht wird (BGE 89 IV 158). Dabei kommt es für die Strafbarkeit des Drittäters nicht auf dessen Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrzeuglenker an. Einschränkend wird von der Praxis allerdings verlangt, dass der Mitwirkende von seiner Stellung her im konkreten Fall verpflichtet ist, diese Vorschriften zu beachten (BJM 1986, S. 212).
b) Nach Art. 96 Ziff. 3 SVG macht sich zudem strafbar der Halter wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, sofern er von der Widerhandlung Kenntnis hatte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. Hier missachtet der Täter die Vorschriften über das Gesamtgewicht nicht selber. Er weiss aber um deren Missachtung hätte darum wissen müssen.
c) Nach Art. 100 Ziff. 2 SVG untersteht der gleichen Strafdrohung wie der Fahrzeugführer, wer als Arbeitgeber Vorgesetzter eine SVG-Widerhandlung des jeweiligen Lenkers veranlasst sie nach seinen Möglichkeiten nicht verhindert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der fehlbare Chauffeur die Übertretung der Strassenverkehrsordnung in der Regel im Interesse bzw. auf Veranlassung seines Arbeitgebers eines Vorgesetzten begeht. Vorgesetzter gemäss dieser Bestimmung "ist jeder, der aus einem Grunde des privaten öffentlichen Rechts dem Motorfahrzeugführer gegenüber weisungsberechtigt ist" (Hans Schultz: Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Bern 1964, S. 46). In der Regel gehört der Vorgesetzte dem gleichen Betrieb an wie der Motorfahrzeugführer, doch kann die Vorgesetztenstellung auch einem Aussenstehenden zukommen, "wenn er für die in Frage stehende Fahrt Weisungen zu erteilen befugt ist", was im konkreten Einzelfall zu prüfen ist (Hans Schultz, a.a.O.; BJM 1986, S. 211; SJZ 1970, Nr. 98, S. 204). Im Unterschied zum Arbeitgeber kann sich der Vorgesetzte gemäss Art. 100 Ziff. 2 SVG nach herrschender Auffassung jedoch nur dadurch strafbar machen, dass er die Widerhandlung veranlasst, nicht aber deswegen, weil er sie nicht verhindert (Hans Schultz: Die strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1968-1972, Bern 1974, S. 199; SJZ, a.a.O., S. 204). Die durch Art. 100 Ziff. 2 SVG vorgesehene besondere Verantwortlichkeit kann neben der durch Art. 96 Ziff. 3 SVG begründeten bestehen. Sie greift alleine Platz, wenn in den von Art. 96 SVG genannten Fällen der Arbeitgeber Vorgesetzte nicht zugleich Halter ist. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass der Beschuldigte die Widerhandlung kannte hätte kennen können.
3. a) Der Vorderrichter hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 96 Ziff. 3 SVG verurteilt. Halterin des überladenen Sattelschleppers war jedoch die Y. AG. Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe an Stelle der Halterin über das Fahrzeug verfügt. Zwischen ihm und der Y. AG bestand weder rechtlich noch faktisch ein Vertretungsverhältnis. Er hat wohl als Auftraggeber den Sattelschlepper beim genannten Unternehmen bestellt und es für einen Warentransport eingesetzt, doch hat er dies nicht an Stelle der Halterin getan. Art. 96 Ziff. 3 SVG entfällt.
b) Der Beschuldigte war auch nicht Arbeitgeber des fehlbaren Chauffeurs im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 SVG. Nach den erfolgten Darlegungen konnte er sich somit nicht dadurch schuldig machen, dass er dessen Widerhandlung nicht verhinderte. Weil aber der inkriminierte Transport immerhin in seinem Interesse erfolgte und auch die festgestellte Überlast objektiv in seinem Interesse lag, ist zu prüfen, ob er als Vorgesetzter den Fahrzeugführer zum Überladen des Sattelschleppers veranlasst hat. Das würde nach Hans Schultz zunächst voraussetzen, dass er befugt war, ihm für die inkriminierte Fahrt Weisungen zu erteilen. Nach seinen eigenen Angaben war der Beschuldigte Auftraggeber für den in Frage stehenden Transport. Er hat bei der Firma X. AG den Sattelschlepper bestellt und das Fahrzeug auf das Areal der Firma Z. nach Gerlafingen beordert, wo er beim Verladen in der Speditionshalle zeitweilig selber anwesend war. Er bestimmte Weg und Ziel der anschliessenden Fahrt. Dies alles belegt jedoch nicht, dass er dem Fahrzeuglenker gegenüber weisungsberechtigt war. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus dem zwischen ihm und dem Transportunternehmen Y. AG abgeschlossenen Vertrag (Auftrag/Frachtvertrag). Vielmehr hat der Beschuldigte mit den Handlungsanweisungen, die er dem Fahrzeugführer erteilt hat bzw. die jener als solche entgegengenommen hat, lediglich in seiner Stellung als Auftraggeber die Hilfsperson des Beauftragten über den Inhalt des Auftrages informiert. Dass ihm jedoch keine Weisungsbefugnisse zustanden, zeigt sich darin, dass er sich sowohl hinsichtlich des Ladens während der Mittagszeit wie auch hinsichtlich des Überladens mit dem Chauffeur verständigen musste. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem Chauffeur gegenüber eine Vorgesetztenstellung im Sinne von Art. 100 Ziff. 2 SVG innehatte, weshalb auch dieser Tatbestand keine Anwendung findet.
c) Anders als bei Art. 100 Ziff. 2 SVG kommt es hingegen im Falle von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG für die Strafbarkeit des Drittäters nicht auf dessen Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrzeuglenker an. Es genügt, dass er dazu beiträgt, dass ein Fahrzeug in Missachtung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in Verkehr gebracht wird (BGE 89 IV 158). Die Praxis verlangt indessen, dass er von seiner Stellung her im konkreten Fall verpflichtet ist, diese Vorschriften zu beachten, was u.a. auch auf den zutrifft, der den Transport organisiert und ihn nach seinen Anordnungen durchführen lässt (BJM 1986, S. 212; BGE 89 IV 157 ff.). In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass er um die Überschreitung der Höchstgewichtslimiten weiss wissen musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Beweisergebnis war es der Beschuldigte, der den Transport, so wie er durchgeführt wurde, veranlasst hat. Er bestellte den Lastenzug und war beim Verlad anwesend. Vor allem aber hat er sich mit dem Chauffeur darüber verständigt, "etwas mehr" zu laden als zulässig. Es steht ausser Frage, dass die Vorschriften über die zulässigen Höchstgewichte gerade auch durch denjenigen zu beachten sind, der einen in seinem Interesse liegenden Transport organisiert und bei seiner Durchführung mitwirkt. Aus diesen Umständen ergibt sich auch die erforderliche Nähe zum Fahrzeug und zum durchzuführenden Transport. Im vorliegenden Fall lässt sich sogar feststellen, dass der Beschuldigte mindestens im selben Mass wie der Fahrzeugführer dazu beigetragen hat, dass ein Fahrzeug unter Missachtung der Vorschriften über die zulässigen Höchstgewichte in Verkehr gebracht wurde. Er ist demnach gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG der vorsätzlichen Widerhandlung gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht schuldig zu sprechen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. Mai 1996
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.